Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Mosbach, Urteil vom 03.02.2009, Az. 2 O 305/08
    §§ 346 Abs. 1 a.E., Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Mosbach hat entschieden, dass der Verkäufer zwar im Falle der Nachlieferung bei mangelhafter Ware keinen Nutzungsersatz verlangen kann, dies aber nicht für den Fall des Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag gilt. In letzterem Fall ist der Verkäufer berechtigt, Nutzungsersatz in Rechnung zu stellen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Bremen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 12 O 59/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bremen hat entschieden, dass die Erklärung eines Onlinehändlers in der Artikelbeschreibung „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“ und „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ nicht ohne weiteres als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit wettbewerbswidrig ist. Hintergrund: Bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 EUR sei ein Hinweis auf den Umsatzsteuerbetrag gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich. Überdies könne es sich bei einem Onlinehändler auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    LG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/2009
    § 100 g StPO, §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG

    Das LG Bamberg hat entschieden, dass ein Anonymisierungsdienst nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die gemäß § 113 a Abs. 6 TKG für einen begrenzten Zeitraum gespeicherten Verkehrsdaten zur Ermittlung eines bestimmten Nutzers an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen des § 100 g StPO i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 113 a TKG seien nicht erfüllt, da Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorlägen. Auch die Tatsache, dass sich der unbekannte Täter eines Anonymisierungsdienstes bedient habe, spreche nicht ohne weitere Anhaltspunkte für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmäßiges Handeln. Des weiteren sei die Kammer angesichts des geringen Schadens (19,99 EUR) der Auffassung, dass die Erhebung der Daten bzw. das Verlangen, diese bis zur Hauptsacheentscheidung des BVerfG zu verwahren, in keinem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe (vgl. § 100 g Abs. 1 S. 2 StPO).

  • veröffentlicht am 8. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009, Az. 3 U 9/09
    §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 823 BGB

    Das OLG Hamm hat zu der Frage entschieden, unter welchen Umständen der Boykottaufruf von Tierschützern gegen ein pelzverarbeitendes Unternehmen legitim ist. In den Aussagen auf den Internet-Seiten des Beklagten könne mittelbar der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bei der Verfügungsklägerin gesehen werden, wobei im Rahmen des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Links sogar ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, an möglichst vielen Orten den Kundinnen von einem Einkauf bei … abzuraten. Die Aussagen in Bezug auf die Verfügungsklägerin seien eindeutig dahin zu verstehen, dass nicht nur der eigene Kauf von Pelzprodukten seitens der Leser unterlassen, sondern auch der Einkauf durch potenzielle Drittkunden behindert und möglichst gestoppt und vereitelt werden solle. Der Boykott sämtlicher Pelzprodukte der Verfügungsklägerin bis zu deren vollständigen Verzicht entspreche dem Ziel und dem Selbstverständnis des beklagten Vereins, ohne dass dieser ein wirtschaftliches Eigentinteresse an dem Boykott der Klägerin gehabt habe. Ein Boykott-Aufruf, der nicht aus eigenen wirtschaftlichen Interessen erfolge, sondern aus Sorge und unter Bezugnahme auf Belange der Allgemeinheit, sei jedoch nicht ohne Weiteres unzulässig.
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  • veröffentlicht am 7. September 2009

    OLG Jena, Urteil vom 08.04.2009, Az. 2 U 937/08
    §§ 3, 8 Abs. 1, 4 Nr. 3, Nr. 11 UWG, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG, § 10 Thüringer Pressegesetz

    Das OLG Jena hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch getarnte Werbung durch nicht hinreichend kenntliche Trennung von redaktionellem und werbendem Eintrag nicht vorliegt, wenn die Gesamtumstände der jeweiligen Seite insgesamt auf eine Werbung schließen lassen. Im vorliegenden Fall war der vermeintlich redaktionelle Beitrag mit der reißerischen Überschrift „Sensationelle Neu-Eröffnung nach Umbau bei Möbel Schröter in Altenburg-Windischleuba!“ versehen und der optisch als klassische Werbung ins Auge tretende Anzeigenteil mit der Überschrift „Sensationelle Eröffnungsangebote in allen Abteilungen!“. Rechts oberhalb der Überschrift des vermeintlich redaktionellen Teils stand – auf Grund der geringen Schriftgröße schwer lesbar – der Hinweis „Anzeige“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Fürth/Bayern, Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08
    §§ 123, 280, 308 Nr. 4, 626 BGB

    Das AG Fürth hat entschieden, dass ein Kunde, der bei einem Internetanbieter einen Anschluss mit einer bestimmten Geschwindigkeit bestellt, diesen Vertrag kündigen kann, wenn die vereinbarte Geschwindigkeit nicht geleistet wird. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 bestellt. Freigeschaltet wurde ihm lediglich ein DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 3 072 kbit/s. Auf Nachfrage, wann die von ihm gewünschte Leistung freigeschaltet werde, entgegnete die Beklagte, dass eine Änderung der zur Zeit zur Verfügung gestellten Leistung nicht geplant sei. Eine Anfechtung bzw. Kündigung des Vertrags akzeptierte die Beklagte nicht, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsähen, dass lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit gestellt werden müsse. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall zulässig sei. Die versprochene Leistung sei nicht erbracht worden. Die von der Beklagten angeführte AGB-Klausel sei unwirksam, da der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt werden. Auch wenn der Beklagten erst bei Herstellung des Anschlusses die Feststellung möglich sei, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar wäre, sei eine Änderung für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf nach 24 Monaten dem Kunden nicht zumutbar sei.

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az. I ZB 92/08
    Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, deren Wortteil eine lediglich beschreibende Bedeutung enthält, in ihrer grafischen Ausgestaltung tatsächlich benutzt werden muss, um eine mehr als durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu erlangen. Werde für eine Marke zur Kennzeichnung medizinischer Produkte nur der Wortbestandteil „medi“ ohne charakterische grafische Gestaltung im Internetauftritt verwendet, sei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht anzunehmen. Finde die Marke in ihrer grafischen Ausgestaltung lediglich Verwendung auf Unterseiten des Internetauftritts bei den Kontaktdaten der verschiedenen Niederlassungen, so ließen sich daraus keine Schlüsse auf Zeitraum und Umfang der Benutzung sowie der dazugehörigen Waren ziehen. Einem diesbezüglichen Vorbringen der Markeninhaberin sei deshalb zu Recht vom Bundespatentgericht keine vertiefte Auseinandersetzung widerfahren.

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  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009, Az. 17 U 282/08
    §§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 1 und 3, 439 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB gerichtlich durchsetzt, ohne zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen auf Grund des hierin liegenden Beratungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe der im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09
    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2, 5 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein bekannter Abmahnanwalt Gegenstand einer Bildberichterstattung sein darf. Der Verfu?gungskläger war nach Befund des Landgerichts ein in M… niedergelassener Rechtsanwalt, der fast ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts tätig war. Hierbei habe er auch eine Vielzahl von Abmahnungen bearbeitet. Über den Kläger gebe es einen Eintrag bei Wikipedia. Der Kläger sei wegen Betrugs und Untreue zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, woru?ber in der Presse berichtet worden sei. In der konkreten Bildberichterstattung war der Kläger, welcher zuvor durch einen hohen Haaransatz und einen grauen Vollbart zu erkennen war, mittlerweile aber wohl nur noch Kürzung von Haupthaar und Entfernung des Vollbartes, mit einem schwarzen Balken über der Augenpartie verfremdet und war Gegenstand eines Beitrags mit satirischem Hintergrund. Das LG Frankfurt a.M. hielt die Verfremdung für unzureichend.
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  • veröffentlicht am 6. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
    § 839 BGB, 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass vom Softwarehersteller Software nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Herstellers angeboten werden darf, wenn die Software urheberrechtlich geschützt ist und zwar auch dann nicht, wenn der Hersteller eine kostenlose Light-Version anbietet. Der (klagende) Softwarehersteller habe in eine öffentliche Zugänglich machung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie sei zwar mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden gewesen. Bei dem von auf den Download-Server übertragenen Programm habe es sich jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um eine Vollversion gehandelt. Diese Version habe – anders als die „Lightversion“ – die Datei „License.Key“, die die F-GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgeführt habe, und die Datei „License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrierungscode enthalten habe, enthalten. Da sich die Einwilligung des Softwareherstellers auf diese konkrete Version nicht bezogen habe, komme es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion aufgerufen habe werden können.

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