Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Die fragwürdigen Versuche, Adolf (Hitler) für die eigene Sache einzuspannen, zeigen erstaunliche Züge, wie wir unlängst berichteten (Link: AIDS). In die gleiche Kategorie fällt folgende Markensache aus dem Jahr 2007: So hat das Deutsche Patent- und Markenamt die insgesamt vier Versuche der enter.tv GmbH und der Tipp24 Entertainment GmbH, die Wort-/Bildmarke „ADOLF“ (DE 307790568)

    Adolf

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  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Nach Mitteilung von heise.de hat das US-Patentamt vorläufige neue Richtlinien für die Vergabe von Patentansprüchen aufgestellt, wonach es in den USA keinen gewerblichen Rechtsschutz mehr für Computerprogramme „als solche“ geben soll (JavaScript-Link: heise). Die Richtlinien gelten bis zu einem für das kommende Jahr erwarteten Grundsatzbeschluss des Berufungsgerichts Court of Appeals for the Federal Circuit, welches derzeit Eingaben von Befürwortern und Gegnern des Berufungsurteils sammelt (JavaScript-Link: heise2). Die Behörde setzt damit bereits das Urteil des Bundesberufungsgerichts vom Oktober 2008 um. Zugleich übernimmt die Behörde die entsprechende Norm aus dem Europäischen Patentübereinkommen (JavaScript-Link: EPO).

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. III ZR 299/08
    §§ 286 Abs. 3, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt einer Online-Rechnung akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Die Online-Rechnung wurde im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt, dort eingesehen, als PDF-Dokument herunter geladen und konnte auch ausgedruckt werden. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (§ 3 Abs. 2 UKlaG) ergebe sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Bestimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG, dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermitteln sei. Im Übrigen sei eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbestimmungen bezeichnet werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    EuGH, Urteil vom 08.09.2009, Az. C?42/07
    Art. 49, 234 EGV

    In diesem Vorabentscheidungsersuchen hatte der EuGH über das portugiesische Verbot von Glücksspielen im Internet zu befinden und kam zu folgendem Entschluss: Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie die Bwin International Ltd, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen. Zu dem Verfahren hatten nahezu alle europäischen Mitgliedsstaaten schriftliche Stellungnahmen abgegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie EU-Kommissarin für Verbraucherschutz Meglena Kuneva hat am gestrigen Tage die zum Teil erschreckenden Ergebnisse einer europaweiten Untersuchung zur Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen vorgestellt. Die Studie prüfte dabei hauptsächlich Webseiten, die mit Artikeln aus dem Bereich Unterhaltungselektronik handelten. Dabei sei es europaweit auf mehr als der Hälfte der Seiten zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Diese bezögen sich hauptsächlich auf fehlende Widerrufs-/Rückgabebelehrungen oder Kontaktdaten und falsche Preisauskünfte (JavaScript-Link: EU-Presseerklärung). Speziell in Deutschland haben die Verbraucher nach dieser Untersuchung keine guten Karten: Auf 7 von 10 untersuchten Webseiten wurden Verstöße gegen Schutzrechte gefunden (JavaScript-Link: Heise Newsmeldung). Und was bringt dem Verbraucher nun diese Untersuchung? Nun, alle beanstandeten Onlineshops sollen von den nationalen Behörden aufgefordert werden, die Missstände zu beseitigen. Gelinge dies nicht, drohen Bußgeldern oder gar die Sperrung der Webseite. Im ersten Halbjahr 2010 sollen die Ergebnisse dieser Maßnahmen vorgestellt werden. Bleibt nur zu hoffen, dass das Einkaufen im Internet damit für die Verbraucher wieder sicherer wird und sich nicht immer wieder neue schwarze Schafe in die Herde mischen.

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 47/09
    §§ 101 Abs. 2 und 9 UrhG; 96 Abs. 2 S. 1 TKG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes im Filesharing-Bereich in der Regel schon anzunehmen sei, wenn es um die Zugänglichkeitmachung einer besonders umfangreichen Datei gehe. Darunter sei zu verstehen ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch, wenn dieses unmittelbar vor oder nach der Veröffentlichung in Deutschland geschehe und das kommerziell genutzte Werk nicht nur heruntergeladen, sondern es einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht werde. Unter der Voraussetzung, dass nach diesen Kriterien ein gewerbliches Handeln vorliege, könne ein Provider im Wege des Gerichtsbeschlusses somit zur Speicherung der dynamischen IP-Adresse in Verknüpfung mit den Kundendaten für die Dauer des Verfahrens angehalten werden, obwohl es sich dabei um Verkehrsdaten handele, die in der Regel innerhalb kurzer Zeit gelöscht würden. § 101 UrhG gehe dabei als spezielle Regelung zur Sicherung des Auskunftsanspruchs des in seinen Rechten Verletzten der Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung von Verkehrsdaten vor. Auf Grund der kurzen Zeitspanne, die im Regelfall bis zur Löschung der Daten verstreiche, sei die Anordnung erforderlich. Diese gelte, bis im weiteren Verfahren über den Auskunftsanspruch des Verletzten entschieden werde.

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  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 C 209/09
    §§ 280 Abs. 1, 433 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein eBay-Mitglied, welches den Verkäufer auf Abgabe einer positiven Bewertung erpresst und sodann – bei ausbleibender Unterwerfung – diesem eine negative Bewertung gibt („Bin unzufrieden“), für die Rechtsanwaltskosten des Verkäufers aufzukommen hat, die diesem dadurch entstehen, dass sein Rechtsanwalt gegen die negative Bewertung vorgeht. Nach § 6 Ziff. 2 und 3 der eBay-AGB ist es verboten, „das Bewertungssystem von eBay zu missbrauchen. Daher ist es Käufern verboten, Verkäufern mit einer negativen, neutralen oder einer schlechten detaillierten Bewertung zu drohen, um eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Service zu erzwingen. Verkäufern ist es verboten, Käufer dazu aufzufordern, eine positive Bewertung abzugeben.“ Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Käufer gegen diese eBay-Grundsätze in evidentem Maße verstoßen habe. Ausschlag gebend für den Schadensersatz war aber wohl die Form seiner negativen Bewertung, die „Ich bin unzufrieden“ und „Nicht jeder powerseller ist ein Profi; – sagt nicht mal danke für Sofortzahlung“ lautete. Seine negative Äußerung „Ich bin unzufrieden“, so das Gericht, habe er nicht mit einer sachlichen Begründung versehen. Es handele sich um eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung. Das Gleiche gelte für den Kommentar: „Nicht jeder powerseller ist ein Profi“, womit er den Anschein erwecke, die Klägerin habe sich als Verkäuferin unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehre jeder sachlichen Grundlage.

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Nach Auffassung von Horacio Gutierrez sollte die Weltgemeinschaft jetzt das Weltpatent bekommen. Gutierrez ist offensichtlich des Reisens müde und außerdem stellvertretender Justiziar von Microsoft. Er hat sich für die Schaffung eines alleinigen globalen Patentsystems ausgesprochen. „In der heutigen Welt universeller Zusammenhänge, globaler Unternehmen und kollaborativer Innovation ist die Zeit reif für das Weltpatent, das sich von einem einzigen Patentantrag ableitet, geprüft und vergeben wird von einer einzigen Stelle und um das vor einem einzigen Rechtskörper prozessiert wird“, bloggt der Jurist (Blog). Ein derart vereinheitlichtes System des gewerblichen Rechtsschutzes sei vor allem nötig, um den Rückstau von weltweit rund 3,5 Millionen nicht erledigten Patentanmeldungen rascher aufzulösen als über das bisherige, größtenteils national gehandhabte Patentwesen (Heise). An einer Harmonisierung der Vergabe gewerblicher Schutzrechte arbeiten unter anderem die drei größten weltweiten Patentämter der USA, Europas und Japans, der Transatlantische Wirtschaftsdialog sowie die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) seit Längerem, berichtet heise.de (Heise). Was wir davon halten? Bislang hat es nicht einmal zu einem Gemeinschaftspatent gerreicht.

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09
    §§ 312 c BGB; 1 BGB-InfoV; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass innerhalb von eBay-Artikelbeschreibungen in der Kategorie „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ vollständige und zutreffende Angaben gemäß der Impressumspflicht getätigt werden müssen. Geschehe dies nicht, reiche es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die erforderlichen Angaben von der Angebotsseite  entweder über die Mich-Seite durch die Betätigung von zwei Links oder von einem sprechenden Link „Impressum“ auf der Angebotsseite aus erreichbar sind. Das Gericht führte dazu aus, dass der Verbraucher die Angaben in der Artikelbeschreibung selbst besonders ernst nehme und wenn er dort fündig geworden sei, keine Veranlassung sehe, noch nach einem weiteren Impressum zu suchen. Daraus folge, dass – sofern auf der Angebotsseite überhaupt solche Angaben zur Verfügung gestellt würden – diese vollständig und richtig sein müssen. Von einem Bagatellfall könne bei fehlenden oder falschen Angaben jedenfalls nicht ausgegangen werden.

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Eine Kampagne der Agentur für Kommunikation das comitee sorgt derzeit für zweifelhafte Furore. Auf einem auf YouTube und anderenorts veröffentlichten Video ist in schemenhaft verklärten Beischlafszenen Adolf Hitler beim unverhüteten Coitus zu erkennen. Saddam und Stalin statten ebenfalls vergleichbare Szenen aus.  (Link: Aids). Das Bewegtbild schließt jeweils mit der Erklärung „Aids ist ein Massenmörder.“ Die Kampagne hat nun  u.a. die Deutsche Aids-Hilfe (DAH) auf den Plan gerufen; YouTube hat das Video inzwischen gesperrt (Link:  YouTube). Sie bezeichnete den Spot als „geschmacklos und kontraproduktiv für die Prävention“. Mit Schockwerbung erreiche man keine Verhaltensänderung. (JavaScript- Link: W&V). Was wir davon halten? Das Thema wird zumindest wieder diskutiert. Im Übrigen aber werden hier aus Anwaltssicht die völlig falschen Fragen gestellt. Die richtigen Fragen lauten: Kann eine Person oder ein Unternehmen die Verletzung von Urheberrechten am Abbild des Adolfs geltend machen? Soll und ggf. darf hier angedeutet werden, dass Hitler AIDS hatte? Und wenn wir schon einmal dabei sind: Ist eBays gelber Bewertungsstern ein Judenstern? (Link: Bewertungsstern).

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