Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 12.03.2009, Az. 27 O 1132/08
    §
    823 Abs. 1 BGB, § 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    In dem vorliegenden Fall vor dem LG Berlin war ein Verlag wegen ungenehmigter Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der abmahnende Rechtsanwalt hatte zunächst für den Fotografen und sodann die abgebildete Person, einen Mann, die Abmahnung ausgesprochen. Dabei hatte der Rechtsanwalt aber wohl versehentlich in die mit der Abmahnung für den Fotografen überreichten Unterlassungserklärung den Namen des abgebildeten Mannes als Forderungsberechtigten einer Vertragsstrafe eingefügt. Die Verlagsgesellschaft war der Auffassung, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht tragen zu müssen, da sie mit dem Namen des abgebildeten Mannes nicht ohne weiteres etwas habe anfangen können. Die Berliner Richter sahen dies anders: Zwar sei die Abmahnung im Namen des Fotografen und die Unterlassungserklärung für den abgebildeten Mann ausgestellt worden; die Verlagsgesellschaft habe dies aber als offensichtliches Versehen werten können
    . Dies ergebe sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie am selben Tag eine Abmahnung für den abgebildeten Mann erhalten habe und deshalb wusste, um wen es sich bei ihm handelte. Außerdem habe sie eine entspreche Nachfrage („Hinweis“) stellen können.

  • veröffentlicht am 13. April 2009

    AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
    § 27
    BRAO, § 5 BORA

    Das Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.

  • veröffentlicht am 10. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.12.2007, Az. 4 U 132/07
    §§ 823 I, 1004 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Urteilen, die ungeschwärzt die Namen der beteiligten Rechtsanwälte nennen, rechtmäßig ist. Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Beklagten sowohl Urteile als auch einen Schriftsatz der Berufungsrücknahme im Internet veröffentlicht, ohne die Namen der beteiligten Rechtsanwälte zu schwärzen. Die betroffenen Rechtsanwälte sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte, insbesondere ihres Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagten hatten die Schriftstücke im Rahmen ihrer kritischen Berichterstattung über die Mandanten der betroffenen Rechtsanwälte veröffentlicht; die Urteile waren zu Ungunsten dieser Mandanten ausgegangen. Die betroffenen Rechtsanwälte waren der Ansicht, dass sie durch die Berichterstattung wegen der fehlenden Anonymisierung gemeinsam mit ihren Mandanten an den Pranger gestellt würden. Die Richter des OLG teilten diese Auffassung jedoch nicht. In der Berichterstattung selbst sei auf die Rechtsanwälte kein Bezug genommen worden. Deswegen sei die Namensnennung in den zu den Berichten verlinkten Urteilen eher nebensächlich erfolgt. Ein Angriff auf die Persönlichkeitsrechte der klagenden Rechtsanwälte sei gerade nicht erfolgt. Die Namensnennung allein, die in Verbindung mit verlorenen Prozessen und der Kritik an den Mandanten einhergehe, sei noch vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung einschlägiger Entscheidungen abgedeckt.

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, entspricht es nicht den Regeln der Kunst, Playmobil-Figuren zu erhitzen, um Ihnen schmerzfrei die Arme in einer Weise zu verdrehen, welche eine Kreuzigung ermöglicht. Das Projekt „Klicky-Bibel.de“ des evangelischen Pfarrers Markus Bomhard aus Hessen dürfte – ungewollt – Kindertränen hervorgerufen haben (Klicky).

    Die Zeitung berichtet über die ungewöhnliche Maßnahme des Pfarrers: „Man müsse sie nur lange genug über die Flamme einer Kerze oder unter einen heißen Föhn halten, sagt er: ‚Dann wird das Kunststoffmaterial ganz leicht weich und lässt sich formen.‘ Anschließend lasse man das Figürchen noch kurz aushärten, ehe man es ans Kreuz nageln könne.“ Naja. Das fränkische Unternehmen Geobra Brandstätter war jedenfalls wenig erheitert und veranlasste die rechtsanwaltliche Abmahnung. Eine Firmensprecherin erklärte laut Süddeutscher Zeitung, dass das Unternehmen an der totalen Veränderung der Figuren Anstoß nehme und Unterlassung fordere.

    Es werde das eigene Urheberrecht an den Figuren verletzt, wobei die Sprecherin auf die Darstellungen „Christus am Kreuz“ oder „Adam und Eva“ hinwies. „Adam“ hatte der Pfarrer ein männliches Geschlechtsteil und „Eva“ weibliche Brüste angeklebt …

    Was wir davon halten? Das Ansinnen der Spielzeughersteller ist nachvollziehbar, wenngleich nicht konsequent. Harald Schmidt’s fernsehgerecht montierter Playmobil-Hitler wurde nicht sanktioniert, weil dies „etwas anderes“ gewesen sei (hier). Die Plamobil-Figuren haben einen schweren Stand: Werden Sie nicht gekreuzigt, versucht man sie nachzuahmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1979, Az. I ZR 130/77 – „Play-family“).

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Der deutsche Lizenznehmer von Ed Hardy, die Stuttgarter Firma K&K, hat ihre Abmahnoffensive wohl noch nicht eingestellt und zudem gesellt sich ein zweites Unternehmen hinzu, welches Probleme mit dem Vertrieb von Ed-Hardy-Produkten zu haben scheint. Onlinemarktplatz.de berichtet, dass die Firma K&K zwar zwar schon einmal öffentlich erklärt habe: „Wer als Privatperson private Originalware verkauft, hat nichts zu befürchten“. Allerdings gelte das offenbar nicht für Produkte aus den USA. Deutsche Ed-Hardy-Fans sollten, so onlinemarktplatz.de, derzeit besonders auf der Hut sein, da eine Frankfurter Anwaltskanzlei nun zum ersten Mal private eBay-Verkäufer abmahne, die bei eBay ihre Second-Hand-Bekleidung präsentierten. Der Rechteinhaber Nervous Tattoo Inc. habe die Kanzlei damit beauftragt, eine Unterlassungserklärung von den eBay-Anbietern einzufordern. Zusätzlich ergehe an die Abgemahnten eine Anwaltsrechnung in Höhe von knapp 1.400,00 EUR, die innerhalb von ein paar Tagen zu begleichen sei (Link: Ed Hardy). Die Meinung von DR. DAMM & PARTNER: Entscheidend ist der Einzelfall. Die Abmahnungen der Kollegen in Frankfurt a.M. sind nicht per se begründet und bieten Angriffspunkte. Jede Abmahnung sollte daher im individuellen Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009, Az. 10 C 221/08
    §§ 307, 611 BGB

    Das AG Gummersbach hat in dieser Entscheidung kurz und knapp dargestellt, dass bei Registrierung auf einer Internet-Plattform ein Dienstvertrag nur dann begründet wird, wenn die Anmeldegebühr und der Mitgliedsbeitrag klar und deutlich auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Eine AGB-Klausel, die zwar auf die Gebührenpflichtigkeit hinweise, hinsichtlich der Höhe der Gebühren aber auf eine andere Internetseite verweise, sei unwirksam. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, versteckte Hinweise auf die Vergütungspflicht zu erforschen. Dieses Urteil ist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) ein weiterer Schlag gegen die Betreiber so genannter „Abo-Fallen“, die arglose Verbraucher im Internet mit vermeintlich kostenlosen Angeboten locken und später die im „Kleingedruckten“ versteckten Gebühren eintreiben.
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  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 26 W (pat) 22/08
    §§
    43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, ob aus der Wortmarke „Bernstein“ (eingetragen für Bier) gegen die Wortmarke „Bernstein Weizen“ (eingetragen für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)) vorgegangen werden kann. Im Ergebnis lehnte das Gericht einen Anspruch des Markeninhabers der Marke „Bernstein“ ab und begründete dies mit der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Wortes „Bernstein“, welches hauptsächlich als schlagwortartige beschreibende farbliche Angabe gewertet wurde, gerade hinsichtlich des Produktes Bier, dessen Farbe durchaus unter bernsteinfarben gewertet werden könne. Bei (auch) beschreibenden Begriffen und damit begründeter geringer Kennzeichnungskraft reiche bereits ein geringer Abstand der streitigen Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand sei zwischen „Bernstein“ und „Bernstein Weizen“ gegeben, da sie bei Gegenüberstellung nur in einem Bestandteil übereinstimmten. Da gerade der überstimmende Teil „Bernstein“ jedoch gerade keine selbständig kennzeichnende Stellung auf Grund des beschreibenden Gehalts habe, könne der Bestandteil „Weizen“ nicht vernachlässigt werden, so dass die Verwechslungsgefahr entfalle.

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  • veröffentlicht am 8. April 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008, Az. 38 O 74/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es fallbedingt erforderlich sein kann, zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung nicht nur ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Einwirken auf Dritte erforderlich sein kann, deren Verhalten wiederum einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung darstellen kann. Die Parteien vertrieben unter anderem Computersicherheitsprogramme. Die Beklagte warb auf Verkaufsverpackungen für ihre Software, indem sie vergleichende Angaben zu der von der Klägerin vertriebenen Software machte. Die Klägerin hielt diese Angaben für unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

    Auf eine Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte am 25.04.2008 strafbewehrt zur Unterlassung, diese jedoch unter dem Vorbehalt einer Umstellungsfrist von vier Wochen. Die Klägerin nahm die Erklärung für den Zeitraum ab dem 23.05.2008 an, erwirkte jedoch für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung vom 02.05.2008, die der Beklagten am 21.05.2008 zugestellt wurde.  Bei Testkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin sodann fest, dass weiterhin Softwareprogramme der Beklagten mit den vergleichenden Angaben angeboten und verkauft wurden. Die Klägerin war der Auffassung, durch die – zahlreichen – Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung sei erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Die Rechtsverstöße indizierten die Wiederholungsgefahr. Zwar habe die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf die fraglichen Aussagen beziehe. Diese Erklärung betreffe jedenfalls den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 23.05.2008. Die Beklagte habe jedoch nach diesem Zeitpunkt gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass ernsthaft und greifbar weitere Verletzungen zu besorgen gewesen seien. Es sei eine neue Wiederholungsgefahr entstanden.

    Die Unterlassungspflicht könne, so das Landgericht, nicht durch bloße Untätigkeit erfüllt werden. Die Beklagte habe einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen, der durch aktive Maßnahmen zu beseitigen gewesen sei. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr nach Vertrag und Gesetz obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihr stammenden Aussagen zu verhindern. Dies betreffe nicht etwa nur die zukünftig von ihr an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen, sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befänden. Dass zwischen ihr und diesen Händlern keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei ohne Bedeutung. Zum einen ergäben sich Möglichkeiten vertraglicher Einflussnahme durch die vier Verteilungszentren. Zum anderen habe die Beklagte selbst vorgetragen, Außendienstmitarbeiter hätten in Einzelfällen Aufkleber in Einzelhandelsgeschäften zur Verfügung gestellt. Es könne als selbstverständlich unterstellt werden, dass Einzelhändler nach Hinweis auf eine möglicherweise auch sie selbst treffende Verantwortlichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen bereitwillig mitgetragen hätten, wenn ihnen der Ernst der Situation deutlich vor Augen geführt worden wäre. Hierzu reiche ein Schreiben der Art, wie es an einige Einzelhändler gerichtet wurde, nicht aus. Es sei im Wesentlichen um Unterstützung gebeten worden. Hinweise auf Folgen bei Nichtbeachtung seien nicht erkennbar gewesen. Wie auch bei den Schreiben an weitere Verteiler werde auf den Ernst der Situation nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Hierzu habe jedoch sowohl Zeit als auch Anlass bestanden. Die Beklagte habe seit der Abmahnung von April 2008 gewusst, dass es wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben habe. Sie mag diese Bedenken nicht geteilt haben oder teilen, jedenfalls aber habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung und damit noch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21.05.2008 die Möglichkeit bestanden, sicherzustellen, dass jedenfalls ab dem 23.05.2008 auch aus dem Handel die streitigen Packungen entfernt worden seien. Eben hierfür waren Umstellungsfristen gefordert worden, die entbehrlich wären, wenn man konsequent der Auffassung der Beklagten folge. Dass für den Fall von weiteren Verstößen mit erheblichen rechtlichen und gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen gewesen sei, hätten die Empfänger der Schreiben nicht erkennen können. Die Beklagte habe auch selbst nicht behauptet, eigene Kontrollen über die Einhaltung angeordnet zu haben. Solche Kontrollen hätten lediglich bei Gelegenheit stattgefunden, obwohl Mitarbeiter erkannt hätten, dass dem Verbot nicht flächendeckend Rechnung getragen worden sei.

    Die Beklagte habe somit nicht das Erforderliche veranlasst, um identische weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Sie treffe jedenfalls ein Organisationsverschulden. Maßgeblich sei nicht in erster Linie die Frage, welche Maßnahmen rechtlicher Art die Beklagte etwa dann hätte ergreifen können, wenn sich Einzelhändler geweigert hätten, die fragliche Ware in abgeänderter Verpackung anzubieten. Entscheidend sei vielmehr, dass weder den Distributoren noch deren Abnehmern die Bedeutung der Änderung ausreichend und so deutlich vor Augen geführt worden sei, dass Konsequenzen zukünftigen Fehlverhaltens unübersehbar waren.

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08
    §§
    280 I, 281 I, II, 433, 242 BGB

    Das LG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer nach wenigen Minuten abgebrochenen eBay-Auktion ein Anspruch des zur Zeit des Abbruchs Höchstbietenden auf die Übereignung des angebotenen Porsche für 5,00 EUR gegeben ist. Der objektive Wert des Fahrzeugs lag bei etwa 75.000 EUR. Grundsätzlich, und dieser allgemeinen Rechtsauffassung schloss sich auch das Landgericht an, wird auch bei Abbruch einer bereits bebotenen eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen. Das OLG Köln entschied in einem ähnlichen Fall auch konsequent gegen den Verkäufer und sprach einen Rübenroder im Wert von 60.000 EUR dem Kläger für 51,00 EUR zu (Link: OLG Köln). Das Landgericht Koblenz jedoch war der Meinung, dass der Porsche nicht für einen so geringen Preis „über den Tisch gehen“ dürfe, weil dies nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich wäre. Die Verurteilung würde „zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten [der Verkäufers] führen“. Zwar könne die Durchsetzung eines Schnäppchens nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, insbesondere nicht, wenn es für den angebotenen Artikel regelmäßig keinen Markt gäbe. Für den Porsche gäbe es jedoch einen Markt, so dass davon auszugehen sei, dass noch weitere ernsthafte Gebote abgegeben worden wären, wenn die Auktion nicht vorzeitig beendet worden wäre. Der Kläger, der als Maximalgebot 1.100,00 EUR angegeben hatte, hätte bei normalen Auktionsverlauf nicht davon ausgehen können, dass er zu diesem Preis den Porsche ersteigert hätte. Das Urteil des LG Koblenz mag zwar dem Gerechtigkeitssinn einer großen Mehrheit entsprechen, ob aber die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit mit dem Vorhandensein eines Marktes überzeugt, bezweifeln wir. Hier wurde offensichtlich ergebnisorientiert argumentiert.

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Mehr oder weniger unbemerkt schleicht sich mit dem Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) das mögliche Ende der Abofallen ein. Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 wird nach dem Entwurf wie folgt geändert:

    Art. 1
    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

    2. § 312d wird wie folgt geändert:

    „( 3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

    Was bedeutet dies? (mehr …)

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