Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Rücksendebitte zur Widerrufsbelehrung ist nicht per se wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Februar 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2014, Az. I-15 U 46/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das OLG Düsseldorf hatte diverse Zusatzklauseln zum Widerrufsrecht zu prüfen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel „Sobald B.de die Rücksendung … erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst“ im Zusammenhang mit einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist, weil hierdurch eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers konstituiert wird, die nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang steht. Die bloße Bitte „Bitte geben Sie die Artikel, die von B.de versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück.“ sei hingegen nicht zu beanstanden. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hamburg: Die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. Oktober 2011
LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az. 327 O 779/10
§ 312 d Abs. 4 BGB, § 355 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ keinen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (ebenso: LG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09 [hier]; anderer Auffassung: LG Berlin, Beschluss vom 02.08.2007, Az. 52 O 375/07; LG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 9 O 1852/07 (280); LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, Az. 7 O 1256/07 [hier]; LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05 [hier]; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2006, Az: 2/2 O 404/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2007, Az. 4 U 305/07). Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher verstehe die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es sei, nämlich eine unverbindliche Bitte. Weder ergebe sich daraus eine Verpflichtung noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden. Die Kammer verwies in diesem Zusammenhang auf „die anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2008, Az. 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2006, Az. 12 O 496/05„. (mehr …)
- LG Magdeburg: Die AGB-Klausel „Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ kann als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werdenveröffentlicht am 23. Oktober 2011
LG Magdeburg, Beschluss vom 13.07.2007, AZ. 7 O 1256/07
§ 312 Abs. 4 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die vorformulierte Aufforderung „Wir bitten Sie, das Produkt in der Originalverpackung an uns zurückzusenden“ wettbewerbswidrig ist. Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass die Formulierung für den Verbraucher in Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach der Formulierung „Bitte versehen Sie das Paket mit dem Vermerk ‚Widerruf'“ zu lesen war. Dementsprechend sah die Kammer in der „Bitte“ eine rechtswidrige Einschränkung des Widerrufsrechts. - LG Hamburg: Wenn die „Bitte“ zu einer verbindlichen Aufforderung mutiert und abgemahnt wird / „Bitte um sofortige Meldung von Materialfehlern“veröffentlicht am 16. August 2010
LG Hamburg, Urteil vom 05.09.2003, Az. 324 O 224/03
§§ 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 Nr.1. UKIaG; §§ 307 ff.; 475 Abs. 1 BGBDas LG Hamburg hat in einem älteren Urteil (Keine Rügepflicht des Verbrauchers bei offensichtlichen Mängeln) entschieden, dass ein Onlinehändler Verbraucher nicht dazu verpflichten kann, „offensichtliche“ Mängel sofort ihm gegenüber zu rügen. Unerheblich sei, dass die Aufforderung als Bitte formuliert gewesen sei. Es handele sich immer noch um eine vertragliche Vereinbarung. Zitat: (mehr …)
- LG Bochum: „Bitte benutzen Sie für Rücksendungen die Originalverpackung!“ findet nicht immer Beanstandungveröffentlicht am 26. November 2009
LG Bochum, Urteil vom 01.09.2009, Az. I-12 O 163/09
§§ 312 c BGB, 1 BGB-InfoVDas LG Bochum hat vor kurzem eine häufig diskutierte Frage auf händlerfreundliche Weise entschieden. Der verklagte Händler wollte seine Kunden dazu anhalten, die erworbene Ware im Falle der Rücksendung in der Originalverpackung zu verschicken. Dazu benutzte er im Anschluss an seine Widerrufsbelehrung folgende Klauseln: „Weitere Hinweise zum Widerruf: a) Um eine schnelle Retourenabwicklung gewährleisten zu können, bitten wir Sie den Retourenschein ausgefüllt mit dem Retourenpaket beizulegen und ggf. vorab an [Nr.] per Fax zu senden. b) Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass bei Rücksendung ohne Originalverpackung Sie ggf. Wertersatz zu leisten haben. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung solange auf, bis Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“ Nach Auffassung des Gerichts sei bei dieser Formulierung für den durchschnittlichen Verbraucher deutlich gemacht, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich sei.
(mehr …) - OLG Hamburg: Eine Bitte um Frankierung der Rücksendung ist nicht wettbewerbswidrig, wenn die Portoerstattung angekündigt istveröffentlicht am 27. Oktober 2008
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 W 83/07
§§ 312 c Abs. 2, 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Klausel „Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“ nicht gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstoße. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen haben. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden könne.
(mehr …) - LG Bielefeld: Bitte um Rücksprache vor Warenrücksendung in Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. September 2008
LG Bielefeld, Beschluss vom 18.04.2008, 17 O 66/08
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas LG Bielefeld hat entschieden, dass die im Rahmen einer Widerrufsbelehrung geäußerte Bitte des Onlinehändlers, der Kunde möge die Versandart bei der Rücksendung der Ware mit ihm absprechen, nicht dahingehend zu werten sei, dass der Antragsgegner die Ausübung des Widerrufsrechtes von einer vorherigen Kontaktaufnahme abhängig mache. Die Bitte sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hielt das LG Bielefeld eine Drittunterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht für ausreichend, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen und schloss sich damit im Ergebnis dem LG Frankfurt a.M. und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 17.07.2003, Az. 1 U 190/02) an. (mehr …)
- LG Trier: Eine Widerrufsbelehrung mit der Bitte um Warenrücksendung in der Originalverpackung und als versichertes Paket ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 8. September 2008
LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 b ff., 355 ff. BGB
Das LG Trier hat entschieden, dass eine Bitte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, Rücksendung der Ware „nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ unter Aufbewahrung des Einlieferungsbeleges vorzunehmen und weiterhin „in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen“ unter Verwendung einer schützenden Umverpackung gegen geltendes Recht verstoße und wettbewerbswidrig sei. Dies erschwere dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c Abs 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende hätten außer Betracht zu bleiben.