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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juli 2010

    EuGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Der EuGH hat – in Übereinstimmung mit Generalanwalt Mengozzi – entschieden, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages nicht mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hatte. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Nunmehr entschied der EuGH, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Zum Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    EuGH, Schlussanträge vom 28.01.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Beim EuGH ist demnächst über ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu befinden. Dabei geht es um die Frage, ob der Verbraucher im Falle des Widerrufs mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hat. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Der Generalanwalt sieht dies in seinem Schlussantrag jedoch anders: Die entscheidenden Vorschriften der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz seien dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen habe, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.
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  • veröffentlicht am 30. September 2009

    Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-236/08, C-237/08 und C-238/08
    Art. 14 der EU-RL 2000/31; Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 der EU-VO Nr. 40/94; Art. 5 der EU-RL 89/104

    In mehreren Klagen war Google von verschiedenen Markenherstellern in Frankreich auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, nachdem Google Nutzern seines Anzeigenssystems „AdWords“ die Marken der Hersteller als Stichwörter für die Google AdWords-Werbung zur Verfügung gestellt hatte. Generalanwalt Poiares Maduro erklärte nun, dass nach seiner Auffassung Google mit dieser Verhaltensweise keine fremden Markenrechte verletzt habe. Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07
    Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB

    Der EuGH hat in diesem aktuellen Urteil über die Zulässigkeit eines generellen Wertersatzes im Fernabsatzhandel entschieden. Vorausgegangen war eine entsprechende Vorlage des AG Lahr (Link: AG Lahr). Dabei erklärte der EuGH, dass der Händler zwar nicht pauschal Wertersatz für jede Nutzung der Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts fordern könne, aber gleichwohl ein Anrecht auf Wertersatz habe, wenn die Ware in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werde und dies darauf zurückzuführen sei, dass sie nicht nur überprüft und ausprobiert worden sei. Zitat: „Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.“

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Beschluss vom 05.03.2009, Az. C-90/08 P
    Art. 73, Art. 74 EGVO-40/1994; Regel 22, Regel 71 EGVO-2868/1995

    Der EuGH hat entschieden, dass der Widerspruch des Inhabers einer nationalen und internationalen Wortmarke gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke dann zurück zu weisen ist, wenn der Widerspruchsführer Beweise für die Benutzung der älteren Marke erst nach Ablauf einer ihm dafür gesetzten Frist vorlegt. Zwar habe der Widerspruchsführer eine zweimonatige Fristverlängerung beantragt, diese sei ihm aber nicht gewährt worden. Der Antrag auf Verlängerung sei nur wenige Stunden vor Fristablauf und ohne Angabe von Gründen gestellt worden. Der Widerspruchsführer habe sich nicht auf eine bestimmte „Praxis“ des HABM verlassen dürfen, vor allem, da die Fristverlängerung ausdrücklich abgelehnt wurde. Beweise für eine solche Praxis seien auch nicht erbracht worden. Der nachträglich angegebene Grund (ein Mitarbeiter, von eine eidesstattliche Versicherung verlangt wurde, sei auf Reisen) sei auch nicht ausreichend gewesen, da dies bereits längerfristig vorhersehbar war und früher hätte angegeben werden können. Die Unterlagen, die vom Widerspruchsführer dann 2 Monate nach Fristablauf eingereicht worden wären, seien nicht mehr in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen gewesen. Insoweit sei seitens des Harmonisierungsamtes und seitens des Gerichts kein auszuübendes Ermessen vorhanden, dass eine anderweitige Beurteilung erlauben würde, da die Benutzung der älteren Marke eine Vorfrage gewesen sei, die vor Treffen einer Entscheidung über den Widerspruch hätte entschieden werden müssen.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07
    Art. 5 Abs. 2 RL 89/104/EU, Art. 3 a Abs. 1 RL 84/450/EU

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Hersteller von Billig-Parfums, die eine Imitation bekannter und teurer Original-Parfums darstellen, Händlern seine Parfums nicht mit Vergleichslisten überlassen dürfe, auf denen erklärt wird, welches Billig-Parfum im Einzelnen welches Original-Parfum imitiert. Weiterhin dürfe der Imitat-Hersteller seine Ware nicht in solchen Verpackungen vertreiben, die denen des Original-Herstellers zum Verwechseln ähnlich seien. In Hinblick auf den Umstand, dass die Vergleichslisten keine Verwechselungsgefahr darstellten führte der EuGH grundsätzlich aus:
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  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 04.06.2009, Az. C-243/08
    Art. 3, 6, 7 EU-Richtlinie 93/13/EWG des Rates

    Der EuGH hat auf die Anfrage eines ungarischen Gerichts entschieden, dass ein nationales Gericht nach der EU-Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (zu bestimmen nach Art. 3 der Richtlinie nebst Anhang) von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Klausel, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde, missbräuchlicher Natur ist. Vorliegend wurde eine unverhandelte Gerichtsstandsklausel, nach der am Niederlassungsort des Unternehmers zu klagen war, als missbräuchlich eingestuft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. C-59/08
    Marken-Richtlinie 89/104/EWG

    Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke aus seinen Markenrechten gegen einen Lizenznehmer vorgehen könne, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoße, die besagt, dass der Vertrieb der Waren dieser Marke an Discounter untersagt sei. Dies gelte allerdings nur, wenn dadurch der Prestigecharakter der Marke geschädigt würde. Im entschiedenen Fall ging es um Waren der Marke „Dior“, die von einem Lizenznehmer der Markeninhaberin an einen Discounter verkauft wurden. Der EuGH stellte fest, dass zwar der Vertrieb durch einen Lizenznehmer grundsätzlich als mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt anzusehen sei. Wenn allerdings der Verstoß gegen den Lizenzvertrag gleichzeitig einen Verstoß gegen die Markenrichtlinie darstelle, könne keine Zustimmung des Markeninhabers vorliegen. Die Richter des EuGH sahen eine Rufschädigung einer Marke als berechtigten Grund für den Markeninhaber an, sich dem Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen. Einen Verkauf über Discounter sah das Gericht als Schädigung des Prestigecharakters an, der diesen Waren gerade die luxuriöse Ausstrahlung verleihe (JavaScript-Link: Pressemitteilung EuGH).

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    BGH, Beschluss vom 18.03.2009, Az. VIII ZR 149/08
    §
    312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB, Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie

    Der BGH hat in diesem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof die Frage aufgeworfen, ob es bei Fernabsatzverträgen über Gas- und Stromversorgung für Verbraucher doch ein Widerrufsrecht geben sollte. Das Bürgerliche Gesetzbuch konstatiert beim Widerrufsrecht von Waren u.a. eine Ausnahme für Waren „die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind“.  Die auf den ersten Blick eindeutige Ausnahme wirkte auf das oberste Bundesgericht nach näherer Überlegung nicht mehr so eindeutig, da nach deutschem Recht gerade für die Fälle einer Vertragsabwicklung, bei der die Ware nicht zurückgewährt werden kann, das Institut des Wertersatzes besteht. Nun soll der EuGH entscheiden, wie die Fernabsatzrichtlinie hinsichtlich der oben genannten Ausnahme zum Widerrufsrecht auszulegen ist. (JavaSkript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    EuGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. C-533/06
    Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988; Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984

    Der Europäische Gerichtshof hatte über die Nutzung fremder Marken im Rahmen vergleichender Werbung zu entscheiden. Im vorgelegten Fall hatte ein britischer Telekommunikationsdienstleister eine (preis-) vergleichende Werbung zum Angebot des Konkurrenten erstellt. In dieser Werbung wurden vom TK-Unternehmen bei Erwähnung des Konkurrenten sich bewegende Blasen in schwarz und weiß dargestellt. Der Konkurrent hatte zwei ähnliche Bilder statischer Blasen als Marken eintragen lassen und war der Auffassung, dass durch die Werbung nun ihre Markenrechte verletzt würden. Der EuGH gelangte nach Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Marken-Richtlinie 89/104 zu der Auffassung, dass „der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft“. Da die Werbung des TK-Unternehmens die (Preis-)Tatsachen richtig darstelle und auch sonst den Verbraucher nicht in die Irre führe, könne der Konkurrent nicht wegen Markenrechtsverletzung vorgehen.

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