IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2016

    Ab dem 01.08.2016 fällt das Recht der Netzbetreiber weg, vertraglich angeschlossene Anschlussinhaber zur Nutzung eines bestimmten Endgeräts, etwa eines Routers oder Modems, zu zwingen. Mehr hierzu finden Sie auf unserer Themen-Website www.damm-it-recht.de hier.

  • veröffentlicht am 4. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas „Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens“ (hier) nimmt ungeahnte datenschutzrechtliche Züge an, wie Golem (hier) berichtet. Ursprünglich war eine Opt-in-Lösung vorgesehen, nach welcher für die Weitergabe von Meldedaten an Dritte (z.B. Adresshändler) eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich war. Diese Lösung ist nunmehr einer Widerspruch-Lösung gewichen, so dass die Datenweitergabe an Adressunternehmen etc. der Normalfall wird. Der Hinweis des Portals Golem, dass auch ein ausdrücklicher Widerspruch aber nichts mehr nutzen wird, bezieht sich auf den Umstand, dass der Widerspruch von vornherein ausgeschlossen ist, wenn die Daten ausschließlich zur „Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten“ verwendet werden. Der Terminus „vorhandene Daten“ wird nicht näher erläutert, so dass auch Datenfragmente ausreichen dürften. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2012

    Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für Leistungsschutzrechte der Verlage (oder auch: Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes) liegt vor (hier). Einem solchen Gesetzesvorhaben begegnete bereits vor dem jetzigen Entwurf gewichtige Kritik (vgl. Stellungnahme der GRUR), die jedoch in dem Entwurf weitestgehend unbeachtet geblieben ist (vgl. die Analyse von Till Kreutzer, hier). Es sind folgende Änderungen des UrhG geplant: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2011

    Am 18.10.2011 wurde im EU-Amtsblatt die neue Textilkennzeichnungsverordnung veröffentlicht. Sie tritt am Montag, dem 07.11.2011 in Kraft, allerdings dürfen (Online-) Händler Textilerzeugnisse, die der Richtlinie 2008/121/EG entsprechen und vor dem 08.05.2012 in Verkehr gebracht werden, bis zum 09.11.2014 abverkaufen. Die Rechtslage nach dem derzeit geltenden Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) ist überschaubar. Bei Matratzenteilen entfällt etwa die Kennzeichnungspflicht, so dass zukünftig nur noch Matratzenbezüge gekennzeichnet werden. Weiterhin entfällt die Textilkennzeichnungspflicht für sog. „textile Campingartikel“, so dass zukünftig nur noch Bezüge von Campingartikeln gekennzeichnet werden. Auch maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden, müssen nicht mehr gekennzeichnet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAls großer Erfolg wird derzeit die Annahme der neuen EU-Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln vermarktet (zur Presseerklärung). Sie führt zu einer veränderten Auszeichnungspflicht für Lebensmittelhersteller, die faktisch allerdings erst in fünf Jahren greifen wird. Zu den Änderungen gehört eine sog. „verpflichtende Nährwertbox“, welche in Zukunft den Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz in einer lesbaren tabellarischen Form auf der Verpackung anzeigt. Diese Informationen müssen per 100g oder per 100 ml und können zusätzlich noch per Portion angegeben werden. Hinzukommt eine sog. „Allergenkennzeichnung“, die übrigens auch für unverpackte Lebensmittel in Restaurants oder Kantinen gilt. Hierzu gehören Hinweise, ob ein Produkt allergene Stoffe enthält. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. März 2011

    Ein Einkauf bei eBay zeichnet sich durch wenige Klicks bis zum Vorliegen eines rechtsverbindlichen Vertrags aus. Die Auktion galt und gilt als verbindliches Angebot. Wer als eBay-Verkäufer über die allgemeine Artikelbeschreibung hinaus einem bestimmten Bieter noch vor Vertragsschluss bestimmte gesetzliche Informationen übermitteln wollte, um etwa eine möglichst kurze Widerrufsfrist sicher zu stellen, der hatte bei eBay das Nachsehen. Nach einigen gesetzlichen und eBay-seitigen technischen Änderungen ist es dem Verkäufer nun zwar möglich, die wesentlichen Pflichtinformationen zeitnah nach Vertragsabschluss zu überreichen („… alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher„). Doch nach dieser schweren Geburt kündigt sich neues Grauen an. Denn nunmehr soll der Verbraucher vor Vertragsschluss (aktiv) bestätigen, dass er u.a. bestimmte Kosteninformationen erhalten hat. Der entscheidende Passus der Hässlichkeit nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (dort S. 3): (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein „Gesetz zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht“ vorgestellt. Teil dieses Gesetzes soll eine Ergänzung des Bundesdatenschutzgesetzes sein, nach welcher Betroffenen, die einen „besonders schweren Eingriff“ in ihre Datenschutzrechte zu beklagen haben, einen Schmerzensgeldanspruch zusteht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010, Az. I-4 W 48/10
    §§
    8, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EinhZeitG; § 1 Abs. 1 EinVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass beim Verkauf von digitalen Bilderrahmen und MP3-Spielern eine Größenangabe in Zoll bei fehlender Angabe in cm nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar stelle diese Auszeichnung einen Verstoß gegen das Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung dar, da nach dessen Vorschriften Größenangaben im geschäftlichen Verkehr nach den gesetzlichen Einheiten anzugeben sind. Danach sind Längenmaße in Metern anzugeben. Der einschlägige Markt sei mit der Maßeinheit Zoll, die ebenso eine Vergleichbarkeit der Größen ermögliche, überaus vertraut, so dass der Verbrau­cher auch einen zutreffenden Überblick über die wesentlichen Angaben des Pro­dukts, sprich vor allem die Größe, erhalte. Daher sei in diesem besonderen Fall derzeit eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der maßgeblichen Markt­teilnehmer ausnahmsweise zu verneinen. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des LG Bochum.

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
    §§ 305 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer notwendigen Belehrung des Verbrauchers der bloße Hinweis auf die entsprechende Gesetzesnorm nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigungsrechte bei einem Partnervermittlungsvertrag. Die in der Zusatzvereinbarung selbst enthaltenen Erläuterungen, so die Kammer, genügten nicht, um dem Verbraucher die tatsächliche Tragweite des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach § 627 BGB zu vermitteln. Die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (§§ 627, 626 BGB) sowie die einschlägige Ziffer der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten seien nicht inhaltlich erläutert, sondern lediglich mit ihrer Fundstelle benannt worden. Der Verbraucher werde aber regelmäßig den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften nicht kennen; er benötige weitergehende Erklärungen, um den Gehalt der Vorschriften zu erfassen. Die bloße Nennung der Norm reiche dazu nicht.

  • veröffentlicht am 4. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammMit Verkündung im Bundesgesetzblatt (Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.) tritt am heute das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft (JavaScript-Link: Gesetz). In der Folge verändern sich auch die gesetzlichen Bedingungen für Online-Anbieter von Dienstleistungen: Durch Artikel 4 des Gesetzes wird Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV modifiziert. Demgemäß darf es in der Widerrufsbelehrung nicht mehr heißen: „Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“ Vielmehr lautet die korrekte Formulierung nunmehr: (mehr …)

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