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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 25.03.2013, Az. 21 S 28809/11
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG München I hat eine Entscheidung des AG München (hier) aufgehoben, wonach eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung eines Spielfilms in einer Tauschbörse auch gegenüber einem Anschlussinhaber erfolgen können sollte, der gar keinen Computer besaß. Die Kammer vertrat die Rechtsansicht, dass eine Haftung allein auf Grund des Unterhaltens eines Internetanschlusses eine derart überspannte Betrachtungsweise darstelle, dass die Störerhaftung im Ergebnis in die Nähe einer Gefährdungshaftung gerückt würde, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen hafte, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet habe. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände habe der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2013

    BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. III ZR 231/12
    § 314 Abs. 1 S. 2 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 1 BGB; § 45i Abs. 2 TKG, § 97 Abs. 1 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass ein DSL-Anschlussvertrag aus wichtigem Grund durch den Kunden gekündigt werden darf, wenn bei einem Wechsel der neue Anbieter des DSL-Anschlusses zusagt, die Rufnummermitnahme zu bewerkstelligen, der alte Anbieter es aber versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Anbieterwechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Kehl, Urteil vom 04.02.2013, Az. 5 C 441/12
    §§ 611 ff. BGB, § 326 Abs.1 S. 1 BGB; § 46 Abs. 8 S. 1 und 2 TKG

    Das AG Kehl hat entschieden, dass der Anbieter eines Telefon-/Internetanschlusses nach einem Umzug des Kunden verpflichtet ist, die vertragliche Leistung auch am neuen Wohnort zu denselben Bedingungen zu erbringen, sofern dies am neuen Wohnort grundsätzlich möglich ist. Dies ergebe sich seit dem 10.05.2012 aus dem TKG. Der Anbieter dürfe sich nicht darauf berufen, dass ein bestimmter Tarif nicht mehr angeboten werde, wenn dieser auch am neuen Wohnort technisch möglich sei. Kündige der Anbieter den Vertrag, weil der Kunde mit einer Änderung nicht einverstanden sei, könne der Anbieter keine Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit verlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 25. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. III ZR 98/12
    § 280 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass dem Anschlussinhaber eines DSL-Internetanschlusses bei einem 2-monatigen Ausfall desselben grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zustehe. Dies gelte allerdings nicht für die ausgefallene Möglichkeit einer Fax-Nutzung – und auch nicht für den ausgefallenen Festnetzanschluss, da der Kläger sich ein Mobilfunk-Telefon beschafft habe, dessen Kosten er von dem Anbieter ersetzt verlangen könne. Der Senat war der Auffassung, dass die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut sei, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10
    §§ 314 Abs. 1 S. 2; 626 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den entsprechenden Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen zweijährigen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde, wo keine DSL-fähigen Leitungen verlegt waren, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort das DSL-Angebot fortzuführen. Trotz der „Sonderkündigung“ des Klägers beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Die Feststellungsklage, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet worden sei und der Kläger nicht verpflichtet sei, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen, wiesen sämtliche Instanzen einschließlich des BGH zurück. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 4 O 80/09
    §§ 19 a, 85, 97 UrhG; 91 a ZPO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Filesharing-Verstöße uneingeschränkt haftet, wenn ein Dritter diese unter Nutzung des ungesicherten WLAN-Zuganges begangen hat. Im entschiedenen Fall waren über 8.000 Musikstücke verschiedener Tonträgerhersteller über den Anschluss des Verfügungsbeklagten dem Download in einer Tauschbörse zugänglich gemacht worden. Dabei hatte das Gericht den Einlassungen des Anschlussinhabers Glauben geschenkt, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt hätte. Jedoch war unstreitig, dass der genutzte WLAN-Router nicht gegen Zugriffe von außen gesichert war. Der Verfügungsbeklagte gab in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, so dass das Gericht nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden hatte. Diese wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da er ohne Abgabe der Unterlassungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Störerhaftung äußerte sich das Gericht wie folgt:

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 – 48
    §§ 19a, 97a UrhG

    Das AG Frankfurt hat in dieser Entscheidung den Einwand des beklagten Filesharers, dass unbekannte Dritte seinen Anschluss zum illegalen Tauschbörsendownload missbraucht hätten, nicht gelten lassen. Der Beklagte habe dies nicht nachweisen können. Da der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe, müsse dieser beim Einwand des Anschlussmissbrauchs diesen auch konkret nachweisen. Das pauschale Vorbringen, dass die Familienangehörigen des Beklagten eine Tauschbörsennutzung bestritten hätten, so dass nur ein unberechtigter Zugriff durch Dritte in Betracht komme, reiche für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Die dargestellte abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs erfülle nicht die Anforderungen an die vom Beklagten zu tragende Beweislast. Da der Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Beklagten zum Tragen kam, ließ das Gericht die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber für die Sicherung des Anschlusses vor dem Zugriff Dritter Sorge zu tragen habe, offen.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
    §§ 97 Abs. 1 Urh
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    Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.

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