IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2011

    LG München I, Beschluss vom 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11
    § 101 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass § 101 UrhG kein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, wonach Internetprovider „auf Zuruf“ IP-Daten zu speichern haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
    § 16, UrhG, § 19 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider nicht als Störer haftet, wenn über die von ihm zur Verfügung gestellten Internetzugänge ausländische Websites mit urheberrechtswidrigem Inhalt aufgerufen werden können. Die Rechteinhaberin hatte von dem Provider verlangt, den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z“ unter der IP-Adresse … zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klage wies das Gericht zurück. Die Einrichtung der gewünschten DNS- und IP-Sperren hätte zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung beanspruchen, nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasse jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstrecke sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden könne. Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen seien für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störerin für die Rechtsverletzungen Dritter hafte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11
    § 97 Abs. 2 UrhG
    ; § 138 Abs. 4 ZPO

    In einem Beschluss des OLG Köln über eine Beschwerde wegen versagter Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Prozess hat der 6. Zivilsenat diverse viel beachtete Hinweise erteilt, darunter diesen: „Soweit die Beklagte als Störer in Anspruch genommen wird, hat das Landgericht zunächst es zu Un­recht als unbeachtlich angesehen, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse bestrit­ten hat. Da insoweit ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, bedurfte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ermittlungen nicht.“ Das Kollektiv der Filesharer hielt ob solcher ungewohnter Obszönitäten die Luft an. Der Kollege Dosch berichtete, Filesharer könnten endlich aufatmen, während sich der Kollege Lampmann mit der sinngemäßen Empfehlung beeilte, das Volk der Filesharer möge wieder ausatmen: Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe nicht den Filesharer entlastet, sondern eine (angeblich) „gänzlich Unbeteiligte“, hier die verwitwete Anschlussinhaberin, welche in klassischer Manier kaum etwas wußte, außer, dass der Verursacher des Tumults bereits im Jenseits weilte. Was wir davon halten? Wenn schon wissenschaftlich gesichert ist, dass auch gewöhnliche Bürodrucker schon mal als Filesharer in P2P-Netzwerken auftauchen können (vgl. hier, interessant aber auch hier), mag dem (all-) gemeinen Filesharer der reflexhafte Einwand des fehlerhaften Systems nachgesehen werden. Und was will man als verteidigender Rechtsanwalt machen, wenn der Mandant erzürnt versichert, er habe den Porno um 04.32 Uhr am Morgen überhaupt nicht herunterladen können, da er als Strohwitwer in der Zeit von 03:00 – 04:56 Uhr zunächst sein WLAN-Router vor Wut aus dem Fenster geschmissen, seinen nutzlos gewordenen PC heruntergefahren und sich sodann einen Meter Kölsch am letzten offenen Kiosk der Kölner Südstadt verabreicht habe? Er muss ihm bis auf Weiteres glauben und die Ermittlung der IP-Adresse anfechten. Den bösartigen Filesharer gibt es nämlich ebenso wenig wie den bösen Abmahner oder den bösen Abmahnanwalt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Nachrichtendienst Heise berichtet über die Beschwerden der Provider-Branche gegenüber der Bundesregierung, welche sich über die zunehmende Belastung mit Anträgen zur IP-Adressermittlung konfrontiert sieht. Datenschützer, die FDP-Fraktion des Bundestags und die Deutsche Telekom hatten das „Einfrieren“ elektronischer Nutzerspuren auf Zuruf der Ermittler (sog. „Quick-Freeze“) als Alternative zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung ins Gespräch gebracht, berichtet Heise. Dies sei allerdings nicht auf Zustimmung gestoßen. Zitat: „Alle Provider mit Privatverbrauchern als Kunden beschwerten sich im Workshop über die hohe Zahl an Anfragen wegen Urheberrechtsverletzungen, inzwischen bis zu 30.000 und 50.000 IP-Adressen pro Monat und Provider. Die Gerichte segneten Listen zum Auskunftsersuchen problemlos ab. Dies übersteige die Kapazitäten der Anbieter.“ Dies zeigt auf der Schattenseite des Geschehens einmal mehr, in welchem Ausmaß Filesharing-Abmahnungen in dieser Republik ausgesprochen werden. Geht man einmal nur von drei Providern aus, hat man eine theoretische Anzahl von bis zu 1,8 Mio. Abmahnungen im Jahr aus. Was wir davon halten? Ja, ist denn schon Weihnachten?

  • veröffentlicht am 9. September 2010

    Die Logistep AG ist mit ihrem Geschäftsmodell, IP-Adressen von Filesharern zu ermitteln, am 08.09.2010 aus datenschutzrechtlichen Gründen vor dem höchsten Schweizer Bundesgericht gescheitert und wird demnächst möglicherweise aus Andorra ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen. In einer Pressemitteilung teilt die Logistep AG mit: „Die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts im Sinne der Datenschutzbehörde steht im Widerspruch zu Gerichtsentscheidungen im In- und Ausland, in denen die korrekte und rechtmäßige Arbeit der Logistep AG bestätigt worden ist. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat beispielsweise jüngst Zweifel an der Qualität und Rechtmäßigkeit der Beweissicherung durch Logistep zurückgewiesen (Fußnote: (6) BGH-Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08,).“ Ist dies wirklich zutreffend? Den vollen Artikel lesen Sie hier.

  • veröffentlicht am 9. September 2010

    Schweizer Bundesgericht, Urteil vom 08.09.2010
    Art. 12; 13 DSG

    Das Schweizer Bundesgericht hat nach Klage des obersten Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits-Beauftragten Hanspeter Thür entschieden, dass die Ermittlung der IP-Adressen von Filesharern gegen das Schweizer Datenschutzrecht verstößt. Danach dürfte die in der Schweiz ansässige Firma Logistep AG, welche seit Jahren mit einer selbst entwickelten Spezialsoftware vermeintliche Urheberrechts-Verstöße in Internet-Tauschbörsen durch Erfassen von IP-Adressen beweissicher zu protokollieren versucht, ihre Pforten in der Schweiz schließen. Die Ermittlungsergebnisse von Logistep waren bislang Grundlage zahlreicher deutscher Urteile. Es fragt sich nun, welche Wirkung dieses Urteil für die Logistep AG hinsichtlich etwaiger in der Vergangenheit ermittelter IP-Adressen aus Sicht deutscher Gerichte hat. Hier finden Sie den vollen Artikel.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2010

    Kollege RA Hänsch weist auf einen lesenwerten Bericht von heise.de hin, nach dem erhebliche Zweifel an dem Beweiswert von IP-Adressen für angebliches, illegales Filesharing angebracht sind. Heise meldet, dass dieses „universelle Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten im Internet“ nur so eindeutig sei wie die Routing-Informationen der Provider. Letztere seien aber manipulierbar. Das LG Köln sieht diese Frage noch sehr entspannt – und zwar zu Gunsten der abmahnenden Rechtsinhaber – während BKA-Präsident Jörg Ziercke IP-Adressen nach Mitteilung der Zeit mit „Autokennzeichen im Straßenverkehr“ vergleicht. Möglicherweise lässt sich hier jedoch zukünftig  bei den oberinstanzlichen Gerichten eine Korrektur dieser Beweiswerteinschätzung erreichen.

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 9 Qs 490/08
    § 101 UrhG

    Das LG Darmstadt hat zu der Frage Stellung genommen, wann ein Urheberrechtsverstoß von gewerblichem Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ist. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei, werde nicht einheitlich beurteilt. In Anlehnung an § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG, wonach sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben kann, werde zum Teil auf die Anzahl und die Aktualität der zum Download bereitgehaltenen Musikdateien abgestellt. Die decke sich mit der Entwurfsbegründunbg, wonach das Ausmaß der Handlungen über das hinausgehen müsse, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche (vgl. BT-Drucksache 16/5048, S. 49). Allerdings würden die jeweils vertretenen Größenordnungen zwischen der Bereitstellung lediglich eines aktuellen Kinofilmes oder Musikalbums (Weiden, GRUR 2008, S. 495, 497) bis hin zum Zugänglichmachen von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen (Braun, jurisPR-ITR, 17/2008 Anm. 4, unter D.) schwanken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für gerichtliche Anträge auf Auskunftserteilung durch einen Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Gerichtsgebühr gemäß § 128 c Abs. 1 Nr. KostO nur einmal anfällt, wenn ein identisches Werk unter Verwendung mehrerer IP-Adressen zum Download angeboten wird. Die Anzahl der zu ermittelnden IP-Adressen ist für die Kostenfestsetzung unerheblich. Die Kostenschuldnerin hatte unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG gestellt. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Namen und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. bezogen. Zu dieser Fragestellung hatte bereits das OLG Karlsruhe Stellung bezogen (Link: OLG Karlsruhe). (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
    §§ 97 Abs. 1 Urh
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    Das Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.

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