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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 U 160/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 78
    Abs. 2 Satz 2 AMG, §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Die Wettbewerbszentrale weist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hin, wonach es Apotheken verwehrt ist, sog. „Bonus-Taler“ für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren. Die Ausgabe von Bonus-Talern sei als Preisnachlass zu bewerten. Dies wiederum verstoße gegen § 78 AMG und damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe erkärt: „Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis für das jeweilige Medikament führt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen, um dadurch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Karlsruhe Presseerklärung). Die Wettbewerbszentrale will abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Die entschiedene Frage gehört zu den umstrittensten in der Arzneimittelwerbung, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung hier für Rechtsklarheit sorgen müsse. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonus-Talern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich, wobei stets die Frage, unter welchen Umständen die Bonus-Taler abgegeben wurden, streitentscheidend war (vgl. eher ablehnend: OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2007, Az. 3 U 21/07, zustimmend: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2008, Az. 6 U 118/07).

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 6 W 4/09
    §§ 101 Abs. 9 UrhG, 128 c KostO

    Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass für mehrere Anträge auf Auskunft gemäß § 101 Abs. 9 UrhG jeweils individuelle Gerichtskosten (§ 128 c KostO) anfallen, soweit jedem Antrag ein eigener Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. So waren für einen Sammelantrag über drei unterschiedliche Fälle nicht nur einmal, sondern 3 x 200,00 EUR zu zahlen. Die Antragstellerin hat beim Landgericht Mannheim beantragt, einer Beteiligten zu gestatten, Auskunft darüber zu erteilen, welche Personen zu näher genannten, verschiedenen Zeitpunkten drei IP-Adressen verwendet hätten. Ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt, der zur Festsetzung einer gesonderten Gebühr führe, so die Karlsruher Richter, liege jedenfalls dann vor, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde liegen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen hätten. Letzteres sei zu bejahen, wenn ein Werk unter Verwendung unterschiedlicher Client-Programm-GUID zum Download angeboten worden sei. Der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, begründet allerdings noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne.

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2007, Az. 13 O 76/07 KfH I
    §§ 126 b, 312 c Abs. 2, 356 Abs. 1, 3, 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn sich ein Onlinehändler bei eBay in der Widerrufsbelehrung einen Wertersatz auch für bestimmungsgemäß in Gebrauch genommene Ware vorbehält. Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung sei nur dann zu leisten, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen werde, sie zu vermeiden. Diese Voraussetzung läge bei eBay nicht vor. Bei eBay besitzt der Onlinehändler lediglich die Möglichkeit, in der Artikelbeschreibung Pflichtinformationen vorzuhalten; eine vor Abschluss des Kaufvertrages notwendige individuelle Kontaktaufnahme (z.B. per E-Mail) mit dem Käufer ist dabei nicht möglich. Das LG Karlsruhe stellte sich zugleich der Rechtsauffassung des OLG Hamburg entgegen, welches den relevanten § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB als allgemeine Vorschrift ansah, die § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift auch bezüglich der Rechtsfolgen vorginge (Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Hamburg). Im Übrigen wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass ein Bagatellverstoß bereits dann nicht mehr vorläge, wenn eine „Vielzahl der online über die Internetplattform eBay ansprechbaren Interessenten“ durch das betreffende Angebot (abstrakt) adressiert werde.

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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2008, Az. 7 U 15/08
    § 377 HGB

    Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass bei einem Handelskauf den bestellenden Händler die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB auch dann trifft, wenn er den Lieferanten anweist, die Ware gleich an einen bestimmten Dritten zu liefern. Es sei vielmehr Sache des bestellenden Händlers, dafür zu sorgen, dass der Dritte seinerseits die Ware sofort für den Händler untersuche und dem Händler die etwaige Mangelhaftigkeit der Ware sofort mitteile. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    AG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2008, Az. 2 C 230/08
    §§ 307, 309 Nr. 9, 812 BGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene automatische Vertragsverlängerung nicht ohne weiteres unwirksam ist. Im vorliegenden Fall verlängerte sich der zunächst auf ein Jahr befristete Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten um ein weiteres Jahr. Die fragliche Vertragsklausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, urteilte das Amtsgericht. § 309 Nr. 9 BGB unterstelle, dass solche Verlängerungsklauseln grundsätzlich Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern sein könnten. Die Gesetzesbestimmung enthalte Vorgaben zum Inhalt solcher Klauseln, in deren Rahmen sich die streitgegenständliche Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten allerdings bewege. Eine Verlängerungsklausel sei nicht per se überraschend. Sie sei vielmehr Gang und Gäbe bei Dauerschuldverhältnissen (etwa bei Handy-Verträgen oder Fitness-Studio-Verträgen). Auch aus der Anpreisung des Produktes durch die Beklagte und den Bestellvorgang könne kein Verstoß gegen das Transparenzgebot hergeleitet werden. Die Beklagte habe auf der Internetseite auch auf die Preise für die Folgejahre nach Ablauf des ersten Vertragsjahres hingewiesen. Das LG Koblenz hatte noch entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem “Dankeschön-Geschenk” oder einem “Treuebonus” für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft sei und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar sei (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Koblenz).
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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2008, Az. 8 U 34/08
    §§
    323, 346 Abs. 1, 398, 413, 437 Nr. 2 1. Alt., 440 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der kostenlose Reparaturversuch eines Händlers dazu führt, dass die Mangelhaftigkeit der Ware zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestritten werden kann. Der Kunde des Händlers hatte dessen mehrfache kostenlose Reparaturversuche zum Anlass genommen, vom Vertrag zurückzutreten. In dem darauf folgenden Gerichtsverfahren, in welchem der Onlinehändler die fehlende Rücktrittsberechtigung des Kunden festgestellt wissen wollte, bestritt der Händler auch die Mangelhaftigkeit der Ware. Dies, so das Oberlandesgericht, könne er nach seinen vorausgegangenen Reparaturversuchen aber nach Treu und Glauben nicht mehr.

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  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07Ns 84 Js 5040/07
    § 259 Abs. 1 StGB

    Zunächst hatte das AG Pforzheim den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000,00 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt (Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Pforzheim). Das Amtsgericht war der Überzeugung, dass beim Kauf eines Neugeräts zu einem Drittel des Herstellerpreises von einem in Polen ansässigen Händler für den Angeklagten auf der Hand gelegen hätte, dass es sich um Diebesgut handelte. In der zweiten Instanz revidierte das Landgericht Karlsruhe jedoch diese Auffassung. Dabei bezog das Landgericht insbesondere die speziellen Gegebenheiten auf der Auktionsplattform eBay in seine Beurteilung mit ein. Es gelangte zu der Auffassung, dass ein Startgebot von 1,00 EUR auch bei wertvollen Geräten nicht unüblich ist, da der Verkäufer auf diese Weise Gebühren gegenüber einem höheren Startgebot spare. Auch sei der gegenüber dem Herstellerpreis niedrige Endpreis kein Indiz für eine vorliegende Straftat. Gerade die Möglichkeit, ein „Schnäppchen“ zu erlangen, sei Motivation vieler Käufer, bei eBay etwas zu ersteigern, was auch von den Verkäufern berücksichtigt würde. Auch gehört der Verkauf so genannter „B-Ware“, d.h. Ware, die nicht mehr original verpackt ist, aus Retouren stammt oder aufbereitet ist, zu niedrigen Preisen bei eBay zum Alltag. Schließlich sei auch die Tatsache, dass der Verkäufer aus Polen stamme, kein Hinweis auf eine Straftat, zumal dieser Verkäufer über eine 99% positive Bewertungsbilanz verfügte. Im Ergebnis wurde der zuvor vom Amtsgericht Pforzheim verurteilte Angeklagte freigesprochen.

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  • veröffentlicht am 11. November 2008

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008, Az. 12 U 65/08
    § 120 BGB

    Das OLG Karlsruhe vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK“-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Infolgedessen könne belegt werden, dass in einem bestimmten Zeitraum zwischen zwei Faxgeräten (Festnetznummern) eine Leitungsverbindung bestanden habe, was zur Annahme ausreiche, dass das versendete Dokument beim Adressaten auch angekommen sei. Zu beachten ist allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidungsfindung auch maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin, ein Sachverständigengutachten sowie den Umstand berief, dass der Empfänger Kaufmann war. Die Frage, ob allein das Sendeprotokoll des Faxgerätes ausgereicht hätte, um den Empfang des gefaxten Dokuments zu belegen, kann somit nicht beantwortet werden. Das OLG Karlsruhe tritt damit der Rechtsansicht des OLG Celle (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
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  • veröffentlicht am 11. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2008, Az. 6 U 109/07
    §§
    9 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 PatG, § 306 BGB a.F.

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein nichtiger Lizenzvertrag gleichwohl zu Lizenzzahlungen verpflichtet, wenn der Lizenzgegenstand selbst (hier: Patent) nicht für nichtig erklärt worden sei und von Mitbewerbern nicht in Frage gestellt werde, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwachse.  Das gelte auch dann, wenn der Lizenznehmer tatsächlich keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, also das Schutzrecht nicht benötige, um seine Marktposition zu verteidigen. So lange das Patent in Geltung stehe und von den Nichtberechtigten geachtet werde, sei dem Lizenznehmer die durch das Patent abgesicherte Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erfülle damit seine vertragliche Verpflichtung und könne folglich auch das Entgelt beanspruchen. Im vorliegenden Fall, war das einem Lizenzvertrag zu Grunde liegende Patent mangels Ausführbarkeit der angemeldeten technischen Lehre zu Unrecht erteilt worden.
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