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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2014

    BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 24 W (pat) 10/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Pferdesalbe“ nicht für Waren aus dem Bereich menschlicher Kosmetik (z.B. Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Massagegele) eintragungsfähig ist. Für diese Produkte bestehe keine Unterscheidungskraft des Kennzeichens, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Der Verkehr könne dem Begriff „Pferdesalbe“ entnehmen, für welche Art der Anwendung die Ware bestimmt sei, und beschränke den Begriff nicht auf nicht-menschliche Anwendungsweisen. Der Begriff werde als Sachhinweis darauf verstanden, dass das jeweilige Produkt z. B. als Inhaltsstoff eine kühlende, durchblutungsfördernde etc. Salbe enthalte oder beispielsweise als Trägermaterial für solche Salben geeignet oder bestimmt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juli 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 U 109/07
    § 2 AMG, § 21 AMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Mundspüllösung zur Reduktion bakteriellen Zahnbelags ein Funktionsarzneimittel und daher zulassungspflichtig ist. Sei der entscheidende Wirkstoff (Chlorhexidin) in so großer Menge enthalten, dass Körperfunktionen signifikant beeinflusst würden, sei ein Vertrieb als Kosmetikprodukt nicht erlaubt. Das Landgericht Köln hatte den gleichen Sachverhalt ebenso beurteilt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.05.2013, Az. 31 O 541/12
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 21 Abs. 1 AMG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Mundspülllösung mit antibakterieller Wirkung zum Vertrieb einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf. Es handele sich nicht um ein bloß kosmetisches Mittel, da es eine so genannte pharmakologische Wirkung habe, d.h. im Sinne eines Funktionsarzneimittels Einfluss auf physiologische Funktionen des Menschen nehme. Der Bestandteil Chlorhexidin diene dazu, bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches (also eine Krankheit) zeitweise unterstützend zu behandeln. Ein Vertrieb des streitgegenständlichen Mittels ohne Zulassung sei daher rechtswidrig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 767/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Gewährung von sehr hohen Rabatten auf zahnärztliche Leistungen (hier: Bleaching) auf dem Gutscheinportal Groupon wettbewerbswidrig ist. Hierin liege ein Verstoß gegen die Berufsordnung, auch wenn es sich bei einem Bleaching um eine Behandlung handele, die nicht zwingend von einem Zahnarzt durchgeführt werden müsse. Der Beklagte werbe jedoch gerade in seiner Eigenschaft als Zahnarzt. Der Schutz des Berufsbildes des Zahnarztes, der durch die Berufsordnung gewährleistet werden solle, werde gefährdet, wenn ein Zahnarzt Angebote abgebe, die derart niedrig seien, dass von einem kostendeckenden und gründlichen Arbeiten nicht mehr ausgegangen werden könne. Dadurch werde seine Tätigkeit in unzulässiger Weise kommerzialisiert. Der Verbraucher werde durch die Laufzeitbegrenzung und den extrem niedrigen Preis dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, ohne sich ausreichend Gedanken über seinen Bedarf an der Leistung zu machen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012, Az. I-20 U 103/11
    § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kosmetikfirma ihre Produkte nicht unter der Bezeichnung „Charite“ vertreiben darf. Dagegen vorgegangen war das bekannte Berliner Klinikum „Charité“, welches einen Schutz des Unternehmenskennzeichens geltend machte. Das Gericht stimmte dem zu, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Kosmetik und Medizin (insbesondere Dermatologie) seien eng verknüpft, so dass die Bezeichnung der Produkte als „Charite“ auf Grund der fast identischen Schreibweise zu dem Irrglauben des Verkehrs führen könne, dass es sich um Produkte des Klinikums handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2012, Az. 1 U 338/11 – 101
    § 2 Abs. 5 LFGB, § 27 Abs. 1 Nr. 3 b LFGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Abs. 3, Anhang zu § 3 Ziffer 9 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung mittels eines „Wadenkrampf-Beratungssets“, bestehend aus einer Probe Massage-Pflegelotion und einer Wadenkrampf-Beratungsbroschüre, für eine Pflegeprodukt, welches aus Lotion und einem Massageroller besteht, nicht irreführend ist. Das Produkt der Beklagten (Lotion) sei als Kosmetikum einzuordnen. Zwar gelten hinsichtlich der Werbung für kosmetische Mittel wegen der Anwendung unmittelbar am Körper gesteigerte Sorgfaltsmaßstäbe für die Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit. Gegen diese sei vorliegend jedoch nicht verstoßen worden. Der Lotion würden keine Eigenschaften zugeschrieben, die sie nicht besitze. Die Werbung spreche stets eine krampflösende oder verhindernde Eigenschaft nicht der Lotion alleine zu, sondern stets in Kombination mit dem Massageroller. Damit sei für den Verbraucher erkennbar, dass die therapeutischen Eigenschaften nicht überwiegend der Lotion zukämen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 110/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 27 Abs. 1 LFGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbeaussage für ein Haarfärbemittel „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird“ irreführend und daher unlauter ist. Ein erheblicher Teil der so angesprochenen Verkehrskreise (Verbraucher und auch Friseure) werde die angegriffene Werbeaussage nach ihrem Wortsinn verstehen, d.h., dass allgemein Dermatologen die Verwendung des beworbenen Produkts einschränkungslos empfehlen würden. Dies sei jedoch nicht zutreffend, denn die existierende Empfehlung beziehe sich lediglich auf einzelne Gutachten, die das Produkt in bestimmten Beziehungen untersucht und als für bestimmte Allergiker besser als frühere Produkte geeignet beschrieben hätten. Dies sei bei weitem nicht gleichbedeutend mit einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wuppertal, Urteil vom 22.08.2006, Az. 14 O 87/06
    §§ 312 c Abs. 1 BGB a.F., 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoV a.F.

    Das LG Wuppertal hat in diesem etwas älteren Urteil zum nicht mehr gültigen Muster der Widerrufsbelehrung entschieden, dass die Weglassung des Passus „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn es sich um den Verkauf von Kosmetikartikeln handelt. Interessant ist die Begründung: Eine Belehrung über die Folgen einer Ingebrauchnahme gelieferter Sachen (Wertersatz) und Möglichkeiten, diese Folgen zu vermeiden, sei bei Kosmetika überhaupt entbehrlich, da für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommte. Kosmetik- und Hautpflegeartikel würden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie seien nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Dies sei die typische Folge eines Verbrauchs. Mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Hautpflegemittel befänden, beginne deren Verbrauch; im geschäftlichen Verkehr seien sie nach einem solchen Öffnungsvorgang nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2009

    OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009, Az. 6 W 5/09
    §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG,
    Art. 2 lit c UGP

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, die sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht, wettbewerbswidrig ist. Vergleichende Werbung solle es dem Verbraucher und Gewerbetreibenden ermöglichen, aus dem vielfältigen Angebot des Binnenmarkts den größtmöglichen Vorteil ziehen zu können (vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2006/114/EG). Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn es dem interessierten Verbraucher nicht ermöglicht werde, die in der vergleichenden Werbung getroffenen Aussagen zu überprüfen. Dem entspreche es, dass der EuGH zu Art. 3a Abs. 1 lit c der Richtlinie 84/450/EWG in der durch die Richtlinie 97/55/EG geänderten Fassung (im Folgenden: Vorgängerrichtlinie), der gleichlautend mit den vorgenannten Vorschriften ist, ausgeführt hat, „dass eine Eigenschaft, die in einer vergleichenden Werbung erwähnt wird, ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen“ (GRUR 2007, 69 Tz. 74 – Lidl Belgium/Colruyt). (mehr …)

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