Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: “Präbiotik” und “Probiotik” dürfen doch nicht als Bezeichnungen für Babynahrung verwendet werden – Kein Weiterbenutzungsrechtveröffentlicht am 26. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2015, Az. 6 U 67/11
Art. 28 Abs. 2 EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat nach Revision und Rückverweisung nach Aufhebung des vorherigen Urteils (hier) entschieden, dass die unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben „Praebiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung auch nicht im Rahmen eines Weiterbenutzungsrechts verwendet werden dürfen. Für letzteres müssten diese Bezeichnungen vor dem 01.01.2005 für ein Lebensmittel benutzt worden sein, welches dem heute vertriebenen Produkt im Wesentlichen entspreche. Dies sei bei Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene auf der einen Seite und Babynahrung auf der anderen Seite nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel müssen wissenschaftlich nachgewiesen seinveröffentlicht am 30. Januar 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014, Az. 12 O 474/13
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006Das LG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben (z.B. Förderung des Stoffwechsels) nur zulässig ist, wenn der Aussagegehalt der getätigten Angaben wissenschaftlich nachgewiesen ist. Die nachträgliche Einholung eines Sachverständigengutachtens wirke zudem nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes zurück. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zur irreführenden Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne Nachweis der Wirksamkeitveröffentlicht am 29. Dezember 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2014, Az. 12 O 200/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 VO EG 1924/2006; § 11 Abs. 1 LFGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend ist, wenn die beschriebene Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Insbesondere handele es sich bei Aussagen wie „bei stark beanspruchten Gelenken“, „zur Unterstützung der Knorpel- und Gelenkfunktion“ oder „bei morgendlicher Gelenksteifigkeit“ nicht um zulässige unspezifische Angaben. Es seien anerkannte allgemeine wissenschaftliche Nachweise erforderlich. Ob an Studien dieselben Voraussetzungen wie bei Arzneimitteln gelten würden (regelmäßige randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien), ließ das Gericht vorliegen offen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Die gesundheitsbezogene Werbung für Bach-Blütenprodukte ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 12. Dezember 2014
OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2014, Az. 4 U 138/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 Abs. 3 HCVO, Art. 13 HCVO, Art. 14 HCVO, Art. 28 HCVO, Art. 29 HCVODas OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit z.B. der Aussage „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung darstellt. Auch das seelische Gleichgewicht bzw. das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sei vom Gesundheitsbegriff der HCVO (Health Claims Verordnung) umfasst und vom allgemeinen Wohlbefinden abzugrenzen. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz (LG Bielefeld) bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - Ab dem 13.12.2014 ist die Lebensmittelinformationsverordnung für Verbraucher (LMIV) zu beachtenveröffentlicht am 23. Juli 2014
Ab dem 13.12.2014 sind Verkäufer von Lebensmitteln verpflichtet, für Verbraucher bestimmte Informationen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorzuhalten. Diese beruht auf der europäischen EU-VO Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, hier). Für vor dem 13.12.2014 in den Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Produkte gilt gemäß Art. 54 LMIV eine Abverkaufsfrist, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Artikelbeschreibungen im Internet von den jeweiligen Onlinehändlern bereits am 13.12.2014 geändert sein müssen. Onlinehändler müssen demnach in der Artikelbeschreibung auf die Zutaten der angebotenen Lebensmittel hinweisen.
(mehr …) - LG Berlin: Ausländische Lebensmittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein / Zutatenverzeichnis und Mindesthaltbarkeitsdatumveröffentlicht am 4. Juli 2014
LG Berlin, Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 3 S.1 LMKVDas LG Berlin hat entschieden, dass Lebensmittel, die in Deutschland verkauft werden und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unterfallen, in deutscher Sprache gekennzeichnet werden müssen. Nicht ausreichend sei es daher, französische und englische Lebensmittel in der Ursprungssprache anzubieten oder zu vertreiben. Zwar sehe der Gesetzgeber eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache getätigt würden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt werde. Ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis etwa sei aber, so die Kammer, nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Konkret beanstandet wurden Produkte wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox – un gout inimitable“ und „Marmite – yeast extract“. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11 – Barilla.
- VG Frankfurt a.M.: Eine durch ein Klebeetikett verdeckte Herstellerangabe verstößt gegen die LMKVveröffentlicht am 10. Juni 2014
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.09.2013, Az. 5 K 2513/12.F
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV, § 3 Abs. 3 LMKVDas VG Frankfurt hat entschieden, dass die Herstellerangabe auf einem Marmeladenglas nicht den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspricht, wenn diese Angabe durch einen Aufkleber verdeckt wird. Auch wenn ein Pfeil anzeige, dass der Aufkleber abgezogen werden könne, genüge dies nicht der Anforderung an eine gute Erkennbarkeit. Ein Verbraucher werde sich im Geschäft im Zweifel scheuen, den Aufkleber abzuziehen und das Etikett damit zu beschädigen, da er sich damit möglicherweise einem Kaufzwang ausgesetzt sehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ ist eine unzulässige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittelveröffentlicht am 26. Februar 2014
KG Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Formulierung „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ und anderen Aussagen, die sich z.B. auf die Auflösung von Blutgerinnseln beziehen, unzulässig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Richtigkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Das Argument, dass ein Blutgerinnsel keine Krankheit sei, ließ das Gericht nicht gelten. Einen wissenschaftlichen Nachweis erst im Prozess erbringen zu wollen, sei zudem verspätet. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (zu den einzelnen Werbeaussagen unter A. I.):
- LG Bielefeld: Werbung für Bach-Blütenprodukte zur Einnahme bei emotionaler Aufregung ist zu unterlassenveröffentlicht am 24. Januar 2014
LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2013, Az. 15 O 59/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 10 HCVODas LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung von Bach-Blütenprodukten mit Aussagen wie „wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job verwendet“ oder „können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ nicht zulässig ist. Es handele sich dabei um gesundheitsbezogene Angaben, weil zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Einen wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungen gebe es jedoch nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Studien zur wissenschaftlichen Absicherung einer Aussage müssen veröffentlicht seinveröffentlicht am 5. Dezember 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.04.2013, Az. 6 U 25/13
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; § 3 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Wirksamkeitsaussagen für Lebensmittel nur bei wissenschaftlicher Absicherung zulässig sind. Zum Beleg der wissenschaftlichen Absicherung könnten Studien dienen, diese müssten jedoch veröffentlicht worden sein, damit sie in der Wissenschaft diskutiert werden konnten/können. Zum Volltext der Entscheidung: