Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Lüneburg: Der Hinweis „ohne Kristallzucker“ auf Limonade ist irreführend, wenn anderer Zucker enthalten istveröffentlicht am 19. März 2013
VG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2013, Az. 6 A 62/11
Das VG Lüneburg hat entschieden, dass der Hinweis „ohne Kristallzucker“ auf einem Getränk nicht verwendet werden darf, wenn anderer Zucker (z.B. Fruchtzucker, Traubenzucker) enthalten ist. Der Verbraucher gehe bei der Werbung „ohne Kristallzucker“ davon aus, dass gar kein Zucker enthalten sei und werde daher in die Irre geführt. Zum Text der Pressemitteilung:
- OLG Zweibrücken: Die Bewerbung eines Getränks mit der Aussage „ohne Zucker“ ist wettbewerbswidrig, wenn u.a. Glucose und Fructose enthalten sindveröffentlicht am 17. Januar 2013
OLG, Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 06.06.2012, Az. 4 U 30/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Bewerbung eines „Vitaldrinks“ mit der Angabe „ohne Zucker“ oder „ohne Kristallzucker“ irreführend ist, wenn tatsächlich die Zuckerarten Glucose, Maltrodextrin und Fructose enthalten sind. Es werde mit der Werbung eine schlankheitsfördernde Wirkung suggeriert und damit fälschlich mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben, was einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Amberg: Falsche Gewichtsangaben bei Lebensmitteln sind irreführendveröffentlicht am 4. Dezember 2012
LG Amberg, Urteil vom 12.11.2012, Az. 41 HK O 116/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWGDas LG Amberg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Lebensmitteldiscounter für Hähnchen-Innenfilets in der 400-g-Packung zum günstigeren Endpreis von 2,69 EUR wettbewerbswidrig ist, wenn die Packungsgröße tatsächlich nur 350 g beträgt. Das Gericht stellte folgerichtig fest, dass 350 g weniger als 400 g seien und daher der Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt werde. Der in der Werbung korrekt angegebene Grundpreis, mit Hilfe dessen hätte errechnet werden können, dass die Verpackungsgröße lediglich 350 g betrage, könne diese Irreführung nicht aufheben, da dies nicht auf den ersten Blick erkennbar sei und der Verbraucher eher von einem falsch angegebenen Grundpreis ausgehen werde.
- OLG Hamburg: Zu der unzulässigen Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Kindernahrung – Zulassungsantrag gemäß HCV wirkt nicht legalisierendveröffentlicht am 22. November 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, Az. 3 U 107/11
Art. 10 Abs. 1 HCV, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV; § 3 UWG, § 8 Abs.1 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für eine Kindermilch mit u.a. den Angaben „um ihr Kind von innen heraus zu unterstützen“ *“Durch die Vermehrung von guten Darmbakterien“ eine unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist. Auch wenn bereits ein Zulassungsantrag gemäß der Health Claims Verordnung (HCV) gestellt sei, bewirke dies nicht automatisch eine Zulässigkeit der getätigten Angaben. Liege eine Abweichung zum Zulassungsantrag vor, sei diese von einer Legalisierungswirkung nicht gedeckt. So liege der Fall hier: bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde die Vorstellung hervorgerufen, dass gerade die Zutatenmischung gesundheitsfördernd sei. Aufgrund des gestellten Zulassungsantrages wäre aber allenfalls eine auf die „patentierten Prebiotics“ bezogene Aussage als gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 1 0, 2 Abs. 5, 13 HCV zulässig gewesen. So komme es entscheidend auf die Formulierung des Antrags und der Werbung an. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Die Kosten für eine rechtsanwaltliche Folgeabmahnung durch einen Wettbewerbsverein sind nicht erstattungsfähigveröffentlicht am 15. Oktober 2012
LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008, Az. 315 O 767/07
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 2 UWG; § 6 NährwertkennzeichnungsVODas LG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für eine zweite Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein, die nach Erfolglosigkeit der ersten, selbst ausgesprochenen, Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind. Auch bei Berechtigung der Abmahnung, weil tatsächlich eine irreführende Werbung (hier: Schlankheitstee) vorliege, könne der Verein keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen, da er selber über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge, anderenfalls läge keine Aktivlegitimation vor. Es sei nicht vorgesehen, dass der Verein bei Erfolglosigkeit der eigenen Abmahnung nunmehr einen Rechtsanwalt mit einer erneuten Abmahnung beauftrage, denn diese Abmahnung liege nicht mehr im wohlverstandenen Interesse des angeblichen Störers. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wirksamkeit diätetischer Lebensmittel muss u.a. mit Placebo-Studie nachgewiesen werdenveröffentlicht am 26. September 2012
BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 1999/21/EG; § 14b Abs. 1 S. 2 DiätV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGBDer BGH hat entschieden, dass für den Wirksamkeitsnachweis eines diätetischen Lebensmittels die Durchführung einer placebo-kontrollierten Studie erforderlich ist. Vorliegend ging es um ein Produkt, welches als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose dienen sollte. Gerade bei Mitteln, die der Schmerzlinderung dienen sollen, sei eine solche Studie unerlässlich, da es dort um das subjektive Empfinden der Probanden gehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: GinkoBiloba-Kapseln dürfen ohne wissenschaftliche Absicherung nicht als gesundheitsfördernd beworben werdenveröffentlicht am 24. September 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/10
Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13 Abs. 3, Art. 22, Art. 28 EG-VO 1924/2006, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler sog. „GinkgoBiloba“ Kapseln nicht mit den Aussagen bewerben darf, „Erhalt der kognitiven Funktion„, „Fitness für die grauen Zellen„, und/oder „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“ und/oder „Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr„. Der Senat führte im Einzelnen ausführlich aus, dass für die vorgenannten Werbeaussagen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorlägen, dass die in den „GinkgoBiloba“ Kapseln enthaltenen Wirkstoffe eine positive physiologische Wirkung hätten. Beachtlich: Der Beweisantrag des Händlers, ein Gutachten für die wissenschaftliche Absicherung einholen zu lassen, wurde zurückgewiesen. Der Werbende dürfe sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht, da der Werbende andernfalls die Möglichkeit hätte, Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen (KG, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 5 U 83/09; BeckRS 2011, 00956; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 20 U 85/10).
- OLG Frankfurt a.M.: Zu gesundheitsbezogenen Angaben in Babynahrung – „Präbiotik“ und „Probiotik“ bezeichnen lediglich Bestandteileveröffentlicht am 28. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11 – nicht rechtskräftig
Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung keine gesundheitsbezogenen Angaben darstellen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen könnten. Die Bezeichnungen würden vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass in dem angebotenen Lebensmittel Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren ließen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Oberbegriffe für bestimmte enthaltene Inhaltsstoffe, also um Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bestimmter gesundheitlicher Wirkungen ergebe sich aus den streitgegenständlichen Angaben nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Mischung aus Energy-Drink und Wodka darf nicht als „Energy & Vodka“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 14. August 2012
OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handele es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. „Energy“ sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Voraussetzungen für gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmittelnveröffentlicht am 7. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 U 174/10
§ 4 Nr. 11 UWG; EGV 1924/2006Das OLG Frankfurt hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln getätigt werden dürfen und inwieweit diese mit der Health-Claims-Verordnung vereinbar sind. Vorliegend streitig waren verschiedene Pilzextrakte, welche unter anderem mit den Angaben „Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung„, „Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit„ oder „zur Unterstützung eines stabilen Immunsystems„ beworben wurde. Dabei handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, weil erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Für solche Angaben müsse die beschriebene Wirkung allerdings wissenschaftlich nachgewiesen sein. Dies konnte die Antragsgegnerin bei keinem ihrer Produkte belegen, so dass die getätigten Angaben zu unterlassen waren. Zum Volltext der Entscheidung: