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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    BGH, Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Der BGH hat beschlossen, dass zu der Frage, ob das allgemeine Wohlbefinden eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle, der EuGH entscheiden soll. Streitgegenständlich ist die Werbung für einen Kräuterlikör mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, der mit dem Aufdruck „Der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“ warb. Fraglich ist, ob durch den Begriff „wohltuend“ suggeriert werde, dass der Genuss des Kräuterlikörs der Beklagten geeignet sei, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. Die Differenzierung sei zu treffen zwischen dem gesundheitsbezogenen und dem allgemeinen Wohlbefinden. Der Begriff „bekömmlich“ sei hingegen unproblematisch, da lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2011

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 4 U 184/09
    Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

    Das OLG Zweibrücken hat ein einem Hinweisbeschluss dargelegt, dass bei einer Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben der Werbende darlegen muss, dass die getätigten Angaben richtig sind. Dafür müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Dies weiche zwar von dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Kläger die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage nachzuweisen habe, ab, begründe sich jedoch darin, dass überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht werde, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Dezember 2010

    EuGH, Urteil vom 25.11.2010, Az. C-47/09
    Richtlinie 2000/13/EG, Richtlinie 2000/36/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass eine italienische Regelung, die die Etikettierung von Schokolade als „reine Schokolade“ für Schololade, die nur Kakaobutter und keine Ersatzfette enthält, erlaubte, europarechtswidrig ist. Die europäische Regeleung zur Harmonisierung von Verkaufsvorschriften sei verbindlich und zugleich den in der Unionsregelung aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Es reiche eine neutrale und objektive Angabe auf einem anderen Teil des Etiketts, die die Verbraucher darüber informiere, dass das Erzeugnis keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthalte, aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten. Die italienische Regelung könne die Verbraucher hingegen dadurch irreführen und somit ihr Recht auf korrekte, neutrale und objektive Informationen beeinträchtigen, dass sie die Beibehaltung zweier Kategorien von Verkehrsbezeichnungen ermögliche, die im Wesentlichen das gleiche Erzeugnis bezeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 19/08
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 2 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 ArzneimittelG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Getränk aus Ginkgo-Extrakt, Wasser, Traubenzucker und weiteren Zutaten, welches in 1-Liter-Flaschen mit der Aufschrift „Empfohlen werden täglich ein bis zwei Gläser“ vertrieben wurde, nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf. Bei einem Produkt handelt es sich um ein Arzneimittel, wenn ein Stoff pharmakologisch wirkt. Tritt dies nur in einer bestimmten Menge oder in einer bestimmten Dosis ein, so kann ein Erzeugnis, das diesen Stoff enthält, nur dann als Arzneimittel eingestuft werden, wenn und soweit es die für die Wirkung erforderliche Menge dieses Stoffes aufweist. Die Vorinstanz hatte das vertriebene Getränk deshalb nicht als Arzneimittel eingestuft, weil es bei einem empfohlenen Verzehr von 1-2 Gläsern am Tag von einer Aufnahme von 100 mg Ginkgo-Extrakt pro Tag ausging. Eine pharmakologische Wirkung sei jedoch erst ab 120 mg pro Tag nachgewiesen. Der BGH folgte dieser Auffassung nicht, da die Verzehrempfehlung auf dem Produkt viel zu ungenau sei und von dem Verbraucher auch nicht als bindend angesehen werde. Man könne nicht davon ausgehen, dass regelmäßig Standard-Gläser verwendet würden oder der Verbraucher nicht doch mehr als 2 Gläser trinken werde. Eine Beschränkung einer Tageshöchstmenge sei nicht angegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2010

    Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den am 01.07.2010 aufgenommenen Lebensmittelhandel bei Amazon massiv kritisiert.  Das Angebot leide „unter Kinderkrankheiten“ und sei „noch keine Alternative zum Supermarkteinkauf“. Unter anderem seien die Versandkosten unverhältnismäßig hoch, da meist nicht von Amazon direkt geliefert werde, sondern von sechzig möglichen Partnershops, für die jeweils gesondert Versandkosten anfielen. Bei einem exemplarischen Einkauf eines typischen Singles seien die Artikel auf fünf Partnerhändler Amazons verteilt worden. Im Folgenden hätten die Versandkosten den Einkauf um 154 % verteuert. Auch seien die Lebensmittelpreise bei Amazon (etwa Mineralwasser) im Vergleich zu Lebensmittelketten überteuert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAb dem 01.07.2010 sind vorverpackte ökologische Lebensmittel mit dem nachfolgenden EU-Siegel zu kennzeichnen. Eine Wiedergabe in Schwarz-weiß ist möglich, wenn die Wiedergabe in Farbe nicht „zweckmäßig“ ist. Die Kennzeichnung geht zurück auf die EU-Verordnung 271/2010 vom 24.03.2010. Für bestehende Vorräte von Erzeugnissen und für Verpackungsmaterial sind Übergangsfristen vorgesehen. Nationale Bio-Siegel dürfen neben, aber nicht zum Ersatz des oben genannten Siegels verwendet werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel (Klasse 30) eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese Bestandteile eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele. Soweit die Anmelderin sich auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Eintragungen berufe, könnten diese bereits aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Eintragung begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2009, Az. 31 O 117/09 KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG;
    Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-Verordnung)

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Online-Vertrieb von Lebensmitteln wettbewerbswidrig ist, wenn eine Zulassung nach der EU-Novel-Food-Verordnung nicht gegeben ist. Der Beklagten hatte das Getränk „… Guanabana“ im geschäftlichen Verkehr ohne Zulassung nach dieser Verordnung beworben bzw. verkauft. Die im Getränk enthaltene Frucht Guanabana falle jedoch in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und habe keine Zulassung der zuständigen Behörde. Die Guanabana-Frucht aus Mittel- und Südamerika bzw. Lebensmittel daraus seien nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der EU verwendet worden. Die Frucht werde in einschlägigen Lexika zu Lebens- oder Nahrungsmitteln selbst mit aktuellem Stand nicht aufgeführt. Unter diesen Umstände gebe es keine Erfahrungen darüber, dass der Genuss des Saftes unbedenklich sei. Der Konsum der Frucht in außereuropäischen Ländern sei für die Frage eines nennenswerten Verzehrs innerhalb der EU unerheblich.

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVGH Baden-Württemberg, vom 11.02.2010, Az. 9 S 1130/08
    § 8 Abs. 1 LFGB


    Das VGH Baden-Würtemberg hat entschieden, dass ein Anteil von  von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung in der Bezeichnung der Mischung gesondert ausgewiesen sein muss, etwa als „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“. Eine „Täuschung“ von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liege indessen nicht vor, da die Bestandteile ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis ausgewiesen seien. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2009, Az. 12 O 328/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bestimmte nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel dem wissenschaftlichen Beweis zugänglich sein müssen, anderenfalls eine Irreführung vorliege. Der Wettbewerber, der eine solche Irreführung mittels einstweiliger Verfügung unterbinden wolle, habe dagegen lediglich glaubhaft zu machen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im geschäftlichen Verkehr getätigt worden sei. Eine solche Glaubhaftmachung sei durch Vorlage von Ausdrucken der Internetseiten des Antragsgegners anzunehmen, aus denen die Verwendung der Aussagen hervorgehe. Zugleich hat das Landgericht untermauert, dass der Begriff der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) weit zu fassen sei. Auch Aussagen wie „Erhöht die Ausdauer und Leistung“ und „verkürzt die Regenerationszeit“ fielen demnach unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe.
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