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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 11 Abs. 1 LFGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Getränk, welches als „Mango-Orangenblüten“-Wasser beworben wird, neben Mineralwasser und Mangosaft auch Essenzen der Orangenblüte enthalten muss. Der Getränkehersteller vertrat die Ansicht, dass der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ dem Verbraucher verdeutliche, dass in dem Getränk lediglich Aromen von Orangenblüten enthalten seien und dass im Übrigen das Zutatenverzeichnis keine Orangenblüten-Essenz aufweise. Der Senat sah Letzteres allerdings nicht als geeignet an, die Irreführung auszuräumen, da der Verbraucher die plakative Aufmachung des Produktes zunächst mit dem Inhaltsverzeichnis vergleichen und sodann aus der fehlenden Angabe darauf schließen müsse, dass jedenfalls keine Orangenblüten-Essenz verwendet werde.

  • veröffentlicht am 29. März 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012, Az. 38 O 74/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Teehersteller die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf einer Packung für Früchtetee mit der Bezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ zu untersagen ist, wenn lediglich natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack enthalten sind, jedoch keine Bestandteile von Himbeeren oder Vanille. Da auf der Verpackung sich auch ein siegelartiger Rundaufdruck mit dem Hinweis: „Nur natürliche Zutaten“ finde, werde der Verbraucher darüber getäuscht, dass es sich bei diesen natürlichen Zutaten um die abgebildeten Himbeeren und Vanille handele. Die (wesentlich kleiner gehaltene) Angabe „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ sei nicht geeignet, den geschaffenen Eindruck zu korrigieren. Das Urteil wurde vom OLG Düsseldorf aufgehoben (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

  • veröffentlicht am 14. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBFH, Urteil vom 30.06.2011, Az. V R 3/07
    § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

    Der BFH hat entschieden, dass es sich bei dem Verkauf von Popcorn u.a. in einem Kino um eine Lieferung handelt, welche nicht dem Regelsteuersatz, sondern der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt. Zuvor war das Finanzgericht von einer Dienstleistung ausgegangen, die dem Regelsteuersatz unterliege, weil im Foyer des Kinos Stehtische, Barhocker oder andere Sitzgelegenheit vorhanden seien, so dass nach Auffassung des Gerichts keine Lieferung („zum Mitnehmen“) erfolgt sei, sondern Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgegeben wurden. Im Wege der Vorabentscheidung entschied der EuGH, dass eine Lieferung vorliege, wenn keine Dienstleistungen, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, überwiegen. Dies sei bei einem Kino mit Sitzgelegenheiten im Foyer nicht der Fall. Dementsprechend qualifizierte der Senat die Abgabe von Popcorn und Nachos auch bei Vorhandensein von Sitzgelegenheiten (wo selbige verzehrt werden könnten) als Lieferung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2011

    OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 192/10
    § 4 Nr. 11 UWG; Art. 1 NFV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb eines „Ling Zhi Pilz Sporenpulvers 100%“ als Nahrungsergänzungsmittel ohne Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung rechtswidrig ist. Neuartige Lebensmittel müssten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zunächst geprüft werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden dürften. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Neuartig seien Lebensmittel immer dann, wenn sie bis zum Inkrafttreten der Verordnung in der Europäischen Union noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien. Auch dieses Erfordernis sei hinsichtlich des Pilzpulvers erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Zweibrücken, Urteil vom 08.08.2011, Az. 1 SsRs 33/10
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV (2008), § 7 LMKV (2008), § 10 LMKV (2008), § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 59 LFGB, § 60 LFGB, § 20 OWiG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass derjenige, der unter der Bezeichnung „Edler Saft aus grünen Trauben“ ein Gewürzmittel in den Verkehr bringt, wegen Irreführung über die Natur des Lebensmittels (vgl. § 11 Abs.1 S. 1 LFGB) mit einem Bußgeld bestraft werden kann. Auf Grund der konkreten Aufmachung des Produkts könne der Verbraucher annehmen, hierbei handele es sich um ein Getränk. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/06
    § 9 ZZulV

    Das OVG Sachsen hat entschieden, dass bei Lebensmitteln in Fertigpackungen die angabpflichtigen Zusatzstoffe, wie z.B. Koffein, auch dann auf Angebotslisten im Versandhandel kenntlich zu machen sind, wenn sich auf den Fertigpackungen selbst ein vollständiges Zutatenverzeichnis befindet. Gleiches gelte im Übrigen für Aushänge in Lokalen, wenn diese als Speisekarten fungieren. Anderenfalls könne sich der Verbraucher nicht zeitig genug über die Inhaltsstoffe informieren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, 6 U 3517/10
    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das OLG München im Berufungsverfahren gegen einen Discounter entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbung seine Identität offen zu legen hat. Dies gelte auch für einen Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters. Werde der Verbraucher durch die Werbung in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung treffen zu können, habe das werbende Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben. Die genaue Firmierung und Kontaktadresse im Eingangsbereich einer Verkaufsstelle sei nicht ausreichend, da dem Verbraucher bereits mit der Werbung die Informationen für eine Kontakaufnahme zur Verfügung gestellt werden sollten. Müsse er dazu erst die Verkaufsstelle aufsuchen, laufe dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

    Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 HKO 23637/09

  • veröffentlicht am 27. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010, Az. I-20 U 130/09
    §
    4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. a) und Art. 28 Abs. 5 HCVO; §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 LFGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbesendung für Nahrungsergänzungsmittel unlauter ist, wenn durch Zuschaueranrufe Aussagen zu einer angeblichen Heilwirkung getätigt werden, von denen sich der Moderator nicht ausreichend distanziert. Eine formaljuristische Distanzierung, die durch einleitende oder nachfolgende Worte jedoch gleich wieder entwertet werde, sei nicht ernsthaft und somit nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Saarlouis, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 3 A 270/10
    § 40 LFGB; § 2 Satz 1 Nr. 2 a, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG

    Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Landesamt für Gesundheit ohne vorherigen Antrag Verstöße gegen Hygienevorschriften des LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) im Internet zur Information von Verbrauchern veröffentlichen darf. Der Veröffentlichung kürzlich festgestellter erheblicher Verstöße stehe insbesondere nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden, denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit seien geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass von Lebensmitteln, welche in einem nicht den Hygienevorschriften entsprechenden Betrieb hergestellt würden, bereits eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Es reiche aus, wenn durch die Hygieneverstöße die Herstellung und Inverkehrbringung einwandfreier Lebensmittel nicht mehr gewährleistet sei. Im vorgelegten Fall ging es konkret um eine Bäckerei, in der unter anderem verdreckte Arbeitsflächen und schimmlige Tapeten, neben vielen anderen Verstößen, festgestellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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