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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2013

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 461/07 – 145
    § 80 S. 1 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass in einer mündlichen Verhandlung über den Erlass oder Bestand einer einstweiligen Verfügung der gemäß § 80 S. 1 ZPO notwendige Nachweis der Prozessvollmacht auf Rüge des Gegners durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Januar 2012

    LG Bremen, Beschluss, Az. 4 T 282/11
    § 88 Abs. 1 ZPO

    Das LG Bremen wertet neuerdings die Vollmachtsrüge gemäß § 88 Abs. 1 ZPO als Rechtsmittel und legt der rügenden Partei die Kosten auf, wenn der gegnerische Rechtsanwalt – gut vorbereitet – fristgerecht eine Originalvollmacht vorlegt. Hintergrund: Die Vollmachtsrüge ist eher ein prozessuales Stilmittel aus der Kategorie „Bäh, wat habt ihr für ’ne fiese Charakter!“ (vgl. „Die Feuerzangenbowle“). Die Rüge wird gelegentlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhoben, welche nach dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stattfindet oder – seltener – dem Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgeht. In derartigen Fällen kann die Vollmacht nämlich nicht nachgereicht werden, da eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unstatthaft ist (§ 294 Abs. 2 ZPO). Reisen die Originalvollmacht und der Prozessbevollmächtigte also nicht gemeinsam zum Termin, und kann der Mandant seinem Anwalt die Vollmacht zur Prozessvertretung nicht noch in der Gerichtsverhandlung selbst  erteilen, so wird die einstweilige Verfügung allein deswegen aufgehoben. Das LG Bremen toleriert solche taktischen Manöver der Anwälte offensichtlich nicht und hat mit o.g. Entscheidungen ein entsprechendes Zeichen gesetzt. Der Beschluss der Kammer wurde vom Oberlandesgericht Bremen bestätigt. Das Landgericht habe als Beschwerdegericht entschieden (OLG Bremen, Beschluss vom 12.1.2012, Az. 1 W 81/11).

  • veröffentlicht am 17. September 2010

    OLG Celle, Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 U 34/10
    § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Originalvollmacht jedenfalls dann wirksam ist, wenn gegenüber dem abmahnenden Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hierdurch werde der gegnerische Rechtsanwalt als Bevollmächtigter stillschweigend anerkannt. Desweiteren sei es treuwidrig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nur um dann unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht die Zulässigkeit der Abmahnung zu bestreiten und die Erstattung der Abmahnkosten zu verweigern. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08
    §§ 10 Abs. 1; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf den Anscheinsbeweis seiner Urheberschaft durch Vorlage der Original-Negative eines Fotos liefern kann. Deren Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass es sich um eine große Zahl von Lichtbildern handele, die erkennbar alle einer bestimmten Serie, also offensichtlich einem konkreten Foto-Shooting, entstammten. Dies folge aus dem identischen Hintergrund, dem vergleichbaren Bildausschnitt sowie Blickwinkel und auch aus dem übereinstimmenden Styling der Abgebildeten. Wenn nun der Kläger als Fotograf in der Lage sei, eine Vielzahl von Original-Negativen von einem Shooting vorzulegen, deute dies zumindest bei gewöhnlichem Lauf der Dinge darauf hin, dass er bei diesem Shooting der Fotograf gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2009, Az. I-20 U 164/08
    § 174 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Abmahnung auf Grund einer fehlenden beigefügten Originalvollmacht nur dann zulässig ist, wenn dies unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung geschieht. Dies bedeute, dass dies schon in der ersten Reaktion auf die Abmahnung zu erfolgen habe. Bitte der Abgemahnte zunächst um eine Fristverlängerung für die Abgabe der Unterlassungserklärung, sei eine danach ausgesprochene Zurückweisung nicht mehr unverzüglich. Zwar könne der Abgemahnte vor Reaktion auf die Abmahnung Rechtsrat einholen, der Prozessbevoll- mächtigte müsse dann aber – vor allen weiteren Maßnahmen – die Zurückweisung erklären. Dafür sei keine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit erforderlich und angezeigt. Eine solche sei von jemandem, der die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anzweifle, auch nicht zu erwarten.

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  • veröffentlicht am 9. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az. I-20 U 253/08
    §§ 174, 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat (erneut) entschieden, dass eine Abmahnung, die ohne Originalvollmacht ausgesprochen wird, vom Schuldner als unwirksam zurück gewiesen werden kann. Als Folge habe der Abgemahnte auch die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) nicht zu tragen. Damit führt das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung bzw. die des LG Düsseldorf fort (Links: OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf). Das Gericht vertrat weiterhin die Auffassung, dass die Abmahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung sei, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden sei. Aus der Abmahnung ergäben sich für den Abgemahnten bestimmte Aufklärungs- und Antwortpflichten, die er nach Treu und Glauben zu erfüllen habe, wenn er nicht Schadensersatzansprüche des Abmahners riskieren wolle. Hinsichtlich der Bedeutung einer Abmahnung in Bezug auf die Rechtswirkungen und die wirtschaftliche Bedeutsamkeit habe der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter des Abmahners zur Abmahnung überhaupt bevollmächtigt sei. Dagegen bedeute es für den Bevollmächtigten keinen übermäßigen Aufwand, dem Abmahnungsschreiben eine Original-Vollmachtsurkunde beizufügen.

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  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2008, Az. 312 O 913/07
    §§ 174, 179 BGB; 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beiliegen muss, damit diese Wirksamkeit entfaltet. Im entschiedenen Fall hatten die Prozessbevollmächtigten des Abmahners lediglich eine Vollmachtskopie beigelegt, worauf die Verletzerin den Anspruch zurückwies. Auch nach Nachreichung einer Vollmacht wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben, weil die Beklagte der Auffassung war, es hätte eine neue Abmahnung ausgesprochen werden müssen. Erst im gerichtlichen Verfahren erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an, wies jedoch die Kostentragung zurück. Das Gericht teilte die Rechtsansicht der Beklagten nicht. Da die Abmahnung dazu diene, den Verletzer im eigenen Interesse auf den Verstoß aufmerksam zu machen, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu ermöglichen und vor allem im öffentlichen Interesse eine große Anzahl von Wettbewerbsprozessen zu vermeiden, sei eine Originalvollmacht nicht notwendig. Der beschriebene Zweck könne auch ohne diese erfüllt werden. Hinzu komme, dass eine Abmahnung ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthalte, so dass auch hinsichtlich eines vollmachtlosen Vertreters die Genehmigungsmöglichkeit des Vertretenen, hier des Abmahners, bestehe. Demnach hatte die Beklagte sowohl die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung als auch für das gerichtliche Verfahren zu tragen. Anders urteilten in solchen Fällen die Düsseldorfer Gerichte (Link: LG Düsseldorf, OLG Düsseldorf).

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 677, 670,
    683 S. 1BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend eine Originalvollmacht beizuliegen hat. Geschehe dies nicht, so habe – wenn der Abgemahnte die Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts unverzüglich anzweifele und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe – die abmahnende Partei die Kosten der Abmahnung und eines sich etwaig anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsfrage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat oder nicht, ist höchst umstritten. Zahlreiche Gerichte gehen davon aus, dass die Abmahnung auch ohne beiliegende Originalvollmacht wirksam ist. Onlinehändler sollten sich davor hüten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahung zu ignorieren, weil ihr eine Originalvollmacht nicht beiliegt. Auf Grund des zivilprozessualen Grundsatzes vom fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner den ihm günstigen Gerichtsstand grundsätzlich frei aussuchen.
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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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