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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.01.2009, Az. 324 O 867/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB

    Das LG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Darstellung der Ergebnisse einer Internet-Suchmaschine wie z.B. Google in Form so genannter „Snippets“ Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Der Kläger handelte mit Immobilien. Gab man den vollen Namen des Klägers in eine Suchmaschine ein, erhielt man – neben vielen anderen Ergebnissen – 4 Einträge, die neben dem Namen des Klägers u.a. die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“ und „Machenschaften“ enthielt. Bei den verlinkten Seiten handelte es sich um Forenseiten, die sich mit dem Thema Immobilienbetrug befassten. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er behautpete, dass Nutzer der Suchmaschine ihn auf Grund der genannten Ergebnisse für einen Betrüger halten würden. Das Gericht stimmte dieser Auffassung nicht zu. Es war vielmehr der Ansicht, dass Nutzer einer Suchmaschine sich darüber im Klaren seien, dass es sich um maschinell erstellte Ergebnisse handele, die durch menschliche Arbeitskraft weder erstellt noch überprüft werden. Ebenso wisse der Nutzer, dass die ausschnittartige Zusammenfassung der Suchergebnisse den Gesamtzusammenhang einer Webseite nicht darstelle und diese selbst betrachtet werden müsse, um das Ergebnis auszuwerten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98
    § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG

    Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung ausgeführt, unter welchen Umständen der Verletzer – etwa eines fremden Geschmacksmusters – Schadensersatz für die nachgeahmten Produkte zu leisten hat. Die Entscheidung ist freilich auch auf andere Fälle, etwa aus dem Markenrecht, übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gemeinkosten (z.B. Personalkosten) nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie der Produktion der schutzrechtsverletzenden Gegenstände ausschließlich und direkt zugerechnet werden können. Konkret bedeutet dies, dass Personalkosten, die dadurch entstanden sind, dass das Verletzerprodukt und weitere Produkte versandfertig gemacht wurden, den Gewinn nicht reduzieren. Wird allerdings allein für die Herstellung des Verletzerprodukts eine Firma gegründet und hierfür allein Personal angestellt, sind Abzüge möglich. Zugleich wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass von der Gewinnhöhe keine weiteren Abzüge zulässig seien: Besondere eigene Vertriebsleistungen führen daher nicht zu Abzügen.
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  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.09.2008, Az. 2-03 O 489/08
    §§ 14, 19 Abs. 7 MarkenG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO

    Das LG Frankfurt a.M. hat mit diesem Beschluss eine Verletzung der Markenrechte der Firma Abercrombie & Fitch anerkannt und einen Streitwert von 75.000,00 EUR festgesetzt. Nach dem Beschluss ist die Antragsgegnerin nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung verpflichtet. Dieser Ausspruch mag Verwunderung hervorrufen, da das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache nicht vorwegnehmen soll; im vorliegenden Fall gründet sich die Auskunftserteilung allerdings auf einen Fall der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ gemäß § 19 Abs. 7 MarkenG. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits in Sachen Ed Hardy mit einem aufsehenerregenden Streitwertbeschluss wegen Urheberrechtsverletzung von sich reden gemacht (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Ed Hardy). Beide Markeninhaber sind in der Vergangenheit durch umfangreiche Abmahntätigkeit aufgefallen.
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  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06
    § 97 UrhG

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr als Schadensersatz für die Verletzung von Urheberrechten – in vorliegendem Fall an einem Musikwerk, dass in einem TV-Werbespot verwendet wurde – auf frühere Vereinbarungen der Parteien über die Gewährung von Nutzungsrechten zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die frühere Vereinbarung auch dem objektiven Wert der eingeräumten Nutzungsberechtigung entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der objektive Wert an Hand branchenüblicher Vergütungssätze und Tarife zu ermitteln.

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08
    §§ 17 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Vertreibt ein Buchhändler ein Werk, welches gegen fremde Urheberrechte verstößt, so handelt der Buchhändler nicht, wie es das Urheberrechtsgesetz voraussetzt, als Täter, sondern lediglich als wissensloses Werkzeug des in eigener Verantwortung handelnden Verlags. Damit haftet der Buchhändler durch das Anbieten des fraglichen Buches auch nicht ohne weiteres als Störer für eine Urheberrechtsverletzung. Anmerkung: Ähnlich entschieden haben auch LG Düsseldorf und LG Hamburg.
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  • veröffentlicht am 5. November 2008

    AG Hamburg, Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07
    §§ 677 ff. BGB, §§ 19a, 97 Abs. 1, 100 UrhG

    Das AG Hamburg hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusezten ist. Für die unterlassene Nennung des tatsächlichen Urhebers sei – statt des üblichen Aufschlags von 100 % – ein Aufschlag von lediglich 50 % zu gewähren, da die Aufnahmen nicht von erheblicher Qualität seien und die Website nicht wirtschaftlichen Zwecken diene.
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  • veröffentlicht am 24. Juli 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2007, Az. 12 O 66/06
    §§ 3, 8, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 1004 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der pauschale Vorwurf, der Gegner habe eine Adressdatenbank absprachwidrig für eigene Kundenwerbung missbraucht, für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ausreicht. Vielmehr müsse die Adressliste der Datenbank aufgedeckt und der Rechtsverstoß durchBenennung des Namens und der Adressen der in der Adressliste aufgeführten Adressaten konkretisiert werden. Die Entscheidung ist in sich schlüssig. Da die Glaubhaftmachung einer Verletzung von Datenbankmaterial aber praktisch nur gelingt, wenn das Firmenkapital des Anspruchsstellers (Adressdatenbank) offen gelegt wird, ist der tatsächliche Nutzen eines gerichtlichen Verfahrens fraglich. Insbesondere will kaufmännisch geprüft sein, ob der möglicherweise einhergehende Know-How-Verlust in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation zum Schutz von zwei oder drei E-Mail-Adressen steht. Eine Absage erteilte das LG Düsseldorf zu Recht pauschalen, nicht vollstreckbaren Untersagungswünschen.

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