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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2014, Az. 6 U 54/14
    § 1 Abs. 4 JuSchG, § 12 Abs. 3 JuSchG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand von Filmen und Videospielen, für welche keine Jugendfreigabe vorliegt, wettbewerbswidrig ist, wenn keine Alterskontrolle erfolgt und die notwendige Kennzeichnung auf der Vorderseite des Covers bzw. der Cellophanhülle fehlt. Dass eine Bestellung von einem gewerblichen Konto erfolge, sei kein ausreichender Hinweis für den Händler, dass die Bestellung nicht von einem Jugendlichen erfolge und schließe die Pflicht zur Altersverifikation nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. August 2014

    LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass ein Händler, der mit einer sofortigen Lieferbarkeit seiner Produkte wirbt, über diese Produkte so verfügen können muss, dass diese am nächsten Werktag nach Bestellung zum Versand bereitgehalten werden. Anderenfalls liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Vorliegend seien Kunden 1-2 Tage nach Bestellung und Bezahlung der Ware darüber informiert worden, dass sich die Auslieferung verzögere und eine Nachlieferung in 5-7 Tagen erfolge, was nach Auffassung des Gerichts und der klagenden Wettbewerbszentrale viel zu lange dauerte, um mit „sofort“ vereinbar zu sein.

  • veröffentlicht am 9. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 26.06.2014, Az. 29 U 800/13
    § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMG

    Das OLG München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel, die in einer deutschen Apotheke bestellt und über eine niederländische Apotheke geliefert werden, gegen das Wettbewerbs- und Arzneimittelpreisrecht verstößt. Bei diesem so genannten Modell „Vorteil24“ konnten die Arzneimittel vom Kunden am nächsten Tag abgeholt werden, wofür der Kunde Preisnachlässe auf Zuzahlungen oder einen Warengutschein erhielt. Der Apotheker erhielt Provisionen. Diese Vorgehensweise verstoße jedoch – auch nach Auffassung des BGH (hier) – gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Darüber hinaus sah das OLG München in diesem Modell auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der beteiligten Apotheker, weil durch die Aussicht auf Provisionen die Pflicht, die Interessen der Apothekenkunden zu wahren, verletzt werden könnte.

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 308 Nr. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1 -3 Werktage„, wie schon die Angabe der Lieferzeit mit „in der Regel … Werktage“ (hier und hier), intransparent und damit wettbewerbswidrig ist. Zitat: „Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor.“ Das Verfahren hatte unsere Kanzlei auf Seiten des obsiegenden Klägers in 1. und 2. Instanz betrieben, nachdem der hiesige Beklagte den Kläger zuvor (auf Grund einiger üblicher Fehler bei den gesetzlich geforderten Verbraucherinformationen) hatte kostenpflichtig abmahnen lassen. Es dürfte erhebliche Auswirkungen auf den Onlinehandel bei Amazon, aber auch eBay haben. Bei eBay findet sich der von eBay vorgegebene Passus Lieferung: Voraussichtlich innerhalb von 2-3 Werktagen nach Zahlungseingang„, der allerdings noch mit der Grafik eines Fragezeichens versehen ist. Klickt man dieses Fragezeichen an, öffnet sich ein Pop-up-Fenster mit dem Hinweis: „Die Angaben zur voraussichtlichen Lieferdauer – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet basieren auf der vom Verkäufer angegebenen Bearbeitungszeit, der ausgewählten Versandart und der ausgewählten Zahlungsmethode – wird in einem neuen Fenster oder in einem neuen Reiter geöffnet. Die konkrete Transportdauer hängt vom Absendeort und Lieferort ab, insbesondere während der Spitzenzeiten.“ Ob dies ausreicht, wird sich zeigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wiesbaden, Urteil vom 07.12.2011, Az. 11 O 29/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 43 AMG, § 11a ApoG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nur durch Apotheken erfolgen darf. Zwar dürfe sich der Apotheker für den Versand solcher Arzneimittel eines Logistik-Unternehmens bedienen, jenes dürfe allerdings nicht den Anschein erwecken, selbst die Arzneimittel zu vertreiben. Im letzteren Fall liege ein nicht erlaubtes In-den-Verkehr-bringen von Arzneimitteln durch Dritte vor. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Drittunternehmen durch seine Werbung den Eindruck erwecke, dass Arzneimittel direkt dort bestellt und erworben werden könnten. Dies würde der gesetzlich vorgesehen Alleinverantwortlichkeit der Apotheken zuwider laufen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 129/09
    § 4 Nr. 11 UWG; 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG, § 43 Abs. 1 S. 1 AMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Erlaubnis für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel sich auch auf vom Apother selbst hergestellte Mittel, so genannte Defekturen (= im Voraus hergestellte Arzneimittel) erstreckt. Dies sei von der Regelung „im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ erfasst. Im Übrigen sehe die gesetzliche Regelung für den Versandhandel mit Defekturarzneimitteln keine Beschränkung auf einen bestimmten räumlichen (Einzugs-)Bereich vor. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

    Das LG Bonn hat die Klausel  „Versandkosten für Inseln oder EU-Ausland bitte unter Angabe der Adresse erfragen“ für wettbewerbswidrig befunden. Damit reichert sich die heterogene Rechtsprechung zum Thema „Angabe von Auslandsversandkosten“ an (s. Übersicht). Das KG Berlin und das LG Lübeck sahen hierin bislang lediglich eine Bagatelle, das OLG Hamm, LG Augsburg, LG Fulda und nunmehr auch das LG Bonn sehen hierin einen offensichtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010, Az. I-4 U 205/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung von Markenprodukten, in diesem Fall Matratzen, wettbewerbswidrig ist, wenn die Lieferbarkeit des beworbenen Produkts nicht sichergestellt ist und auf diesen Umstand in der Werbung auch nicht hingewiesen wird. Ein insofern kommentarloses Angebot im Internet erwecke beim Verbraucher die Vorstellung, dass das Produkt verfügbar sei und unverzüglich versandt werden könne. Treffe dies nicht zu, liege eine Irreführung vor. Zum Volltext:
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  • veröffentlicht am 1. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 62/10
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3, Abs. 6 PAngV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass es einen bloßen Bagatellverstoß darstellt, wenn trotz der Angabe „Versand nach: Europa“ nur Informationen über die Höhe der Versandkosten in Deutschland gegeben werden. Zwar bestätigte das Gericht, dass Käuferinteressen ernstlich betroffen weden, wenn im Einzelfall die Versandkosten nicht berechnet werden können. Im streitigen Fall war der Verstoß dennoch als Bagatelle zu behandeln, weil sich der Antragsgegner mit seinem deutschsprachigen Internetauftritt in erster Linie an Inländer wende. Über die Versandkosten im Inland werde ausreichend informiert. Fälle, in denen die Ware ins europäische Ausland (z.b. als Geschenk) versandt werden soll, oder Deutschsprachige aus dem Ausland bestellen, dürften seltene Ausnahmen darstellen. Außerdem werde der Auslandsversand vom Verbraucher in der Regel als besondere Zusatzleistung angesehen, für welche man sich gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müsse. Eine gesonderte Preisaufstellung im Voraus für jede Ware und jedes europäische Land (einschließlich etwaiger Zollabgaben außerhalb der Europäischen Gemeinschaft) sei zudem mit einem unverhältnismäßigen Aufwand – auch hinsichtlich des Platzes auf den Internetseiten – verbunden.

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Fulda, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 O 26/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngV

    Das LG Fulda hat entschieden, dass die fehlende Angabe etwaig anfallender Auslandsversandkosten bzw. einer Berechnungsmethode für die entstehenden Kosten bei angebotenem Versand ins Ausland wettbewerbswidrig ist. Als eine Bagatelle wurde der Verstoß, wie z.B. in der Vergangenheit vom KG Berlin, LG Lübeck oder dem LG Augsburg, nicht angesehen. Damit schließt sich das LG Fulda im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG Hamm an, welches ausführte, dass durch den Verstoß der Verbraucher irregeführt werde und die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleiches hierdurch erheblich erschwert werde. Eine Übersicht über die Rechtsprechung finden Sie hier.

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