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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2016

    BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14
    § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 des Anhangs, § 8 Abs. 1 und 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Angebots in einer Supermarktkette wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass die entsprechenden Geräte bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sind. Die Irreführung könne jedoch vermieden werden, wenn über die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufgeklärt werde. Ein Sternchenhinweis mit dem Wortlaut „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ genüge jedoch zur Aufhebung der Irreführung im vorliegenden Fall nicht, da der Verbraucher auf Grund dieses Hinweises und seiner Erfahrung mit wöchentlichen Angeboten trotzdem nicht damit rechnen müsse, dass der Artikel – wie hier – bereits nach wenigen Stunden nicht mehr erhältlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2015, Az. I-20 U 105/14
    § 24 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der Werbung für Ware mit einer bestimmten fremden Marke betreibt, keine Markenrechtsverletzung begeht, wenn er sich auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen kann. Erschöpfung trete ein, wenn die Markenware mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Es sei nicht notwendig, dass der Händler die Ware bereits vorrätig habe, es genüge, wenn er darlege, dass er im Fall des Erwerbs eines der beworbenen Produkte einen entsprechenden Deckungskauf getätigt hätte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 23.07.2014, Az. 3 U 1155/14
    § 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 UWG

    Das OLG Nürnberg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale in einem Hinweisbeschluss bestätigt, dass die Werbung für ein in der Verkaufsfiliale eines Discounters nicht vorrätiges Angebot wettbewerbswidrig ist. Der Hinweis im Werbeprospekt „Gültig in KW 15/ BWuOsWeSB“ lasse zudem nicht erkennen, dass das Angebot lokal begrenzt, nämlich auf die Region Bad Wünnenberg, sein solle. Die Abkürzung „BWuOsWeSB“ sei für den Verbraucher nicht als örtliche Beschränkung verständlich. Daher sei das Nichtvorhandensein der Angebotsware in einer Filiale der Nachbarregion als Wettbewerbsverstoß anzusehen.

  • veröffentlicht am 17. September 2014

    LG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az. 31 O 106/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Supermarkt Erfrischungsgetränke zu einem Aktionspreis anbietet und dann am Erscheinungstag der Werbung morgens im Verkaufsraum lediglich 2 bzw. 10 Flaschen einer Geschmacksrichtung zu finden sind. Dem Supermarkt half es nicht weiter, dass er in dem Verkaufsprospekt den Hinweis erteilt hatte „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmengen bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein“.

  • veröffentlicht am 6. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 128/12
    § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BGB, § 5a Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 5 UWG aF, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtlich motivierter Unterlassungsanspruch, der sich auf den Vertrieb von „Matratzen eines Markenherstellers“ bezieht, zu unbestimmt ist, da nicht ersichtlich sei, welches Unternehmen als „Markenhersteller“ gelte. Auch sei ein Onlinehändler nicht verpflichtet, alle angebotenen Waren vorrätig zu haben. Indes sei es notwendig, so der Senat, dass der Händler in seiner Werbung für die nicht vorrätigen Matratzen darauf hinweise, dass
    die beworbenen Waren nicht sofort lieferbar sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09
    Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Zitat: „a) Nach der Bestimmung der Nummer 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008, durch die Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist … nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht dies jedoch der Sache nach altem Recht. Denn nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004 stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.1). Auch nach altem Recht konnte der Werbende eine Irreführung ohne weiteres dadurch ausschließen, dass er in der Werbung die konkrete Warenmenge angab oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegenwirkte (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 8.6 mwN). (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 12.5.2010, Az. 5 O 309/09
    § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 der Anlage zum UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden, dass ein Hotel für ein Doppelzimmer werben darf, und zwar ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es (für den angebotenen Zeitraum) das letzte seiner Art ist. Nach den überzeugenden Ausführungen vom Bornkamm in Hefermehl u.a., UWG, 27. Aufl. Rn 8.19 sei gerade bei so individuellen Gütern wie Hotelzimmern in einem bestimmten Hotel die gesetzliche Regelung über die notwendige Bevorratung – die auf den Warenhandel zugeschnitten sei – nicht ohne weiteres anwendbar; dies gelte nicht nur für die Beweislastregel. Für die streitgegenständliche Werbung sei ergänzend zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei der Internetwerbung weit weniger in die Kaufentscheidung beeinflussende Situationen gelange als bei der Anlockung von Interessenten in eine Verkaufsstätte, was eine eher restriktive Auslegung nahe lege. Entscheidend sei, dass solche Angebote immer nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stünden und dies jedem (verständigen) Verbraucher klar sei oder es ihm bei auch nur kurzem Nachdenken sein müsse. Nicht zuletzt dränge ein derartiger, in vielen Internetanzeigen zu findender Hinweis den Interessenten zu sofortigem Handeln und erscheine deshalb aus der Sicht des Verbrauchers ambivalent. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 7 O 373/04
    §§ 3, 5a, 8 UWG

    Das LG Wiesbaden hat in diesem vom der Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren entschieden, dass ein Unternehmen (hier ein Supermarkt) beworbene Aktionsware für mindestens 2 Tage ab dem angekündigten Verkaufsbeginn vorrätig halten muss. Anderenfalls muss bereits in der Werbung deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine Beschränkung besteht. Ein unauffälliger Sternchenhinweis, dass die Artikel nur vorübergehend und nicht in allen Filialen erhältlich seien, reiche nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Der Kunde dürfe trotzdem davon ausgehen, dass die beworbenen Artikel in ausreichendem Maße vorhanden seien. Sei ein Artikel bereits 5 Minuten nach Öffnung der Filiale ausverkauft und ein anderer gar nicht mehr vorhanden, spreche der Anschein dafür, dass das Unternehmen nicht angemessen kalkuliert habe. Könne nicht nachgewiesen werden, dass eine außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Nachfrage bestand, sei die Aktionswerbung irreführend und wettbewerbswidrig. Das Gericht stellte zudem noch fest, dass die Erwartung des Verbrauchers an die unbedingte Vorrätigkeit eines Artikels steige, je mehr dieser in der Werbung blickfangmäßig herausgestellt sei.

  • veröffentlicht am 20. April 2010

    LG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az. 84 O 68/09
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die zu geringe Bevorratung eines beworbenen Artikels oder Sonderangebots wettbewerbswidrig ist. Daran ändere auch ein Sternchenhinweis mit den Worten „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“ nichts. Auf Grund einer solchen Formulierung dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass das Angebot möglicherweise nicht den ganzen Tag, so aber doch bis mindestens 12 Uhr mittags verfügbar wäre. Im Streitfall waren die beworbenen USB-Sticks jedoch bereits 70 Minuten nach Ladenöffnung ausverkauft gewesen. Dieses Urteil erstritt die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 224/06
    §§ 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Werbemaßnahme, die für den Erwerb eines Produktes eine (begrenzte) kostenlose Zugabe verspricht, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Zusatz „solange der Vorrat reicht“ für den Verbraucher deutlich erkennbar vorhanden ist. Diese Angabe sei eindeutig genug, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die bereit gehaltene Menge an Zugaben geringer ist als die Menge der Hauptware, so dass er nicht sicher sein könne, in den Genuss der Zugabe zu kommen. Genauere Angaben seien nicht notwendig, zumal z.B. die Angabe der Menge der Zugaben dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben könnte, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt in dem fraglichen Geschäftslokal noch in den Genuss der Zugabe komme. Das Gericht räumte allerdings ein, dass die Einschränkung „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein könne, wenn die Menge der bereits gehaltenen Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage stehe, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance auf Erlangung der Zugabe habe. Dies wurde im entschiedenen Fall jedoch nicht vorgetragen.

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