IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2010

    LG Stendal, Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das LG Stendal hat entschieden, dass Angaben zum Impressum (hier: E-Mail-Adresse) auch in einem Interaktionsfenster mit Roll-Over-Linkfunktion angeboten werden dürfen. Es bleibe offen, ob die Beklagte gegen die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgesehene Pflicht verstoßen habe, ihre E-Mail-Adresse anzugeben. Zwar sei richtig, dass sie auf eingereichtem Screenshot nicht erkennbar sei. Die Beklagte habe jedoch unbestritten vorgetragen, dass sich beim „Bestreichen des Links“ („Roll-over“) mIt dem Cursor ein Fenster mit dem Klartext geöffnet habe. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, für ihre gegenteilige Behauptung Beweis anzutreten (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. AufL, § 3 Rn. 50). Denn der Verstoß gegen § 5 TMG sei ein anspruchsbegründender Umstand. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben, weil sie trotz ausführlicher Erörterung der Beweislast kein Beweismittel benannt habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    LG Hamburg, Urteil 14.08.2009, Az. 406 O 235/08
    §§ 3; 4 Nr. 11; 8 Abs. 4; 12 Abs. 1 UWG; 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG, welche nicht die Komplementärin (GmbH), sondern nur deren Geschäftsführer im Impressum angebe, keinen Wettbewerbsverstoß begeht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG treffe geschäftsmäßige Diensteanbieter zwar die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten … leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Als Kommanditgesellschaft sei die Klägerin zwar nach §§ 124, 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig, jedoch keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft in der Form der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., 2008, §§ 124, 161 HGB jeweils Rn. 1, 2). Nach dem Wortlaut der Norm würde die Klägerin daher nicht die Verpflichtung zur Nennung eines Vertretungsberechtigten treffen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2009

    OLG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009, Az. 6 W 141/09
    §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 UWG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der in Form einer GmbH & Co. KG firmiert, nicht dazu angehalten ist, im Rahmen seines Impressums die Komplementär-GmbH und den Namen von deren Geschäftsführer anzugeben. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer sei weder ersichtlich noch durch Darlegung besonderer Umstände belegt worden, dass das Fehlen der genannten Angaben das Verbraucherverhalten relevant beeinflussen könne. Dass ein Verbraucher durch die fehlenden Angaben dazu veranlasst werden könne, ein Automobil gerade bei der Antragsgegnerin zu kaufen, erscheine abwegig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führten auch die fehlenden Angaben nicht zu einer relevanten Täuschung über für eine Kaufentscheidung wesentliche Haftungsverhältnisse innerhalb der Antragsgegnerin. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem das fehlerhafte Impressum zu den Abmahnungsklassikern gehört und mit Inkrafttreten des neuen UWG seit dem 31.12.2008 auch nicht mehr als Bagatelle gilt, scheinen einige regionale Regierungen mobil zu machen, so auch, dem Vernehmen nach, die Regierung Mittelfranken. Denn telemedicus meldet, dass zumindest ein Fall bekannt sei, in dem die Regierung Mittelfranken als zuständige Aufsichtsbehörde gegen Impressumsverstöße eines Onlineshops vorgegangen sei, konkret, weil statt einer E-Mail-Adresse ein Kontaktformular vorgehalten wurde, und 2008 bereits eine „höhere zweistellige Zahl“ von Impressumsverstößen verfolgt worden sei. Dabei seien auch private Betreiber verfolgt worden. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe nach eigenem Bekunden 2008 ebenfalls zahlreiche Verfahren dieser Art durchgeführt (JavaScript-Link: Telemedicus).

  • veröffentlicht am 25. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08
    § 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG, § 312c BGB, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Onlineangeboten in jedem Fall die Handelsregister- sowie die Umsatzsteueridentitäts- oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer (UStG/AO) des Händlers angegeben werden muss. Es handele sich auch nicht nur um einen „Bagatallverstoß“ (wohl: unerheblichen Verstoß). Auch wurde der angesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR angesichts des Vorliegens zweier Verstöße (Handelsregister- und Umsatzsteueridentifika-tionsnummer) bestätigt. Eingehend widmete sich der Senat den Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07
    § 6 TDG, § 5 TMG, Art. 7 Abs. 5 UGP-RL

    Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass eine spürbare Beeinträchtigung schon dann zu bejahen sei, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt würden. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie gehörten hierzu alle Informationen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese sei zunächst in § 6 TDG umgesetzt worden und finde sich nunmehr in der Nachfolgevorschrift des § 5 TMG wieder. Danach werde vom Diensteanbieter im Internet (u.a. Onlinehändler) die Angabe des Handelsregisters (Gericht) und der entsprechenden Registernummer verlangt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3, 5 UWG; § 1 Abs. 1 u. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hatte im Streit zwischen dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität und der Firma Genealogie Ltd. den Betreiber einer „Namens- und Ahnenforschungs-Datenbank“ weitgehend zu Unterlassung und Auskunft verurteilt. Bei der betriebenen Website wird der Kunde dazu verleitet, seine Daten (Adresse, E-Mail, Geburtsdatum etc.) einzugeben, um kurze Zeit später eine Rechnung über ein kostenpflichtiges 12- oder 24-monatiges Abonnement zu erhalten. Auf der Website sind Preisangaben und Verbraucherinformationen unauffällig und versteckt angebracht, damit ahnungslose Verbraucher ihre Daten preisgeben. Diese Praktiken empfand das OLG als unlauter und wettbewerbswidrig. Deswegen untersagte es u.a. nicht nur die konkrete Darstellung der Preisbedingungen und die Nichtvorhaltung eines Impressums, sondern verurteilte die Firma darüber hinaus, Auskunft über die erzielten Gewinne zu erteilen. Das Gericht sprach dem klagenden Verband einen Gewinnabschöpfungsanpruch zu, da die Beklagte „durch vorsätzliches wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt“ habe.

  • veröffentlicht am 5. Februar 2009

    LG Coburg, Urteil vom 09.03.2006, Az. 1HK O 95/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Coburg hat darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Unternehmen nur neue Computer verkauft und das andere Unternehmen nur gebrauchte Computer bzw. nur Ware zweiter und dritter Wahl für die Beurteilung des entscheidungserheblichen Marktsegmentes unerheblich ist. Als Mitbewerber für den Verkauf von Neu-Computerware kämen auch Anbieter in Betracht, die sog. Retourenware o.a. anbieten. Ein rechtskonformes Impressum läge jedenfalls dann nicht vor, wenn weder eine  eMail-Adresse noch eine Telefonnummer angegeben wäre. Schließlich erklärte das Coburger Gericht, dass der Vortrag, der Verfügungskläger handele – in einer anderen Branche – in gleicher oder vergleichbarer Weise wettbewerbswidrig (sog. Einwand der „unclean hands“), im Unterlassungsprozess nicht zu berücksichtigen sei.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem salomonischen Urteil einen Plattformbetreiber dazu verurteilt, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kunden Angebote einstellen, denen es an einem rechtsgültigen Impressum fehlt.  An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt werde, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr bestehe, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte treffe, so das Oberlandesgericht, die Betreiber der Plattform eine „gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen [seien] jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen“. Die Frankfurter Richter hielten als angemessene Sicherungsmaßnahmen – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien – bereits effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ für ausreichend. Andererseits könne der Plattformbetreiber sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn er überhaupt keine geeignete Maßnahmen im Vorfeld, also bei der „Vorsorge“ getroffen habe. Inwieweit der Plattformbetreiber anderweitigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen hat, war nicht zu entscheiden.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz , Abs. 3 Nr. 1, § 5 TMG

    Das LG Essen hat darauf hingewiesen, dass im Impressum in jedem Fall auch die Rechtsform des Unternehmens (z.B. „GmbH“, „e.K“) aufgeführt sein muss. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte lediglich „H-Verlag“ angegeben. Dabei wiesen die Essener Richter auch darauf hin, dass die Benennung eines Verlagsleiters als gesetzlichen Vertreter des Unternehmens nicht ausreiche. Ein „Verlagsleiter“ sei rechtlich nämlich nicht zwingend zugleich Inhaber des Unternehmens. Verlagsleiter könne vielmehr auch ein angestellter Bediensteter eines im Verlagswesen tätigen Unternehmens sein.
    (mehr …)

I