Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Facebook kann in Irland auch eine einstweilige Verfügung in deutscher Sprache zugestellt werdenveröffentlicht am 10. Januar 2020
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019, Az. I-7 W 66/19
§ 179 S.3 ZPO, Art. 8 Abs. 1 EuZVODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Facebook eine einstweilige Verfügung ohne englische Übersetzung formgerecht zugestellt werden kann. Einen Anspruch auf Übersetzung habe Facebook nicht. Zitat aus der Pressemiteilung 03/2020 des Senats: „Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.“ Zum Volltext der Entscheidung s. unten:
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- LG Bremen: Facebook-Sperre wegen Vorwurfs der Hetze und Hassrede ist begründet, wenn Flüchtlinge als „Goldstücke“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 21. Juni 2019
Das LG Bremen hat einem Bericht der Kieler Nachrichten (hier) zufolge entschieden, dass die Verwendung sarkastischer Begriffe wie „Goldstücke“ als Hassrede gewertet werden kann und Facebook, als Plattformbetreiber der Nachricht, den Kontoinhaber für 30 Tage sperren kann. Dem Vernehmen nach hatte ein Bremer im Herbst 2018 den Mord an einem Arzt in Offenburg mit dem Worten kommentiert: „„So, so, ein „Mann“ … Messermord … Goldstücke…?“ Anlass für das Posting war die Verärgerung des Bremers darüber, dass gemäß einer Empfehlung des Presserats die Herkunft des Tatverdächtigen (hier: aus Somalia) zunächst nicht erwähnt wurde. Der Bremer klagte gegen Facebooks Sperre, verlor jedoch die Klage. Die Kammer erkannte einen „Angriff auf eine Personengruppe“, setze eine Einzeltat mit dem Verhalten der Flüchtlingsgesamheit gleich und es sei auch gerichtsbekannt, dass Rechtsextreme Flüchtlinge als „Goldstücke“ bezeichneten. Der Begriff „Goldstück“ wird auf eine Äußerung des SPD-Politikers Martin Schulz zurückgeführt, der 2016 erklärte: „Was die Flüchtlinge uns bringen, ist wertvoller als Gold. Es ist der unbeirrte Glaube an den Traum von Europa.“
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- OLG München: Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln / Sperrung wegen „Verstoß gegen Community-Standards“ etc.veröffentlicht am 10. September 2018
OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18
§ 241 Abs. 2 BGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGBDas OLG München hat Facebook im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, einen Nutzer zu sperren, der auf Facebook eine flüchtlingskritische Meinung gepostet hatte. Eine Klausel, so der Senat, welche die Löschung des von einem Nutzer geposteten Beitrags wegen eines Verstoßes gegen die vom Plattformbetreiber aufgestellten „Community-Standards“ in das Ermessen des Plattformbetreibers stelle, sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Vielmehr habe der Nutzer einen Anspruch darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht gegen seinen Willen von der Plattform entfernt werde. Die Vorinstanz war das LG München I (Beschluss vom 30.05.2018, Az. 41 O 7430/18). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln).
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- LG Frankfurt a.M.: Zur Aufhebung einer Facebook-Sperre per einstweiliger Verfügung wegen Meinungsfreiheitveröffentlicht am 7. September 2018
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.05.2018, Az. 2-03 O 182/18
§§ 241, 823, 1004 BGBDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook) seine Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen kann. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene Vertrag beinhalte jedoch gewisse Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen seien (mittelbare Drittwirkung). Voraussetzung einer Sperre des Nutzers durch den Betreiber des sozialen Netzwerks sei, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sei. Eine Sperre und Löschung wegen einer Äußerung sei dann nicht gerechtfertigt, wenn die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Zur Aufhebung einer Facebook-Sperre per einstweiliger Verfügung wegen Meinungsfreiheit).
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- BGH: Erben erben auch Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk / Digitales Erbeveröffentlicht am 18. Juli 2018
BGH, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17
§ 1922 Abs. 1 BGB, § 307 BGB, § 2047 BGB, § 2373 BGB; § 88 TKG; Art. 6 Abs. 1 DSGVODer BGH hat entschieden, dass das Vertragsverhältnis zur Nutzung eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook) als Bestandteil des Gesamterbes gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht, und zwar auch dann, wenn damit höchstpersönliche Inhalte, wie die Kommunikation des Erblassers mit Dritten, offenbart werden. Es bestehe, so der Senat, kein Unterschied zu analogen Dokumenten wie Tagebüchern und persönlichen Briefen (vgl. insoweit § 2047 Abs. 2 BGB, § 2373 S.2 BGB). Die Vererblichkeit werde nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen. Die Facebook-Nutzungsbedingungen enthielten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum Gedenkzustand seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und wären daher unwirksam. Zur Pressemitteilung Nr. 115/2018:
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- AG Berlin-Mitte: Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Facebook Ireland Ltd.veröffentlicht am 23. August 2017
AG Berlin-Mitte, Versäumnisurteil vom 08.03.2017, Az. 15 C 364/16
Art. 18 Abs.1 EuGVVO, Art. 6 ROM-I-VODas AG Berlin-Mitte hat entschieden, dass gegen die Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Irland unter Zustellung einer in deutscher Sprache gehaltenen Klageschrift vor einem deutschen Gericht geklagt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Berlin-Mitte – Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Facebook Ireland Ltd.).
Haben Sie ein rechtliches Problem mit Facebook?
Werden Sie von Ihrem Facebook-Account ausgeschlossen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht ist mit dem Recht für die Facebook-Plattform bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.
- OLG Dresden: Durch das „Teilen“ eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk macht man sich diesen noch nicht zu eigenveröffentlicht am 2. März 2017
OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das OLG Dresden hat entschieden, dass das sog. „Teilen“ eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook nicht dazu führt, dass der Nutzer sich den Inhalt des Beitrags als eigene Äußerung zurechnen lassen muss. Dies sah bereits das OLG Frankfurt a.M. ähnlich. Verbinde der Nutzer das Teilen bzw. die Weiterverbreitung des Beitrags mit einer positiven Bewertung des Inhalts, sei allerdings von einem Zueigenmachen auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:Wird Ihnen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgeworfen?
Wurden Bilder, Videos oder Berichte von Ihnen veröffentlicht, die jemand anderen angeblich in seinen Rechten verletzen oder beleidigen? Wurden Sie deshalb abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche persönlichkeitsrechtliche Verfahren mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.
- OLG Düsseldorf: Rechtsstreit um Facebooks Gefällt-mir-Button wird dem EuGH vorgelegtveröffentlicht am 23. Februar 2017
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2017, Az. I-20 U 40/16
§ 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 11 UKlaG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 12 Abs. 1 TMG, § 13 Abs. 1 TMG, § 15 Abs. 1 TMGDas OLG Düsseldorf hat in dem Streit um die Zulässigkeit der Onlineshop-Einbindung des sogenannten Facebook-„Gefällt mir“-Buttons beschlossen, dem EuGH sechs datenschutzrechtlich relevante Rechtsfragen zur Klärung vorzulegen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verlangt von dem Betreiber eines Onlineshops für Modeartikel, es zu unterlassen, das „Gefällt mir“-Plugin von Facebook in den Internetauftritt zu integrieren. Der EuGH soll entscheiden, ob Facebooks „Gefällt mir“-Button auf einer deutschen Internetseite in einer Weise eingebunden werden darf, dass über das Plugin die IP-Adresse der Besucher an Facebook übermittelt wird, ohne dass vorher eine informierte Einwilligung des Webseitenbesuchers eingeholt wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Integration von Facebook-Gefällt-mir-Plugin ohne Datenschutzhinweis).
Haben Sie ein datenschutzrechtliches Problem?
Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechtes vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Frankfurt a.M.: Inhaber von Facebook-Konto haftet bei schlechter Absicherung für Rechtsverletzungen Dritter über das Kontoveröffentlicht am 30. August 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2016, Az. 16 U 233/15 – nicht rechtskräftig
§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1GG; § 185 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Frage der Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts bei dessen rechtsverletzender Nutzung durch einen Dritten (hier: Persönlichkeitsverletzungen durch beleidigende Postings) nach den Grundsätzen zu beantworten ist, die der BGH in der sog. „Halzband“-Entscheidung für die Haftung des privaten Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos bei dessen Missbrauch durch einen Dritten aufgestellt hat. Danach müsse der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe, sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei und es zu Rechtsverstößen benutze, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet habe. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stelle einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar. Die Störerhaftung des Facebook-Inhabers wurde im vorliegenden Fall bejaht. Allerdings hat der Senat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Haftung für Beleidigungen bei gekapertem Facebook-Konto).
Wurden Sie bei Facebook beleidigt?
Beklagen Sie sich über eine Persönlichkeitsverletzung oder wird Ihnen eine solche vorgeworfen? Wir treten für Ihre Rechte ein. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns etwaige Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Der Inhaber eines Facebook-Accounts haftet für Missbrauch durch Dritteveröffentlicht am 25. August 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2016, Az. 16 U 233/15
§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 185 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Facebook-Accounts auch dann über darüber getätigte beleidigende oder verunglimpfende Äußerungen haftet, wenn sich ein Anderer seines Kontos bemächtigt hat, um darüber solche Nachrichten zu verbreiten. Der BGH wandte für diesen Fall dieselben Grundsätze wie für den Missbrauch eines eBay-Accounts an, nämlich, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe, sich so behandeln lassen müsse, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei und es zu Rechtsverletzungen komme. Die zurechenbare Pflichtverletzung liege in der nicht ausreichend gesicherten Verwahrung der Zugangsdaten. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend.
Wurde Ihr Facebook-Account missbraucht?
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich über Facebook oder ein anderes Netzwerk eine andere Person oder ein Unternehmen beleidigt oder verunglimpft haben sollen? Oder wurden Sie selbst ungerechtfertigt angegriffen? Dann rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Wir verfügen über qualifizierte Rechtsanwälte, die Ihnen bei Angriffen auf das Persönlichkeitsrecht gern weiterhelfen.