IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juni 2008

    LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08
    §§ 312 c, e, BGB, § 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG, § 8 Abs. 1, 4 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 PAngVO

    Das LG Lübeck ist der Auffassung, dass der Verstoß gegen die VerpackungsVO oder aber die TextilkennzeichnungsVO lediglich einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt. Auch müssten bei eBay bei der Angabe „Versand weltweit“ in der üblichen Rubrik „Versandkosten“ nicht alle möglichen Versandkosten aufgeführt werden. Es reiche, wenn diese Informationen auf Nachfrage erteilt würden. Diese Ansicht ist vor dem Hintergrund, dass Liefer- und Versandkosten „leicht erkennbar und deutlich lesbar (!)“ sein müssen (§ 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO) bedenklich; zumindest sollten die Auslandsversandkosten in der Artikelbeschreibung enthalten sein. Die Angabe der Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung stelle keine Irreführung dar, da der Verbraucher davon ausgehe, dass diese Information lediglich für Nachfragen gegeben werde, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden könne. Dies mag der Fall sein, wenn der Verbraucher entsprechend aufgeklärt wird,; einen unkommentierten Hinweis halten wir für irreführend. Darüber hinaus kann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dann vorliegen, wenn sich eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt und zwischen Abmahnung und Antragstellung mehrere Wochen vergehen (vorliegend: über 3 Wochen).

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2008

    LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
    §§ 312 c, 312 d, 356 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB Info-V, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Bückeburg hat entschieden, dass die Annahme eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR für die Abmahnung einiger Punkte der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers sowie die Behauptung, dass es sich dabei um einen für solche Fälle geringen Streitwert handele, eine Täuschung des Abgemahnte darstelle sowie rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil der Abmahner in einer Vielzahl von Fälle auf diese Weise handelte. Das LG Bückeburg hat im Übrigen weitere Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung benannt.
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  • veröffentlicht am 1. Mai 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 17.04.2008 (Erste Kammer), Az. C-404/06
    §§ 439, 346, 100 BGB; Art. 3, 5 und 8 der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999

    Der Europäische Gerichtshof hat am 17.04.2008 entschieden, dass bei Ersatzlieferung einer neuen Sache während der Gewährleistungszeit für die mangelhafte Sache kein Wertersatz für die Zeit der Nutzung geltend gemacht werden kann. Der EuGH entschied, dass nach der EURichtlinie für Verbrauchsgüter der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung seiner Ware haftbar sei und aus diesem Grund sowohl Reparatur als auch Ersatzlieferung für den Kunden unentgeltlich erfolgen müsse. Durch Verlangen einer Abnutzungsgebühr würde gerade die Unentgeltlichkeit dieser Gewährleistungshandlung umgangen.

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  • veröffentlicht am 1. November 2007

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007, Az. 137 C 293/07
    §§ 242, 311 BGB, § 522 Abs. 2 ZPO

    Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, dass der gesetzlich geforderte deutliche Hinweis auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erbracht wird, wenn die Widerrufsbelehrung allein unter Rubrik „mich“ oder unter einem sog. „sprechenden“ Link („Rechtsbelehrung“). Unter der Rubrik „mich“ vermute niemand Belehrungen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht verkäuferbezogen sei. Auch der Button „Rechtsbelehrung“ reiche insoweit nicht aus: Die Kennzeichung des Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann, was sich aber aus dem schlichten Begriff „Rechtbelehrung“ keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die die Beklagte hätte belehren können wollen. Die Verwendung einer Grafik gewährleiste nicht, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sei. Dies ergebe sich aus den verfahrensgegenständlichen Angaben von ebay.

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  • veröffentlicht am 27. September 2007

    LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2007, Az. 315 O 155/07
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 u. Abs. 4 UWG

    Das LG Hamburg ist der Ansicht, dass die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes im Wettbewerbsrechts nicht zwangsläufig für einen Rechts- missbrauch spricht. Dies gilt auch dann, wenn der zuvor Abgemahnte an einem Ort verklagt wird, der auffällig weit von seinem Wohnsitz entfernt liegt und diese Vorgehensweise in einer Vielzahl von Fällen getätigt wird. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen könne gerechtfertigt sein, wenn eine hohe Anzahl von Wettbewerbsverstößen vorläge. Der fliegende Gerichtsstand, also die Möglichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vor jedem Gericht, in dessen Bezirk ein Internetangebot aufgerufen werden kann, sei eine vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, deren Ausnutzung nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen könne.

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  • veröffentlicht am 15. August 2007

    BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04
    §§ 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Satz 1 Nr. 2 TMG, Art. 5 Abs. 1 lit. c der EU-RL 2000/31, Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV

    Nachdem das OLG Köln (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03) entschied, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte, hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof dieser Rechtsfrage annehmen können und dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Vorabentscheidung vorgelegt.
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  • veröffentlicht am 29. Juni 2007

    OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07
    §§ 312c Abs. 1, 2, 357 Abs. 3 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 1 Abs. 4 Nr. 1 BGB-InfoV, § 3, 4 Nr. 11 UWG

    Nach Rechtsauffassung des des OLG Hamburg genügt eine Widerrufsbelehrung, die im Rahmen einer eBay-Auktion in die Artikelbeschreibung eingestellt wird, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Weiterhin ist das OLG Hamburg der Rechtsauffassung, dass der Verkäufer sich im Rahmen der Widerrufsbelehrung Wertersatz für eine Verschlechterung auf Grund bestimmungsgemäßen Gebrauch vorbehalten kann, wenn er eine entsprechend formulierte Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung aufführt und diese spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher in Textform zukommen lässt. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB gehe § 357 Abs. 3 als Spezialvorschrift vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2007

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006, Az. 5 W 162/06
    §§ 266, 307 Abs.1, 2 Nr. 1, 320, 439 Abs.3, 475 Abs. 1,BGB
    §§ 4 Nr. 2, und Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.

    Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass nicht jede unwirksame Klausel in AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die §§ 307 ff. BGB seien zwar Verbraucher schützende Normen, jedoch nicht im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handele es sich um Vorschriften, die ausschließlich darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Es liege auch keine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Verbrauchers im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG vor. Ein „Ausnutzen“ wäre nur dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetze, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen. Bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden verschlechtere, sei dies fernliegend.

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  • veröffentlicht am 28. Dezember 2006

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
    §§ 312 c BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Setzen eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Ferner ist das Gericht der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung durchaus in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingebettet werden darf. Dies müsse aber gegenüber den weiteren Geschäftsbedingungen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgen. Weiterhin hat das OLG Frankfurt entschieden, dass das Widerrufsrecht für Unterwäsche nicht ausgenommen werden darf, und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. Anlässlich dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt darauf hingewiesen, dass 200 Abmahnungen ohne weiteres noch nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG erfüllen und im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Regelstreitwert 5.000,00 EUR beträgt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit eine Behebung des Wettbewerbsverstoßes dem Abmahner neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 31. August 2006

    LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06
    §§ 126 b, 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Eine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV entspricht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Die Textform gemäß § 126 b BGB ist auch dann erfüllt, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der jeweilige Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken. Mit dem LG Flensburg hinsichtlich der Textform konform geht das LG Paderborn in seinem Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06. Anders haben entgegen das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07) entschieden.
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