IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2016

    BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
    § 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die zweckentsprechenden Kosten eines urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG und § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Kläger zu erstatten sind, wenn sie der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dienen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex). Dabei ist nur der Anteil der Kosten zu erstatten, der anteilig auf diese Person entfällt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2014, Az. I ZB 71/13 – Deus Ex); der Einwand des Klägers, dass es für die Kosten keinen Unterschied mache, ob sich der Gegenstand des Auskunftsverfahrens lediglich auf die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen oder auch auf die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen richte, lies der Senat nicht gelten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2016

    AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37 C 156/15
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das AG Potsdam hat entschieden, dass bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses auf Auskunftserteilung gegen den Netzbetreiber (z.B. Telekom) nicht erforderlich ist, dass – soweit die fragliche IP-Adresse einer Benutzerkennung eines Resellers (z.B. 1&1) zugeordnet war – ein zweiter Beschluss gegen den Reseller erwirkt wird. Jener dürfe die der Benutzerkennung zugehörigen Bestandsdaten ohne weitere richterliche Gestattung mitteilen. Ein Beweisverwertungsverbot für die so erlangten Daten bestehe damit nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 14.12.2015, Az. 12 U 16/13
    § 44 Abs. 1 S. 1 TKG, § 97 Abs. 3 S. 3 TKG, § 100 Abs. 1 TKG; Art. 10 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsdienstleister (Provider) das Recht hat, bestimmte Daten eines Anschlussinhabers bei Einwahl in das Internet zeitlich begrenzt (Löschung erfolgt vier Tage nach Beendigung der Verbindung) zu speichern. Hierzu gehöre die zugewiesene dynamische IP-Adresse, der Nutzungszeitraum und die Kundennummer, ersatzweise der Kundenname. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein von ihm verklagter Provider sei gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 3 Satz 3 TKG, Art. 10 GG zur Speicherung von Verbindungsdaten nicht berechtigt sowie zur unverzüglichen Löschung verpflichtet. Die im Verfahren LG Köln 13 OH 356/09 ergangenen Beschlüsse seien rechtswidrig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben demgegenüber entschieden, dass Anspruch auf unverzügliche Löschung der o.g. Daten nicht bestehe, weil der Erlaubnistatbestand der §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 TKG eingreife. Auch Urheberrechtsverstöße seien als Störung der Telekommunikationsanlage nach § 100 TKG zu bewerten. Die Speicherung sei zur Abwehr technisch erforderlich. Der Eingriff in das Recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses werde so gering wie möglich gehalten, indem die Daten getrennt gespeichert würden und auch die Mitarbeiter der Beklagten sie erst nach Auftreten eines konkreten Verdachts zusammenführen könnten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 952 BGB, § 985 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass bei Filesharing-Fällen der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast dafür trägt, dass er nicht der Täter ist. Dieser soll er dadurch Rechnung tragen, dass er in seinem Haushalt lebende, für den Urheberrechtsverstoß in Frage kommende Familienmitglieder benennt. Der Senat hat die Revision zugelassen – zu Recht. Gegen das Urteil ist beim BGH die Revision anhängig (Az. I ZR 19/16). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 6 GG, Art. 14 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei illegalem Filesharing durch Familienangehörige einer sog. sekundären Darlegungslast unterliegt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Diesen Anforderungen werde die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Da offensichtlich mehrere Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist nicht ersichtlich, warum die Eltern diese nicht als mögliche Täter benannten, da damit allein noch keine Täterschaft eines einzelnen Kindes nachgewiesen werden kann. Weitergehende Pflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast, etwa in der Gestalt, dass die Eltern das tatausführende Kind zweifelsfrei ermitteln müssten, hat der Senat den Eltern dem Anschein nach nicht auferlegt. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung habe. Zur Pressemitteilung Zivilsachen 2/16 gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussinhabers bezüglich der Begehung illegalen Filesharings nicht durch die pauschale Behauptung einer theoretischen Zugriffmöglichkeit von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss entkräftet werden kann. Es müsse eine Nutzung konkret zum Verletzungszeitpunkt dargelegt werden sowie der Versuch, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft eines Mitnutzers zu erlangen. Im vorliegenden Fall sei die Darstellung des Beklagten sehr vage geblieben, zumal zunächst ein Familienurlaub aller Anschlussnutzer behauptet wurde, der jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Einlassungen zur konkreten Nutzungsmöglichkeit von Ehefrau und Kindern blieben aus. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 670 BGB, § 832 Abs. 1 BGB; § 287 ZPO, § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 448 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder bei der Internetnutzung beaufsichtigen müssen, um z.B. Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen zu verhindern. Dazu genüge es in der Regel jedoch, dass das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und die Teilnahme daran verboten werde. Allgemeine Belehrungen zu „ordentlichem Verhalten“ seien jedoch nicht ausreichend. Komme es auf Grund der Verletzung von Aufsichtspflichten zu Urheberrechtsverletzungen, seien die Eltern dafür verantwortlich und zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den das Kind einem Dritten widerrechtlich zugefügt habe (§ 832 I 1 BGB). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 670 BGB; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Eintrag eines Tonträgerherstellers als Lieferant eines Musikalbums in einer Katalogdatenbank (sog. „P-Vermerk“) ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den Titeln auf dem Album darstelle, welches nur durch konkrete Hinweise auf einen Falscheintrag entkräftet werden könne. Hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines Filesharing-Verstoßes von einem bestimmten Anschluss (IP-Adresse) aus genüge es, wenn ein Ermittlungsvorgang durch Screenshots dokumentiert und durch einen Mitarbeiter des mit der Ermittlung beauftragen Unternehmens erläutert werde. Für eine Fehlzuordnung müssten wiederum konkrete Hinweise vorliegen, ein genereller Nachweis für Fehlerfreiheit seitens des Ermittlers sei nicht erforderlich. Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers könne nicht dadurch entkräftet werden, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, wenn für diesen Zeitraum nicht die Zugriffsmöglichkeit anderer Personen bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. November 2015

    BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14
    BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14
    § 85 UrhG, Art. 8 Abs. 3 EU-RL 2001/29

    Der BGH hat entschieden, dass ein Access-Provider als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Sperrung des Zugangs zu derselben in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Zur Pressemitteilung Nr. 194/2015 des BGH hier.

  • veröffentlicht am 18. November 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. 57 C 10602/14
    § 97 UrhG; § 167 ZPO; § 852 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der kurz vor Ende der Verjährungsfrist zum Jahresende beantragt wird (05.12.2013) und dessen Zustellung sich auf Grund neuer Anschrift des Antragsgegners um mehr als einen Monat verzögert und nach dem Ende der Verjährungsfrist liegt (23.01.2014), die Verjährung nicht hemmt. Die Hemmungswirkung falle nicht auf den Antragszeitpunkt zurück, da eine Zustellung nicht „alsbald“ erfolgt ist. In Filesharing-Fällen, in denen häufig vor Beantragung des Mahnbescheids mehrere Jahre kein außergerichtlicher Kontakt zum Gegner bestand, sei der Antragsteller auch gehalten, eine vorherige Prüfung der Anschrift durchzuführen, da ein Umzug in einem Zeitraum von – wie vorliegend – drei Jahren nicht ungewöhnlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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