Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Filesharing: Boll AG ist möglicherweise nicht abmahnungsberechtigtveröffentlicht am 1. September 2009
Nach einer Meldung des News Portals DGAP hat die US-Firma Fantastic Films, LLC International (FFI), Los Angeles, einen Gerichtsprozess in Millionen-Höhe gegen den deutschen Filmproduzenten Uwe Boll gewonnen. FFI habe einen Schiedsspruch mit einem derzeitigen Wert von 2,26 Mio. US-Dollar gegen den deutschen Filmemacher Uwe Boll persönlich sowie dessen Tochterunternehmen gewonnen. FFI habe die exklusiven Vertriebsrechte an Boll-Filmen wie Bloodrayne, Schwerter des Königs – Dungeon Siege, Far Cry und Postal besessen und sich Vertriebsverträge für diese Filme in 45 Ländern gesichert. Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass Boll durch den Eigenvertrieb seiner Filme Vertragsbruch begangen habe. Ferner habe, so DGAP, das Gericht FFI und dessen Geschäftsführerin Roxane Barbat 200.000 US-Dollar Schadensersatz wegen Beleidigung zugestanden, nachdem Boll das Unternehmen in einer E-Mail verunglimpft habe. (mehr …)
- LG Köln: Filesharing – Zur Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaberveröffentlicht am 31. August 2009
LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
§§ 97 UrhG; 683, 670 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass es bei Filesharing-Verstößen über Internet-Tauschbörsen nicht ausreichend ist, wenn Eltern ihren Kindern ausdrücklich verbieten, (Musik-)Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Im entschiedenen Fall hatte das minderjährige Kind insgesamt 964 Audio-Dateien zum Download angeboten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Eltern neben dem ausdrücklichen Verbot solcher Aktivitäten weitere Sicherungsmaßnahmen für ihren Internetanschluss treffen müssen. Dies sei durch die Einrichtung von Benutzerkonten und/oder die Installation einer Firewall, die Downloads verhindert, möglich gewesen. Auf Grund der unzureichenden Sicherung bestehe eine Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber für die entstandenen Abmahnkosten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 400.000 EUR auf immerhin über 5.800 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR komme nach den Ausführungen des Gerichts nicht in Betracht, da bei der Anzahl der Dateien kein unerheblicher Rechtsverstoß mehr vorliege. - LG Köln: Wann nimmt das Filesharing ein gewerbliches Ausmaß an?veröffentlicht am 26. August 2009
LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
§ 101 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat in dieser Entscheidung zu dem Thema Stellung genommen, wann eine urheberrechtliche Rechtsverletzung im Bereich des Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht, da dies Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn eine große (Film-)Datei unmittelbar nach Veröffentlichung über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach eine schwere Rechtsverletzung beispielsweise vorliegen soll, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht werde.
(mehr …) - LG Hamburg: Filesharing – Kein Schadensersatz für zu Unrecht Abgemahnteveröffentlicht am 21. August 2009
LG Hamburg, Urteil vom 22.11.2008, Az. 310 S 1/08
§§ 677, 683, 670 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein zu Unrecht wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Abgemahnter wegen der falschen Abmahnung nicht zum Schadensersatz berechtigt ist. Die Beklagten Abmahner hatten in üblicher Vorgehensweise Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet und die ihr bekannten IP-Adressen der Staatsanwaltschaft übergeben. Sodann wurde Akteneinsicht beantragt, um die ermittelten Anschlussinhaber abmahnen zu können. Laut der von der Staatsanwaltschaft übergebenen Auskunft war die Klägerin Anschlussinhaberin einer abgefragten IP-Adresse. Daraufhin mahnten die Beklagten sie kostenpflichtig ab. Später stellte sich heraus, dass es zu einer Verwechslung von IP-Adressen gekommen war. Dies war nicht aus der Auskunft der Staatsanwaltschaft, sondern erst durch Einsichtnahme der Akten feststellbar. Nach Aufklärung des Irrtums zogen die Beklagten die Abmahnung zurück. Die Klägerin verlangte Ersatz der ihr bei ihrer Verteidigung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese sprach das Gericht ihr nicht zu.
- LG Darmstadt: Filesharing – Einsicht in Ermittlungsakten erst ab 5 Filmen, 5 Alben oder 50 Musikstückenveröffentlicht am 20. August 2009
LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09
§§ 406e, 395, 374 StPO; 106 ff UrhGDas LG Darmstadt hat entschieden, dass der Rechtsinhaber, der in einem Filesharing-Fall Anzeige erstattet und staatsanwaltliche Ermittlungen ausgelöst hat, nur dann einen Anspruch auf Akteneinsicht der Ermittlungsergebnisse hat, wenn es sich bei der begangenen Rechtsverletzung nicht um eine Bagatelle handelt. Bei Bagatellfällen schließe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Akteneinsichtsrecht aus. Im entschiedenen Fall wurde ein Beschudigter an Hand von IP-Adressen ermittelt, der 2 Filmwerke innerhalb mehrerer Stunden zum Herunterladen angeboten hatte. Dies nahm das LG zum Anlass, eine Bagatellgrenze im Filesharing-Bereich zu definieren: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ermittelten Anschlussinhabers sei dann nicht mehr vorrangig, wenn 5 Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten würden. Dasselbe gelte bei 5 Musikalben bzw. 50 einzelnen Musikstücken. Ab dieser Anzahl bestünden nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte für einen systematischen Rechtsbruch.
- Filesharing: Die dümmste Filesharing-Falleveröffentlicht am 19. August 2009
Nachdem wir bereits über die gebräuchlichsten Argumente im Filesharing-Bereich hingewiesen hatten (Link: AG FFM1; AG FFM2) und anschließend die wohl dümmsten Verteidigungs-Argumente aufgeführt hatten (Link: Argumente), dürfen wir heute mit der unseres Erachtens dümmsten Filesharing-Falle eines Abmahners aufwarten: Ein Software-Entwickler hatte über das Filesharingnetz ED2K eine Datei heruntergeladen, die als Titel den Namen einer Webdesign-Software trug. Nach dem Extrahieren entpuppte sich die Datei als Porno der Firma Purzel-Video GmbH. Der Entwickler erhielt nun ein Abmahnschreiben, das seine IP-Adresse, seinen Client, seinen Provider und einen Timestamp aufführte. Im Auftrag der Rechteinhaber mahnte eine Rechtsanwaltskanzlei eine angebliche „unerlaubte Zugänglichmachung nach §19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)“ ab und fordert eine Unterlassungserklärung sowie ca. 650,00 EUR an Rechtsanwaltsgebühren. (mehr …)
- Filesharing: Klaut Euch meine Musik aus dem Internet!veröffentlicht am 19. August 2009
Die direkteste Antwort auf die Kalamität des illegalen Filesharings liefern derzeit Musikgruppen wie Radiohead oder Einzelkönner wie Thomas Dürr, besser bekannt als Mitglied „Thomas D.“ der deutschen Hip-Hop-Gruppe Die Fantastischen Vier. Das derzeitige Radiohead-Stück „These are my twisted words“ kann aus dem Internet kostenlos heruntergeladen werden. Dem Nutzer steht es frei, hierfür einen genehmen Betrag zu zahlen – bis hin zur Verweigerung jeglicher Bezahlung. Thomas D. meint, dass es besser wäre, sich seine Musik „rechtswidrig“ zu besorgen. Zitat: „Klaut Euch meine Musik aus dem Netz. Und gebt das Geld für etwas Sinnvolles aus. Zum Beispiel für den Bau eines Krankenhauses in Dharamsala am … www.roterlotus.org.“ (Thomas). (mehr …)
- LG Hamburg: Ausdruck der Ermittlungsfirma beweist nicht illegales Filesharingveröffentlicht am 17. August 2009
LG Hamburg, Urteil vom 14.3.2008, Az. 308 O 76/07
§§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Ausdruck einer privaten Ermittlungsfirma, die von einer Musikfirma mit dem Auffinden von Filesharing-Verstößen beauftragt wurde, vor Gericht allein keine Beweiskraft hat. Einen ausreichenden Zeugen zur Untermauerung der Beweiskraft des Ausdrucks konnte die klagende Musikfirma nicht benennen. Die Aussage des Leiters des Ermittlungsdientes, der lediglich eine Plausibilitätsprüfung der von einem Studenten angefertigten Ergebnisse durchführte, genügte dem Gericht nicht. Die Klage wurde mangels lückenloser Darlegung der Verletzungshandlung abgewiesen.
(mehr …) - Zu den dümmsten Argumenten der Verteidigung im Falle einer Filesharing-Abmahnungveröffentlicht am 10. August 2009
Unter Hinweis auf zwei Urteile des AG Frankfurt a.M. (Link: AG FFM1; AG FFM2), welche sich recht ausgiebig mit den wohl gebräuchlichsten Verteidigungsargumenten der Filesharing-Opfer und ihrer Rechtsanwälte auseinander gesetzt haben, dürfen wir nunmehr auf einige Verteidigungsargumente hinweisen, denen sich Filesharing-Opfer (wohl ohne anwaltliche Beratung) mit Verve zu bedienen scheinen, obwohl sie eher zu überhaupts nichts taugen. (mehr …)
- Filesharing: Der Trader und Supplier und die hohe Kunst des Muxens.veröffentlicht am 7. August 2009
In dem Artikel „Illegale Downloads – Auf den Pfaden der Raubkopie“ gewährt die FAZ einen oberflächlichen Einblick in die Welt der Hardcore-Kopierer von urheberrechtlich geschütztem Material, dass in einigen Fällen vor dem „Hack“ nicht einmal veröffentlicht worden ist. Der Artikel berichtet von „Release Groups“, welche sich um die Beschaffung unveröffentlichen Materials bemühen, dem „Supplier“ – einer Person, welche Zugriff auf das gewünschte Material hat und dieses unter Erhalt von Bestechungsgeldern herausgibt – und der Kunst des Muxens, also der Ausstattung eines raubkopierten Fimls mit einem besseren Audiokanal durch einen Tontechniker. Die Ironie des Schicksals: In dem Wettbewerb der Gruppen um das beste und schnellste „Major-Release“, finden sich Bootlegger ein, welche sich die Arbeit der Gruppen zueigen machen, indem sie die von anderen Gruppen geknackten Dateien mit ihrem Namen versehen. Um dies zu verhindern, werden die gehackten Dateien verschlüsselt (!), was sich dann im Ergebnis als wirkungslos erweist (JavaScript-Link: FAZ).