IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2009, Az. 29 C 1957/08-86
    §§ 19a, 97, 97a UrhG, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2009 mit einigen weiteren, höchst gängigen Argumenten auseinanderzusetzen, die ein wegen illegalen Filesharings Abgemahnter üblicherweise vorbringt. Auf ein anderes Urteil des AG Frankfurt a.M. mit gleichem Kontext aus dem Jahr 2008 wurde bereits hingewiesen (Link: AG Frankfurt): Der Beklagte bestritt die Aktivlegitimation unter der Behauptung, die Klägerin besitze kein Urheberrecht an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Die Rich­tigkeit des klägerseits vorgelegten Gutachtens zur Zuordnung der IP-Adresse sei bereits deshalb zu bezweifeln, weil es heutzutage durchaus möglich sei, durch entsprechende technische Einrichtungen und Programme falsche IP-Adressen vorzugaukeln bzw. vorhandene IP-Adressen Dritter zu benutzen, um unerkannt zu bleiben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2008, Az. 32 C 1539/08 – 84
    §§ 19a, 97, 97a UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hatte sich in dieser Entscheidung mit den gängigsten Argumenten auseinanderzusetzen, die ein wegen illegalen Filesharings Abgemahnter üblicherweise vorbringt: Der Beklagte rügte die örtliche Zuständigkeit des AG Frankfurt am Main und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Er behauptete, die streitgegenständliche Filmdatei nicht heruntergeladen oder anderen zum Download angeboten zu haben. Er vermutete, dass eine dritte Person sich über seinen Rechner in das Internet begeben habe müsse, da er in einem Mehrfamilienhaus wohne. Er sei der Ansicht, eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung komme nicht in Betracht, da er keinen willentlichen Tatbeitrag geleistet habe Er wisse nicht, was über die Verbindungen seines Anschlusses laufe. Im Übrigen sei hier § 9 TDG analog heranzuziehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNein, von Waldorf Rechtsanwälte waren sie nicht entsandt worden, die Herren von der schwarzen Trachtengruppe. Die Polizei hatte vielmehr die äußerst „humorvolle“ Androhung eines Amoklaufs durch den Nachbarn, welcher hierzu das unverschlüsselte („offene“) WLAN des Wohnungsinhabers heimlich genutzt hatte, ernst genommen und daraufhin das Spezialeinsatzkommando (SEK) gebeten, einmal nach dem Rechten zu schauen. Da sich der Zweitschlüssel zur Wohnung nicht einfand, wurde – Gefahr im Verzug – die Tür aufgebrochen und en passant Wohnungsinventar ruiniert, was nun zu einer saftigen Schadensersatzforderung des Wohnungsinhabers gegen die Polizei geführt hat. Der Wohnungsinhaber, dies sei dem besorgten Leser mitgeteilt, trat den Beamten nicht, auch nicht angeblich, mit einem Messer entgegen und wurde bei dieser Gelegenheit deshalb auch nicht erschossen. Die Polizei sieht sich gleichwohl im Recht: Wer ein offenes WLAN unterhalte, ist wohl als (Mit-) Störer geeigneter Adressat einer Maßnahme der Gefahrenabwehr. (JavaScript-Link: Allgemeine Zeitung) Was wir davon halten? Über unverschlüsselte WLANs werden also nicht nur Purzel-Video und Brockhaus Enzyklopädien heruntergeladen, sondern jetzt auch noch Amokdrohungen versandt.

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Laut Informationen von heise online plant der Dienst Kazaa, früher Sinnbild illegalen Filesharings, die legale Wiederaufstehung.  Eine Betaversion des neuen Dienstes stehe bereits seit einiger Zeit zum Testen bereit. Das Mutterunternehmen Brilliant Digital Entertainment habe dafür bereits mit den vier größten Musik-Labels Verträge abgeschlossen. Kazaa soll ab dieser Woche etwa eine Million Musikstücke im Repertoire haben (JavaScript-Link: Heise). Zugleich soll auch die Tauschbörse „Pirate Bay“ legal werden. Welt-online berichtet hierzu: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2007, Az. 17 O 243/07
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 256 Abs. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass der zu Unrecht Abgemahnte zwar substantiiert darzulegen hat, warum er als Täter eines Urheberrechtsverstoßes ausscheidet, dabei aber den Abmahner nicht auf konkrete Fehler (etwa Zahlendreher in der Zugangskennung) aufmerksam machen muss, bevor er gegen den Abmahner negative Feststellungsklage erhebt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten mitgeteilt, dass er weder die genannten Musikdateien noch die Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Rechner installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien teilte der Kläger weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den er am fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe, und zwar auf einen passwortgeschützten Bereich, meist unter dem Benutzernamen „…“. Da diesen Zugriffen die protokollierte IP-Adresse zugeordnet gewesen sei, habe die IP-Adresse nicht über seinen Anschluss genutzt werden können. Die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss sei offenbar fehlerhaft erfolgt und die Ansprüche der Beklagten unbegründet. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich eine Frist zur Prüfung und Rücknahme ihrer Forderungen setzen und reichte nach Fristablauf Klage auf negative Feststellung der Unterlassungsansprüche ein. Dieser gab das Landgericht statt und legte der Beklagten die Kosten auf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammMandant M erscheint mit einem Anwaltsschreiben, in welchem diesem das rechtswidrige Herunterladen eines Films vorgeworfen wird. Die Gegenseite begehrt im Wesentlichen die baldige Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eines mittelschweren Goldsacks. Das Übliche, sollte man meinen. Sodann führt der Kollege aber aus: „Darüber hinaus bestehen Ansprüche unserer Mandantin auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vorrichtungen, mit denen die rechtswidrigen Kopien hergestellt worden sind, gemäß § 98 UrhG. Unsere Mandantin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Überlassung Ihrer Festplatte.“ Die Formulierung „grundsätzlich“ lässt den Juristen erahnen, dass den Kollegen bei Abfassung der Abmahnung Zweifel an dem eigenen Vorbringen plagten und diese sind auch angebracht: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06
    §§ 19 a, 97, 105 UrhG; 670, 683 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsabmahnung die Kosten des auftretenden Rechtsanwalts auch dann vom Abgemahnten zu ersetzen sind, wenn das abmahnende Unternehmen selbst über eine Rechtsabteilung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts kann bei einem Unternehmen, dass kaufmännisch am Markt tätig ist, auch bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung eines externen Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Rechtsfragen, die bei einer urheberrechtlichen Abmahnung aufgeworfen werden, seien nicht zwangsläufig von einem bei einer Tonträgerfirma tätigen Volljuristen zu beherrschen, da dieser in der Regel andere Aufgabenfelder betreue. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen derselbe Verstoß routinemäßig mittels Textbausteinen abgemahnt werde, könne davon abgesehen werden, die Beauftragung eines Rechtsanwalts als erforderlich zu betrachten. Im entschiedenen Fall habe es sich aber gerade nicht um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt. Der Beklagte hatte insgesamt 380 Audiodateien zum Herunterladen angeboten.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der als Anschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN-Netz eingetragen ist, für Filesharing-Verstöße haftet, die andere Personen mittels dieses Netzes begehen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anschlussinhaber zwar nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, würde aber auf Grund des Betriebs des Netzwerks als so genannter Störer haften. Der Anschlussinhaber habe gewissen Prüfpflichten nachzukommen, um solche Verstöße zu verhindern. Tue er dies nicht, könne er selbst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gelte auch, wenn sich Dritte illegal Zugang zu einem WLAN-Netz verschafften. Teil der Prüf- und Kontrollmaßnahmen eines Anschlussinhabers sei es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Rechtsverletzungen so weit wie möglich zu verhindern in der Lage seien. Es sei bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden könnten, um über einen fremden Internetanschluss in das Internet zu gelangen. Dagegen könne beispielsweise ein Passwortschutz eingerichtet werden. Sei der Anschlussinhaber selbst dazu nicht in der Lage, sei es ihm auch zumutbar, dafür fachkundige, entgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. teilt diese strenge Rechtsauffassung des LG Hamburg nicht. Nach dortiger Auffassung sind für die Auslösung von Prüf- und Kontrollpflichten konkrete Hinweise erforderlich, dass ein Missbrauch des Anschluss vorliegt (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07
    §§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster RapidShare AG täterschaftlich für Urheberrechtsverstöße durch illegales Filesharing ab Kenntnis derartiger Verstöße verantwortlich ist. Eine vorherige Haftung verbiete sich. Im streitgegenständlichen Fall war IBM Software illegal auf der Plattform www.rapidshare.com hochgeladen und der Öffentlichkeit für einen freien Download zugänglich gemacht worden. Die monumentale, jeder Veröffentlichung in Printmedien feindliche Urteilsbegründung setzt sich unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Thema „Störerhaftung“ und „Täterhaftung“ auseinander.

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08
    §§ 19a, 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat dem Schweizer Sharehoster Rapidshare AG, Cham, per einstweiliger Verfügung untersagt, den Filesharing-Dienst „rapidshare.com“ zu betreiben, auf dem mehrere tausend Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Urteil ist der Dienst selbst dafür verantwortlich, wenn urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich auf seiner Plattform zum Download angeboten werden. Eine fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber sei damit nicht mehr notwendig, erklärte die Verfügungsklägerin, die GEMA (JavaScript-Link: Pressemitteilung). (mehr …)

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