IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2017

    LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15
    § 3 UrhG, § 23 UrhG, § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Miturheberschaft an einer Open Source Software (hier: Linux-Kernel) behauptet, die von ihm entwickelten Bestandteile des Quellcodes konkret benennen und entsprechende Beweise vorlegen muss. Insoweit reiche der pauschale Verweis auf ein Repository, das Beifügen einer CD-ROM, die Vorlage des Gesamt-Sourcecodes oder die Vorlage eines beispielhaften Auszuges einer Programmcode-Analyse nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg – Zum Nachweis der Urheberrechte bei Open Source Software).


    Haben Sie ein rechtliches Problem mit Open Source Software?

    Wird Open Source Software, an der Sie mitgearbeitet haben, rechtswidrig verwendet? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einer Open Source Software erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht ist mit dem Recht von Open Source Software bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 13. Februar 2017

    BGH, Beschluss vom 26.01.2017, Az. I ZR 22/16
    § 69c Nr. 1 und 2 UrhG, § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG

    Der BGH hat bestätigt, dass, bevor in der Nutzung einer Software durch „nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter“ ein (lizenzüberschreitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG oder/und in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 und damit eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu sehen ist, eine derartige Nutzungshandlung vorher schlüssig dargetan sein muss. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Softwarenutzung durch nicht registrierte Mitarbeiter).


    Illegale Softwarenutzung?

    Wird Ihnen rechtswidrige Softwarenutzung vorgeworfen? Eine Urheberrechtsverletzung? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 11. Januar 2017

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Onlinehändler nicht den QR-Code (hier) eines Mitbewerbers verwenden darf, um damit Kunden auf seine eigene Website zu leiten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Kunden eine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen annehmen könnten und ihre Gewährleistungsansprüche dann gegen den Mitbewerber richten. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Irreführung durch Verwendung eines fremden QR-Codes).


    Soll Ihre Werbung für ein Produkt irreführend sein?

    Wird Ihnen vorgeworfen, einen fremden QR-Code rechtswidrig zu verwenden? Haben Sie bereits wegen eines solchen Verstoßes eine Abmahnung erhalten oder befinden sich in einem gerichtlichen Verfahren? Wird Ihr QR-Code von einem Mitbewerber missbraucht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um für Sie eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 23. November 2016

    BVerwG, Urteil vom 28.07.2016, Az. 7 C 3.15
    Art. 80 Abs. 1 GG, § 3 Nr. 4 IFG, § 5 Abs. 3 FinDAG, § 6 Abs. 1 S.2 Satzung der BaFin

    Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Im vorliegenden Fall hat das BVerwG ein Informationsbegehren hinsichtlich Protokollen und Niederschriften der Bafin abgelehnt. Die Information unterliege einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht. Eine solche Vertraulichkeitspflicht folge aus der in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der BaFin angeordneten Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates. Diese Regelung stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar; sie bedürfe nicht der von der Revision für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung und erfasse die hier in Rede stehenden Niederschriften. Zum Volltext der Entscheidung hier (BVerwG – Ausnahmen vom Informationszugang nach dem IFG).


    Wird Ihnen der Informationszugang verweigert?

    Haben Sie ein anderes IT-rechtliches Problem? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wir haben zahlreiche it-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) geführt. Bei uns hilft Ihnen ein Fachanwalt für IT-Recht.


  • veröffentlicht am 2. November 2016

    EuGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. C-166/15
    Art. 4 Buchst. a und c EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 Abs. 1 und 2 EU-RL 91/250/EWG

    Der EuGH hat entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf und vertragliche Bestimmungen, die dies untersagen, unwirksam sind. Allerdings dürfe nur der vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Originaldatenträger weiterverkauft werden, nicht etwa eine Sicherungskopie. Auch wenn der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Softwarekopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen sei, könne eine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben werden. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH – Verkauf von gebrauchter Software auf Originaldatenträger).


    Wird Ihnen der Verkauf von gebrauchter Software untersagt?

    Wird Ihnen eine Markenrechtsverletzung wegen rechtswidrigen Verkaufs von Microsoft-Software vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wir haben zahlreiche it- und urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) geführt. Es hilft Ihnen ein Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.


  • veröffentlicht am 21. Oktober 2016

    EuGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14
    Art. 2 lit. a EU-RL 95/46/EG, Art. 7 lit. f EU-RL 95/46/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass von den Einrichtungen des Bundes betriebene Websites die IP-Adressen der Benutzer speichern dürfen. Die Einrichtungen hätten ein berechtigtes Interesse daran, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten. Ferner entschied der EuGH, dass § 12 TMG gegen Art. 7 lit. f EU-RL 95/46/EG verstoße. Ein EU-Mitgliedsstaat dürfe nicht bestimmen, dass der Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Bund darf IP-Adressen speichern).


    Haben Sie ein datenschutzrechtliches Problem?

    Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechtes vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 19. Oktober 2016

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.05.2016, Az. 6 W 42/16
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verkauf eines noch nicht aktivierten Software-Produktschlüssels („product key“) nicht irreführend ist, wenn unklar ist, ob der Rechteinhaber die Zustimmung zur Vervielfältigung erteilt oder verweigert. In diesem Fall diene der Produktschlüssel nicht der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks im Sinne der „UsedSoft“-Rechtsprechung des EuGH und des BGH, sondern der erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt a.M. – Verkauf von Software-Produktschlüssel und Irreführung).


    Wird Ihnen eine irreführende Bewerbung Ihrer Produkte vorgeworfen?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen dabei, eine individuelle Lösung zu finden. Sie benötigen eher einen Fachanwalt für IT-Recht? Haben wir auch; sprechen Sie uns an!


  • veröffentlicht am 26. September 2016

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2016, Az. 11 W 79/16 und Az. 11 W 79/16 (Wx)
    § 31 Abs. 2 Nr. 2 PolG, § 31 Abs. 5 PolG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG

    Die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme von Computern und Routern mit dem Ziel, die Versendung von E-Mails an die Polizei zu unterbinden, ist rechtswidrig, wenn mildere Mittel unberücksichtigt bleiben. Im vorliegenden Fall schlug der Senat vor, dass die betroffene Polizeidienststelle die wirren und ausfallenden E-Mails in ein Sonderpostfach verschieben und zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt bearbeiten solle, um die Bearbeitung dringlicher E-Mails nicht zu verzögern. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Beschlagnahme von PC, um Belästigung einer Behörde zu unterbinden).

  • veröffentlicht am 15. September 2016

    Die SCHUFA stellt ab sofort Vertragspartnern Informationen zur Verfügung, dass Einzelpersonen Opfer eines Identitätsbetrugs geworden sind, wenn die betroffenen Personen den Identitätsdiebstahl der SCHUFA über ein von dieser zum Download angebotenes Formular mitgeteilt haben. Bei einem Identitätsbetrug werden die Daten einer existenten Person durch Dritte zur Nutzung der Kreditwürdigkeit dieser Person missbraucht, aber auch um Verträge abzuschließen, deren rechtliche und finanzielle Folgen dann das Opfer treffen (sollen). Die SCHUFA verspricht sich von ihrer zusätzlichen Dienstleistung, dass sich das Risiko verringert, dass persönliche Daten weiter für Betrugsversuche verwendet werden. Auf welche Schwierigkeiten das Opfer bei späteren eigenen Bestellungen stößt, ist hingegen unklar. Die SCHUFA bittet hierzu in einem Informationsblatt vorsorglich um folgende Erklärung des Meldenden: „Mir ist bewusst, dass eine Einmeldung als Identitätsbetrugsopfer keinen umfassenden Schutz vor Betrug darstellt und dass sich die  Einmeldung auf die Bearbeitung meiner aktuellen und künftigen  Anträge (z.B. Kreditantrag bei einem Kreditinstitut) auswirken kann.  Dies können u. a. Verzögerungen im Rahmen der Bearbeitung  durch manuelle Prüfverfahren, wie auch die Anforderung zusätzlicher Unterlagen sowie die Notwendigkeit zur erweiterten Identitätsprüfung sein.“

  • veröffentlicht am 8. September 2016

    EuGH, Urteil vom 07.09.2016, Az. C-310/15
    Art. 5 Abs. 2 der EU-RL2005/29/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass die Sony Europe Limited ihre Computer mit vorinstallierter Software verkaufen darf, auch wenn der Verbraucher nicht die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen. Ein solches Verhalten stelle keine unlautere Geschäftspraxis gegenüber Verbrauchern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der EU-RL2005/29/EG dar. Dies gelte nur für den Fall nicht, dass eine solche Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspreche und in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen. Dies müsse das zuständige nationale Gericht entscheiden. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH – Verkauf von PC mit vorinstallierter Software).


    Haben Sie rechtliche Probleme im Zusammenhang mit PC & Software?

    Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns ggf. Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht ist mit dem EDV- und Internetrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um für Sie eine individuelle Lösung zu finden.


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