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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 57/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Fotograf, dessen Aufnahmen in einem Zeitungsartikel in rechtsverletzender Weise (hier: Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes) veröffentlicht wurden, weder Unterlassung noch Schadensersatz schuldet, wenn er keinen Einfluss auf die Art und Weise der Bildverwendung hatte. Der Fotograf sei in diesem Fall nicht Störer, sondern Hilfsperson, welche nicht verantwortlich zu machen sei. In der Anfertigung und Übergabe der Bilder an die Zeitungsredaktion sei noch keine Verbreitung zu sehen, auf die Auswahl der Bilder für den späteren Artikel habe der Fotograf keinerlei Einfluss oder Mitspracherecht gehabt, eine Voraussonderungspflicht habe nicht bestanden. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Werden Sie für eine rechtswidrige Veröffentlichung verantwortlich gemacht?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten und sollen Kosten tragen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  Verletzungen des Persönlichkeits- und Urheberrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 2. Juli 2018

    LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, Az. 9 O 59/17
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Lübeck hat entschieden, dass eine Negativ-Bewertung einer Arztpraxis mit nur einem Stern und ohne weitere Begründung zu löschen ist, wenn die Praxis darlegen kann, dass der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde lag. In diesem Fall sei kein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung vorhanden, auf welchen sich eine Meinungsäußerung stützen könne. Vom Betreiber des Bewertungsportals (hier: Google) sei die Löschung dann durchzuführen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wird Ihr Ansehen oder das Ihres Unternehmens im Internet herabgesetzt?

    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt, z.B. für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im Falle einer negativen Bewertung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  negativen Bewertungen und Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 29. Juni 2018

    LG Augsburg, Urteil vom 17.08.2017, Az. 022 O 560/17
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Der Betreiber einer Bewertungsplattform im Internet ist nicht verpflichtet, die Bewertung einer Praxisklinik durch einen Nutzer mit einem Stern (schlechtestes Ergebnis), der keine  Begründung  beigefügt ist, zu löschen. Es sei nicht notwendig, so die Kammer, dass der Nutzer nicht in der Klinik behandelt worden sei; es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen sei und sich bei dieser Gelegenheit einen Eindruck von der Klinik habe verschaffen können. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Wird Ihr Persönlichkeitsrecht im Internet verletzt?

    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 25. Juni 2018

    OLG Köln, Urteil vom 25.01.2018, Az. 15 U 56/17
    § 823 BGB; Art.1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 8 – 11 TMG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer News-Website gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn durch eine von dem Betreiber verwendete Software zur automatischen Zusammenstellung von Titel, Link und Snippet ein Unbeteiligter fälschlicherweise als nicht therapierbarer Sextäter angeprangert wird und der Betreiber auf außergerichtliche Unterlassungsaufforderungen nicht reagiert. Der Artikel selbst verhielt sich nicht zum Täter und prangerte diesen auch nicht als Sextäter an. Dies geschah erst durch eine ungewollte Verknüpfung, wohl mit einem Nutzerkommentar. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der Betreiber keine Behauptung aufstelle, wonach es sich bei dem „Nicht-Therapierbaren Sextäter“ um den Kläger handele, eine solche Behauptung auch nicht Gegenstand des verlinkten Artikels sei und eine entsprechende Behauptung schließlich auch nicht der Suchergebnisanzeige als unabweislich erweckter Eindruck zu entnehmen sei. Dies sah der Senat anders: Das Verhalten des Betreibers stelle einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Betreiber könne sich gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht auf die Haftungsprivilegierung nach dem TMG berufen, welches auf Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG („Telemedien“) und § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG („Diensteanbieter“) anwendbar sei. Denn der Betreiber sei, soweit man die Zusammenstellung von Titel, URL und Snippet als „eigene Information“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG ansehe, ohnehin nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Doch auch selbst für den Fall, dass man diese Zusammenstellung als „fremde Information“ im Sinne von § 7 Abs. 2 TMG ansehe, sei er selbst bei Anwendung der weitestgehenden Privilegierung nach § 8 TMG gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 TMG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet und könne daher auch in diesem Fall bei Verletzung seiner Prüfpflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Haftungsprivilegierung des TMG lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche beziehe. Diese Rechtsprechung sei – wie der Senat bereits mehrfach entschieden habe – auch nicht seit den Entscheidungen „Stiftparfum“, „Alone in the dark“ und „File-Hosting-Dienst“ überholt. Auch in diesen Fällen habe der Bundesgerichtshof eine reaktive Prüfpflicht des Diensteanbieters und damit (bei Verletzung dieser Prüfpflicht) einen Anspruch des Betroffenen auf künftige Unterlassung auch gegen den privilegierten Diensteanbieter nach dem TMG bejaht. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Verantwortung von Website-Betreibern für automatisch erstellte Snippets von Textbeiträgen).


    Wird Ihr Persönlichkeitsrecht im Internet verletzt?

    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 1. Dezember 2017

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
    § 823 BGB, § 1004 BGB; § 8 TMG, § 9 TMG, § 10 TMG; § 3 BDSG, § 29 BGSG, § 35 BDSG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein ehemaliger Geschäftsführer eines Unternehmens keinen Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen von über sechs Jahre alten Berichten hat, wenn an dieser Berichterstattung noch ein öffentliches Interesse besteht. Vorliegend sei der Kläger in der Öffentlichkeit überaus bekannt und für vielfältige soziale Tätigkeiten von Bedeutung. Dass also ein großer Regionalverband des Klägers finanzielle Schwierigkeiten habe oder gehabt habe, könne eine Vielzahl von Personen unmittelbar betreffen, die von diesen Dienstleistungen abhängig seien. Bezüglich sensibler Daten wie z.B. Gesundheitsdaten sei eine weitere Abwägung erforderlich. Seien die Angaben über einen Gesundheitszustand wie hier jedoch eher allgemein und unkonkret, bestehe auch diesbezüglich kein Löschungsanspruch. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:


    Möchten Sie gegen eine Berichterstattung über sich vorgehen?

    Sind Informationen über Sie im Netz zu finden, welche Sie gern gelöscht hätten? Wollen Sie „vergessen“ werden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit diesem Themenkomplex bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 23. November 2017

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2017, Az. 2-03 O 424/16
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG


    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für eine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch Bilder verwendet werden dürfen, welche bei anderen Gelegenheiten entstanden sind. Dies sei dann zulässig, wenn die Bilder kontextneutral seien und keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkten. Zudem berücksichtige die Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da Belästigungen durch Pressefotografen so u.U. vermieden werden könnten. Kontextneutral sei ein Bild, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stamme, nicht zu erkennen oder so neutral sei, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusse oder verfälsche. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend:


    Wurden Fotos von Ihnen ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht?

    Wollen Sie sich gegen eine falsche und/oder schädliche Berichterstattung zur Wehr setzen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit diesem Themenkomplex bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2017

    AG Bonn, Urteil vom 01.08.2017, Az. 104 C 148/17
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB 

    Das AG Bonn hat entschieden, dass die in einem E-Mail-Autoresponder enthaltene Werbung als verbotener E-Mail-Spam zu werten ist. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtige, weil er sie unschwer als solche habe erkennen können. Andererseits sei das Hinzufügen von Werbung zu einer E-Mail-Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers ausgeschlossen wäre. Er müsse die Werbung zumindest soweit zur Kenntnis nehmen, als er sie von dem ihn interessierenden Inhalt der Nachricht gedanklich zu trennen habe, was abhängig von der Gestaltung der Nachricht unterschiedlich großen Aufwand erfordern werde. Zwar möge sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in engen Grenzen halten. Wie der BGH jedoch richtig festgestellt habe, sei dem Gesamtsystem der unerlaubten E-Mail-Werbung entgegenzuwirken. Zum Volltext der Entscheidung hier (AG Bonn – Autoresponder mit Werbung ist verbotener E-Mail-Spam).


    Haben Sie Spam-E-Mails bekommen oder versandt?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage erhalten oder wollen Sie diese erstellen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen umgehend bei der Lösung Ihres Problems.


  • veröffentlicht am 25. September 2017

    OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17
    § 185 StGB , § 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt einen Richter mit Volksgerichtshof-Präsident Roland Freisler vergleichen darf. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsse die hierin liegende Beleidigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung sei und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte diene. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sei, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15 oder BVerfG, Beschluss vom 06. 06.2017, Az. 1 BvR 180/17. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Benötigen Sie anwaltliche Hilfe wegen einer Beleidigung?

    Wurden Sie beleidigt oder wird Ihnen vorgeworfen, jemanden beleidigt zu haben? Denken Sie an eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 25. September 2017

    BVerfG, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 1 BvR 180/17
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 185 StGB

    Das BVerfG hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht wegen Beleidigung verurteilt werden kann, wenn er gegenüber dem Präsidenten eines Landgerichts schriftlich ausführt, dass der Verlauf der mündlichen Verhandlung eines Verfahrens vor einem Amtsgericht dem gleiche, was er als „Musikantenstadl“ bezeichnen würde. Der Rechtsanwalt würde dadurch in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Meinungsfreiheit verletzt. Dieses decke auch eine Kritik an bereits abgeschlossenen Strafverfahren. Überdies habe das Amtsgericht bei der Abwägung auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Äußerung nicht öffentlich, sondern in einer allein an den Präsidenten des Landgerichts adressierten Dienstaufsichtsbeschwerde gefallen seien, so dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Richters nur eine geringe Außenwirkung entfaltet habe. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15 oder OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, Az. OLG 13 Ss 81/17. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wollen Sie sich gegen eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts wehren?

    Wurden Sie beleidigt oder wird Ihnen vorgeworfen, jemanden beleidigt zu haben? Denken Sie an eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • veröffentlicht am 20. Juni 2017

    OLG München, Beschluss vom 07.06.2017, Az. 18 W 826/17
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG München hat dem Betreiber der Suchmaschine Google verboten, den Inhalt von rechtswidrigen und von Google bereits gelöschten Kommentaren durch Verlinkung auf eine Datenbank www.lumendatabase.com/org/notices … indirekt doch zugänglich zu machen (Google-Hinweis: „Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, das an Google gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersu­chen finden Sie unter LumenDatabase.org.“). Die Suchergebnisse, deren Kenntnisnahme Google mittelbar ermögliche, so der Senat, beeinträchtigten die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Zum Volltext der Entscheidung:


    Werden Sie in Suchmaschinen-Ergebnissen (z.B. bei Google) verleumdet?

    Beklagen Sie eine Schädigung Ihres guten Rufs? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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