Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Hotel muss bei One-Night-Stand mit Schwangerschaft nicht Auskunft über Hotelgast „Michael“ gebenveröffentlicht am 3. Mai 2017
AG München, Urteil vom 28.10.2016, Az. 191 C 521/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GGDas AG München hat entschieden, dass ein weiblicher Hotelgast, der bei einem One-Night-Stand schwanger wird, keinen Anspruch auf Auskunft gegen das Hotel über den als Vater in Frage kommenden Hotelgast „Michael“ hat, wenn der männliche Hotelgast nicht näher beschrieben und eingegrenzt werden kann. Im vorliegenden Fall waren mehrere Hotelgäste mit dem Namen „Michael“ eingecheckt. Ob der Vater tatsächlich Michael heiße, sei, so das Gericht, nicht sicher. Das Gericht stellte im Ergebnis fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schütze, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Zur Pressemitteilung 32/17 des AG München vom 28.04.2017:
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- LG Hamburg: Das Böhmermann-Gedicht gegen den türkischen Präsidenten Erdogan war teilweise rechtsverletzendveröffentlicht am 24. März 2017
LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, Az. 324 O 402/16
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass das sog. Böhmermann-Gedicht über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan dessen Persönlichkeitsrecht verletzt und somit in bestimmten Teilen von Böhmermann nicht wiederholt werden darf. Der Rezipient des Gerichts erkenne zwar, dass die Zeilen nicht auf wahre Begebenheiten Bezug nähmen. Sie stellten in das Absurde gewendete Beschreibungen des Sexuallebens des Klägers dar. Dies habe aber nicht zur Folge, dass sie zulässig wären. Es liege auf der Hand, dass der von einer Beleidigung oder einer Beschimpfung Betroffene diese nicht bereits deswegen hinzunehmen habe, weil sie ersichtlich nicht ernsthaft gemeint seien. Die in Rede stehenden Textpassagen überschritten das Maß dessen, was der Kläger noch dulden müsse. Im Vordergrund stehe bei ihnen nicht nur die sexuelle Komponente – der Kläger werde als eine sexbesessene Person dargestellt –, sondern sie griffen darüber hinaus teilweise sexuelle Verhaltensweisen auf, die als inakzeptabel gelten und Abscheu erzeugen würden, wie „Kinderpornos schauen“ und die Straftaten der beiden österreichischen Sexualstraftäter, mit denen der Kläger durch die Textzeile „ R. Fritzl Priklopil“ auf eine Stufe gestellt werde. Des Weiteren würden gegenüber Türken bestehende Vorurteile aufgegriffen, wie das Ausüben von Zoophilie („Fellatio mit hundert Schafen“) oder dass Türken in Deutschland gewöhnlich einen Döner-Imbiss hätten bzw. am liebsten Döner essen würden, und darüber hinaus erneut in einen sexuellen Zusammenhang gestellt („sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner“). Es werde weiterhin eine Verbindung zu Schweinen hergestellt, der Kläger werde noch unterhalb eines Schweins stehend beschrieben („selbst ein Schweinefurz riecht schöner“). Gerade für einen Moslem sei ein solcher Bezug angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass im Islam das Schwein als sogenanntes unreines Tier gelte, besonders verletzend. Es sei anzunehmen, dass dem Beklagten diese Tatsache ebenfalls bekannt sei. Angesichts seiner Schilderung zur Entstehungsgeschichte des Gedichtes, welches danach nicht spontan entstanden, sondern bis zur letzten Fassung mehrfach überarbeitet worden sei, sei davon auszugehen, dass gerade wegen des ehrverletzenden Charakters des Bezuges zu einem Schwein, hier sogar zu einem „Schweinefurz“, diese Zeile mit aufgenommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
Haben Sie eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts zu beklagen?
Wurden Texte, Bilder oder Videos über Sie veröffentlicht, ohne dass Sie dies wollten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche persönlichkeitsrechtliche Verfahren mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.
- BGH: Zur Wertung von konkreten (unzutreffenden) Aussagen („die sind da Vorstände“) als zulässige Meinungsäußerungveröffentlicht am 14. Februar 2017
BGH, Urteil vom 10.01.2017, Az. VI ZR 561/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass der Fernsehsender ZDF nicht verpflichtet ist, bestimmte Aussagen aus der Satiresendung „Die Anstalt“ über die ZEIT-Journalisten Josef Joffe und Jochen Bittner zu unterlassen. Das Urteil mag man als Sieg der Meinungs- und Pressefreiheit sehen. Auch wollen wir die Qualität und Positionierung der ZEIT nicht bewerten. Wenn allerdings konkrete Aussagen wie „die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände“ (auch im Rahmen eines Satireprogramms) nicht mehr als konkrete (rechtlich angreifbare) Tatsachenbehauptung gewertet werden, wird es zunehmend schwerer, diese von der zulässigen Meinungsäußerung abzugrenzen – auch wenn sie vorliegend im Rahmen einer bundesweit bekannte Satiresendung geäußert wurden. Wir „verspüren ein ambivalentes Verhältnis“ zu dieser BGH-Entscheidung. Zum Volltext der Entscheidung unten:
Sollen Sie Ihre Meinung in unzulässiger Weise geäußert haben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Unsere Prüfung der Unterlagen und Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit den vorliegenden Rechtsproblemen vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- BGH: Schmerzensgeld wegen Persönlickeitsrechtsverletzung ist nicht vererbbarveröffentlicht am 16. Januar 2017
BGH, Urteil vom 29.11.2016, Az. VI ZR 530/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 S.1 BDSG ; Art. 3 Abs. 1, Art. 2 lit. c EU-RL 95/46/EGDer BGH hat unter Verweis auf frühere Rechtsprechung entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Im vorliegenden Fall war ein medizinisches Gutachten unzureichend anonymisiert Gegenstand in anderen Gerichtsverfahren geworden. Ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung könne nicht auf § 7 S. 1 BDSG gegründet werden („Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.“). Ein Einzelgutachten sei keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 lit. c EU-RL 95/46/EG. Zum Volltext der Entscheidung:
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Sind Sie mit einer Darstellung von sich im Internet, in den Medien oder in anderen Bereichen der Öffentlichkeit nicht einverstanden? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren aus dem Bereich des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) erfahren und helfen Ihnen gern.
- OLG Karlsruhe: Zur Haftung von Google für die Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträgeveröffentlicht am 12. Januar 2017
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2016, Az. 6 U 2/15
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas OLG Karlsruhe hat im vorliegenden Verfahren entschieden, dass Google nicht für die Verlinkung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge haftet. Die Kläger hatten zunächst die Löschung eines Links zu einem bestimmten Artikel verlangt, dem Google nachgekommen war. Nach einer Verschiebung des Artikels auf eine andere Unterseite der gleichen Domain hatten die Kläger die Sperrung der gesamten Domain verlangt. Dem war Google nicht nachgekommen. Zur Pressemitteilung vom 22.12.2016:
Werden Ihre Persönlichkeitsrechte im Internet verletzt?
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- OLG Brandenburg: Der fliegende Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechtsveröffentlicht am 10. Januar 2017
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, Az. 1 U 6/16
§ 32 ZPODas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der sog. „fliegende Gerichtsstand“ auch in Angelegenheiten von Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich gilt, d.h., dass der Erfolgsort – an dem geklagt werden kann – überall dort besteht, wo eine Druckschrift verbreitet oder eine Fernsehsendung ausgestrahlt wird. Bei Verletzungen im Internet gelte, dass diese nicht verbreitet, sondern zum Abruf bereit gehalten werden, so dass für die Begründung eines Gerichtsstandes noch ein deutlicher Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufgewiesen werden müsse, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liege, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, so dass eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich sei. Damit sei die Zuständigkeit aller Landgerichte gegeben. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:
Wurden Ihre Persönlichkeitsrechte im Internet oder andernorts verletzt?
Wurden z.B. ohne Ihre Erlaubnis Bilder von Ihnen veröffentlicht oder unwahre Behauptungen über Sie aufgestellt und Sie möchten sich dagegen zur Wehr setzen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch persönlichkeitsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG München: Zeitung darf Personen, die sich bei Facebook abfällig über Flüchtlinge äußern, nicht an den Pranger stellenveröffentlicht am 3. Januar 2017
OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 368/16
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG München hat entschieden, dass Personen, die sich in Facebook-Kommentaren abfällig zu Flüchtlingen äußern, von einer bekannten deutschen Boulevard-Zeitung nicht an den Pranger gestellt werden dürfen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das streitgegenständliche Bildnis auf Facebook eingestellt habe, könne nicht auf eine wirksame Einwilligung in eine Wiedergabe dieser Fotografie auf der öffentlichen Website der Boulevard-Zeitung geschlossen werden. Wer ein Foto auf seinen Account bei einem Social Network hochlade, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willige nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein. Der streitgegenständliche Eintrag der Antragstellerin auf Facebook durfte von der Antragsgegnerin schon deshalb nicht als Einwilligung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website der Boulevard-Zeitung verstanden werden, weil der Antragstellerin Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung nicht bekannt waren. Zum Volltext der Entscheidung unten:
Werden Sie im Internet an den Pranger gestellt?
Wird Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt? Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder möchten Sie die Verursacher auf Unterlassung in Anspruch nehmen? Rufen Sie uns an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Pressebericht über Gewichtsverlust eines kranken Prominentenveröffentlicht am 29. Dezember 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.11.2016, Az. 16 U 120/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch Prominente (hier: ein bekannter, ehemaliger deutscher Rennfahrer der Formel-1) bei rechtswidrigem Eingriff in die thematisch und auch räumlich gefasste Privatsphäre und ihr Selbstbestimmungsrecht einen Unterlassungsanspruch haben. So seien Einblicke in das Krankenzimmer des Prominenten und in seinen Krankheitsverlauf, die er selbst nicht kundgetan habe, unerlaubte Eingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Hierzu gehörten auch Angaben über einen angeblichen Gewichtsverlust. Zum Volltext der Entscheidung:
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Wurden Bilder, Videos oder Berichte über Sie veröffentlicht, ohne dass Sie dies wollten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche persönlichkeitsrechtliche Verfahren mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.
- OLG Frankfurt a.M.: Haftet ein Blogger, wenn er rechtsverletzende Äußerungen Dritter veröffentlicht?veröffentlicht am 31. Oktober 2016
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2016, Az. 16 W 57/16
§ 1004 BGB, § 823 BGB; § 186 StGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Blogger nicht für von ihm veröffentlichte rechtsverletzende Äußerungen haftet, wenn er lediglich die Äußerung eines Dritten zitiert und sich diese auch nicht zu eigen macht. Vorliegend werde aus der äußeren Form der Veröffentlichung erkennbar, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt werde, als deren bloße Vermittlerin die Beklagte aufgetreten sei. Eine ausdrückliche Distanzierung sei nicht erforderlich, es genüge, dass die streitgegenständliche Passage als Zitat gekennzeichnet sei. Für die Frage der Rechtsmäßigkeit der Verbreitung müsse die Meinungsfreiheit gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abgewogen werden, was vorliegend allerdings zum Überwiegen der Meinungsfreiheit und damit Rechtmäßigkeit der Verbreitung führe. Zum Volltext der Entscheidung nachfolgend:
Sollen Sie für Äußerungen auf Ihrer Webseite, die nicht von Ihnen stammen, zur Verantwortung gezogen werden?
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- BGH: Bürgermeister darf am Vorabend einer Misstrauensabstimmung über ihn bei einem privaten Restaurantbesuch fotografiert werdenveröffentlicht am 30. September 2016
BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 310/14
§ 823 BGB, § 1004 BGB; § 22 S. 1 KunstUrhG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, § 23 Abs. 2 KunstUrhGDer BGH hat entschieden, dass Claus Wowereit als Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin bei einem Restaurantbesuch am Vorabend einer Misstrauensabstimmung über ihn fotografiert und das Foto als Teil einer Berichterstattung in der Zeitung „BILD“ veröffentlicht werden darf. Zur Pressemitteilung Nr. 167/2016 des Senats unten:
Wurden Sie unerlaubt privat fotografiert?
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