IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Januar 2019

    OLG Oldenburg, Urteil vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17
    § 23 Abs. 1 KUG, § 22 S.1 KUG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass für die unerlaubte Weiterleitung eines Nacktbildes über den Messenger-Dienst whatsapp eine Entschädigung von 500,00 EUR zu zahlen ist, wenn die abgebildete Frau selbst die Bilder gefertigt und zuvor weitergeleitet hatte und damit selbst die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch den anderen gesetzt hat. Aus der von der Frau selbst vorgenommenen Einstellung des Bildes könne aber keine Einwilligung der Klägerin zur (weiteren) Verbreitung der Bilder abgeleitet werden. Zum Volltext der Entscheidugn s. unten:


    Werden Ihre Persönlichkeitsrechte bei Google verletzt?

    Hat jemand ein Nacktbild von Ihnen in das Internet eingestellt? Wollen Sie dagegen vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Diese Kanzlei ist durch persönlichkeitsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehend vertraut. Rechtsanwalt Dr. Damm hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 25. Januar 2019

    BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 4 Abs. 1 BDSG, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, § 29 Abs. 2 BDSG 

    Der BGH hat erklärt, dass vom Anbieter einer Suchmaschine vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er sich vergewissere, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden seien, bevor er diese auffindbar mache. Einer Pflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Inhalte anzustellen (proaktive Prüfungspflicht), stünden Aufgabe und Funktionsweise der Suchmaschinen entgegen. Suchmaschinen durchsuchten das frei zugängliche Internet in einem automatisierten Verfahren unter Einsatz von Computerprogrammen, wobei sie nicht danach unterscheiden könnten, ob der aufgefundene Beitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Dritten darstelle. Eine allgemeine Kontrollpflicht wäre im Blick auf die Aufgabe von Internetsuchmaschinen unangemessen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine sei das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine träfen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe. Der Hinweis sei erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Diensteanbieter in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzten. Ein Rechtsverstoß könnte beispielsweise auf der Hand liegen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen oder eindeutiger Schmähkritik. Allerdings könne die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schwer zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik sei die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinenbetreiber problematisch. Im vorliegenden Fall verneinte der Senat einen Unterlassungsanspruch, und zwar u.a. damit, dass es sich bei den Foren, in denen die betreffenden Äußerungen über die Kläger abgegeben worden waren, um Seiten handelte, auf denen eine eher deftige und grenzwertige Diktion vorherrschte und der Kläger an der Erstellung des Internetforums mitgewirkt hatte, das ebenfalls als Plattform für entsprechende Äußerungen gegen Dritte diente. Die vom Kläger beanstandeten Begriffe fügen sich nahtlos in die auf diesen Seiten vorherrschende Wortwahl ein, was in Verbindung mit einem bestehenden Sachbezug gegen eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung sprach. Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


    Sind Nacktbilder von Ihnen unerwünscht im Umlauf?

    Wollen Sie dagegen vorgehen, im Wege der Abmahnung oder gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Diese Kanzlei ist durch persönlichkeitsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehend vertraut. Rechtsanwalt Dr. Damm hilft Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 4. Januar 2019

    OLG Dresden, Beschluss vom 20.11.2018, Az. 4 W 982/18
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Streitwert einer Äußerungsklage, die sich auf eine Veröffentlichung im Internet bezieht, davon abhängt, welche tatsächliche Breitenwirkung durch die Äußerung erzielt wurde. Es komme nicht darauf an, dass theoretisch jeder im Internet eine Äußerung auf einer Homepage zur Kenntnis nehmen könne, sondern auf die tatsächliche Nutzerzahl. So sei eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine unwahre Behauptung auf einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspreche, nicht allein wegen der Veröffentlichung im Internet als besonders schwerwiegend anzusehen Darüber hinaus sei bei Unternehmen streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn diese lediglich in ihrer Sozialsphäre, jedoch nicht wirtschaftlich betroffen seien. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden Sie im Internet schlecht bewertet oder wurden unwahre Behauptungen verbreitet?

    Wollen Sie eine Bewertung/einen Artikel löschen lassen oder gegen dessen Autor vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 3. Januar 2019

    BVerfG, Beschluss vom 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17
    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG

    Das BVerfG hat für presserechtliche Verfahren entschieden, dass durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne eine hinreichende vorprozessuale Abmahnung durch den Antragsteller die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller nicht mehr gewährleistet ist und die Grundrechte des Antragsgegners verletzt werden. Zum Volltext der Entscheidung nachfolgend:


    Einstweilige Verfügung ohne Abmahnung erhalten?

    Wurde Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Prozessrecht der einstweiligen Verfügung bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 27. November 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.11.2018, Az. 2-03 T 6/18
    § 890 ZPO

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Tenor eines Urteils wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in YouTube-Videos mit dem Wortlaut „dem Antragsgegner wird aufgegeben, die von ihm bei YouTube eingestellten Videos, in denen die Antragstellerin vorkommt, zu löschen“ nicht bestimmt genug für eine Vollstreckung ist, wenn sich nicht aus Akte und Auslegung ergibt, welche Videos konkret vom Tenor erfasst sein sollen. Eine genaue Bezeichnung der rechtsverletzenden Videos durch Abbildungen (Screenshots) oder durch Angabe von URLs sei erforderlich, da nicht jede bloße Nennung der Gläubigerin rechtswidrig sein müsse. Auf Grundlage des o.g. Tenors könne kein Ordnungsmittel verhängt werden. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden von Ihnen Bilder oder Videos ohne Ihren Willen veröffentlicht?

    Sind Sie der Auffassung, dass durch diese Veröffentlichungen Ihre Rechte verletzt werden und Sie wollen dagegen vorgehen ? Oder haben Sie Veröffentlichungen vorgenommen und haben nun eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2018

    LG Frankenthal, Urteil vom 18.09.2018, Az. 6 O 39/18
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog; Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 12 GG

    Das LG Frankenthal hat entschieden, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals im Falle eines Löschungsverlangens wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder negativer Meinungsäußerung ohne oder mit falschem Tatsachenkern eine Darlegungslast dahingehend hat, dass ein Behandlungskontakt des Bewertenden zum Arzt überhaupt stattgefunden hat. Dafür habe der Plattformbetreiber nach Beanstandung das sogenannte Prüfverfahren durchzuführen, in welchem der Bewertende aufgefordert werde, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Indizien zu übermitteln, z.B. Terminkarten, Zetteleintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien. Danach habe der Betreiber dem Kläger diejenigen Informationen und Unterlagen weiterzuleiten, welche er unter Beachtung des Anonymitätsschutzes weiterleiten könne. Genüge dies nicht, wie im vorliegenden Fall, zum Nachweis eines Behandlungsverhältnisses, sei die Bewertung zu entfernen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden Sie auf einem Bewertungsportal (ungerechtfertigt) schlecht bewertet?

    Wollen Sie die Bewertung löschen lassen oder gegen den Bewertenden vorgehen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit Internetbewertungen (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2018

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018, Az. 2-03 O 307/18
    § 114 ZPO, § 940 ZPO

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht, wenn dieser bei einem zweiten Gericht nach Erfolglosigkeit eines ersten Antrags gestellt wird. Dieses sog. „Forum Shopping“ oder „Forum Hopping“ werde nicht unterstützt, auch nicht, wenn bei Antragstellung auf die Ersteinreichung hingewiesen werde. Dies gelte ebenfalls, wenn die Anträge jeweils bedingt auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt worden seien und das erste Gericht den Antrag auf PKH zurückgewiesen habe. Ebenfalls sei der zweite Antrag unzulässig, wenn der Antrag bei dem zuerst angerufenen Gericht noch vor der Entscheidung des danach angerufenen Gerichts zurückgenommen würde. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Benötigen Sie eine einstweilige Verfügung oder haben Probleme bei der Durchsetzung?

    Möchten Sie einem Konkurrenten per gerichtlichem Beschluss z.B. die Nutzung Ihrer Marken oder Bilder oder eine wettbewerbswidrige Werbung untersagen lassen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 17. September 2018

    BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK

    Der BGH  hat entschieden, dass eine E-Mail, mit welcher eine elektronische Rechnung (pdf) versandt wird, nicht auch zugleich eine Kundenzufriedenheitsbefragung enthalten darf. Hierin sei, ohne vorherige Einwilligung des Kunden, eine unzulässige (Direkt-)Werbung zu sehen. Der Umstand, dass der Adressat vorher ein Produkt bei dem Absender erworben habe, sei unbeachtlich. Zum Volltext der Entscheidung unten.


    Soll Ihre Werbung belästigend sein?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Zweifeln Sie jedoch, ob ein rechtswidriges Verhalten vorliegt? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 14. September 2018

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.09.2018, Az. 16 U 193/17 – nicht rechtskräftig
    Art. 6 DSGVO, Ar.t 17 DSGVO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO das klägerische Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Recht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit abzuwägen ist. Der Ablauf von 6-7 Jahren seit der Veröffentlichung der Artikel lasse nicht eindeutig auf die Erledigung jeglichen Informationsinteresses schließen. Der EuGH (Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12 – google spain) habe zwar in einer Entscheidung vor Erlass der DSGVO angenommen, dass grundsätzlich das Interesse eines Betroffenen, nicht mehr namentlich genannt zu werden, dass Interesse an der fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmefällen könne, so der EuGH, der Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse einer breiten Öffentlichkeit gerechtfertigt sein. Diese Entscheidung habe sich jedoch nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen. Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der DSGVO von grundlegender Bedeutung und höchstrichterlich nicht geklärt seien. Zur Pressemitteilung Nr. 37/2018 vom 13.09.2018:


    Wurden Sie durch eine Berichterstattung oder andere Veröffentlichung in Ihren Rechten verletzt?

    Oder sollen Sie jemanden in seinen Rechten verletzt haben und Sie haben deshalb eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 20. Juli 2018

    OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2018, Az. 7 U 175/16 – nicht rechtskräftig
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nur eine Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, die gegenüber dem Verletzten abgegeben wird. Eine sogenannte Drittunterwerfung könne, anders als im Wettbewerbsrecht, dem Verletzten nicht entgegen gehalten werden. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht, wo eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu inhaltsgleichen Unterlassungsansprüchen mehrerer Aktivlegitimierter führe, sei bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nur der Betroffene selbst verletzt, welcher diese Ansprüche auch nicht abtreten könne. Auch in Fällen, in welchen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht mehrerer Personen betreffen, bedeute dies, dass jede einzelne dieser Personen gerade, aber auch nur durch die seine Person betreffende Aussage in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden Sie durch eine Berichterstattung oder andere Veröffentlichung in Ihren Rechten verletzt?

    Oder sollen Sie jemanden in seinen Rechten verletzt haben und Sie haben deshalb eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit  Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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