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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2019

    LG Saarbrücken, Beschluss vom 25.07.2019, Az. 4 O 335/18
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass der TV-Kabarettist Detlev Schönauer einen Blogger nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, welcher Schönauers auch auf die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung ausgerichtetes Kabarettprogramm als „rassistisch“ und Schönauer insoweit als „Rassisten“ bezeichnet hatte. Es liege zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, der aber nicht rechtswidrig sei. Der Kabarettist gehe mit seinem Programm bewusst in die Öffentlichkeit und müsse es daher hinnehmen, dass seine teils zugespitzten Äußerungen auch pointierte und überzogene Kritik auslösten. Die E-Mail des Bloggers an den Veranstalter eines Kabarettabends, dass Schönauers Programm „nicht der politischen Agenda des Veranstalters“ entspreche wurde als persönliche Bewertung, nicht aber als Boykottaufruf gewertet.


    Wird Ihre Meinungsäußerung als „Schmähkritik“ angegriffen?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen einer angeblichen Schmähkritik erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Rechtsanwalt bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Recht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 1. August 2019

    BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 1 BvR 2433/17
    Art. 5 Abs. 1 GG, § 185 StGB

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Ausführungen in einem Gerichtsverfahren „Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten.“ und „Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren.“ keine Schmähkritik der beteiligten Richter darstellen. Mit seinen Vergleichen habe sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren gerichtet. Dieses habe den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden gebildet. Die Äußerungen entbehrten daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie ließen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Die Äußerungen ließen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe der Richterin eine nationalsozialistische oder „mittelalterliche“ Gesinnung unterstellen wollen. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründeten für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik. Zum Volltext der Entscheidung:


    Wird Ihnen wegen Ihrer Meinungsäußerung eine Beleidigung vorgeworfen?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage wegen einer angeblichen Schmähkritik erhalten? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Rechtsanwalt bin ich aus zahlreichen Gerichtsverfahren (Gegnerliste) mit dem Recht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 27. Juni 2019

    AG Riesa, Urteil vom 24.04.2019, Az. 9 Cs 926 Js 3044/19
    § 228 BGB, § 303 StGB

    Das AG Riesa hat entschieden, dass eine Drohne wegen Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Eigentumsrecht beim unerlaubten Überflug eines privaten Grundstücks abgeschossen werden darf. Der Angeklagte habe gemäß § 228 BGB gerechtfertigt gehandelt. Danach gelte, dass, wer eine fremde Sache beschädige oder zerstöre, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, nicht widerrechtlich handelt, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand). Zum Volltext der Entscheidung:


    Wer hilft bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

    Haben Sie eine einstweilige Verfügung oder sogar eine Klage erhalten? Wollen Sie sich selbst gegen eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wehren? Rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin aus zahlreichen Verfahren (Gegnerliste) mit dem Recht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingehend vertraut.


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  • veröffentlicht am 21. Juni 2019

    Das LG Bremen hat einem Bericht der Kieler Nachrichten (hier) zufolge entschieden, dass die Verwendung sarkastischer Begriffe wie „Goldstücke“ als Hassrede gewertet werden kann und Facebook, als Plattformbetreiber der Nachricht, den Kontoinhaber für 30 Tage sperren kann. Dem Vernehmen nach hatte ein Bremer im Herbst 2018 den Mord an einem Arzt in Offenburg mit dem Worten kommentiert: „„So, so, ein „Mann“ … Messermord … Goldstücke…?“  Anlass für das Posting war die Verärgerung des Bremers darüber, dass gemäß einer Empfehlung des Presserats die Herkunft des Tatverdächtigen (hier: aus Somalia) zunächst nicht erwähnt wurde. Der Bremer klagte gegen Facebooks Sperre, verlor jedoch die Klage. Die Kammer erkannte einen „Angriff auf eine Personengruppe“, setze eine Einzeltat mit dem Verhalten der Flüchtlingsgesamheit gleich und es sei auch gerichtsbekannt, dass Rechtsextreme Flüchtlinge als „Goldstücke“ bezeichneten. Der Begriff „Goldstück“ wird auf eine Äußerung des SPD-Politikers Martin Schulz zurückgeführt, der 2016 erklärte: „Was die Flüchtlinge uns bringen, ist wertvoller als Gold. Es ist der unbeirrte Glaube an den Traum von Europa.“


    Haben Sie ein rechtliches Problem mit Facebook?

    Wurden Ihre Rechte bei Facebook verletzt, durch Facebook oder einen Dritten? Rufen Sie an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Als Fachanwalt für IT-Recht bin ich mit den Vorgängen bei Facebook bestens vertraut und helfe Ihnen gerne, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 4. Juni 2019

    OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019, Az. 15 U 160/18
    § 253 Abs. 1 BG, § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Facebook-Profil nicht mit Prominenten-Bildern sog. Clickbaiting betreiben, also einen Köder für erhöhte Klickraten für ein eigenes kommerzielles Produkt legen darf. Der auf diese Weise werbende Verlag einer Fernsehzeitschrift wurde zur Zahlung von 20.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt. Das Bild des Klägers sei unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt. Zur Pressemitteilung des Senats:


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  • veröffentlicht am 5. April 2019

    LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2019, Az. 324 O 53/18
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass das Angebot von Miniaturholzgalgen mit der Beschriftung „Reserviert – Sigmar ‚Das Pack‘ Gabriel“ die Persönlichkeitsrechte des ehemaligen Ministers verletzt. Zur Pressemitteilung des Hanseatisches Oberlandesgerichts:


    Beklagen Sie die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte?

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  • veröffentlicht am 4. März 2019

    BGH, Urteil vom 04.12.2018, Az. VI ZR 128/18
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB 

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer rechtswidrigen Berichterstattung über ein prominentes Liebespaar bei ein und demselben Vorkommnis, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zu Gunsten einer der beiden Personen abgegeben wird, die Wiederholungsgefahr für den Rechtsverstoß zu Lasten der anderen Person entfallen lassen kann. Außerdem komme die „Kerntheorie“ des BGH bei rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 12. Februar 2019

    BVerfG, Beschluss vom 30.10.2018, Az. 2 BvQ 90/18
    Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 64 ff. BVerfGG, § 32 BVerfGG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Bundesinnenminister Seehofer nicht untersagen lassen kann, in seiner Eigenschaft als Bundesminister zu äußern, die AfD oder oder die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag stellten sich gegen diesen Staat, seien in Wahrheit gegen die demokratische Staatsform eingestellt, würden aber zugleich die Öffentlichkeit über diesen Umstand arglistig täuschen und sie seien oder verhielten sich „staatszersetzend“. Die Antragstellerinnen waren der Auffassung, Seehofer habe in seiner Funktion als Bundesinnenminister durch diese Äußerungen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und sie in ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG verletzt. Der Antragsgegner nehme mit der Verbreitung seines Interviews – in dem er ausdrücklich als Bundesminister und in keiner anderen Funktion agiere – über die Homepage des von ihm geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch, die ihm allein aufgrund seines Ministeramtes zur Verfügung stünden und politischen Wettbewerbern verschlossen seien. Damit habe er die Grenzen der zulässigen Teilnahme des Inhabers eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf überschritten. Das BVerfG entschied nun, dass für den Antrag auf Entfernung des Interviews von der Homepage des Bundesinnenministeriums kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, da dies längst geschehen sei. Hinsichtlich des Antrags, Seehofer in seiner Funktion als Bundesinnenminister eine Wiederholung der im Interview vom 14.09.2018 getätigten Äußerungen in sonstiger Weise zu verbieten, betrifft der Antrag künftige Handlungen des Antragsgegners und sei damit auf die von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 64 ff. BVerfGG und mithin auch von § 32 BVerfGG grundsätzlich nicht umfasste Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet. Dabei sei auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerinnen auch nicht ersichtlich, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfordere. Dem stehe bereits entgegen, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Antragsgegner beabsichtige, die angegriffenen Äußerungen unter Rückgriff auf die Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen. Hiervon könne angesichts der Löschung dieser Äußerungen auf der Homepage des Ministeriums nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Anmerkung: Man mag eine ganz eigene und kritische Sichtweise von dem politischen und gesellschaftlichen Auftreten der AfD haben. Dass aber vorliegend nicht ersichtlich sei, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfordere, ist juristisch schwer nachvollziehbar. Im Zivilrecht reicht jedenfalls die reine Zusage, zukünftig von Verletzungshandlungen abzusehen oder das bloße Einstellen der Verletzungshandlung nicht – wie hier – aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Vielmehr darf an der Ernstlichkeit einer Erklärung der Einstellung der Verletzungshandlung kein Zweifel bestehen. Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr werden von der zivilrechtlichen Rechtsprechung hohe Maßstäbe gesetzt. Daher ist grundsätzlich eine mit einer ausreichenden Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung notwendig, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Diese aber hat das Ministerium offensichtlich nicht abgeben wollen. Die Ausführungen des Senats überzeugen in diesem Punkt nicht. Zum Volltext der Entscheidung unten:


    Weigert sich die Gegenseite, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben?

    Möchten Sie, dass für Sie eine Abmahnung ausgesprochen oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wird? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Fachanwalt Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • veröffentlicht am 11. Februar 2019

    OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2017, Az. 3 U 138/15
    § 823 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG, Art. 1 GG, Art. 2 GG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer unerlaubten Veröffentlichung eines Intimbildes (Oralverkehr) im Internet ein Schmerzensgeld von 7.000 EUR zu zahlen ist. Im vorliegenden Fall erlitt die abgebildete Person einen Gesundheitsschaden in Form einer „akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F. 43.0)“ als Primärschaden. Zwar habe die als Primärschaden einzuordnende „akute Belastungsreaktion“ nur kurze Zeit, nämlich etwa 2 Tage, angedauert. Danach habe sich bei der Klägerin aber eine „Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt“ (ICD-10 F.43.22) entwickelt, die in eine (in leichter Form noch bis heute) fortbestehende „Agoraphobie ohne Panikstörung“ (ICD-10 F.40.00) übergegangen sei. Diese Erkrankungen hätten die Klägerin noch während der Exploration durch die Sachverständige derart erheblich beeinträchtigt, dass sie regredierte, die Öffentlichkeit scheute, sich zurückzog und sich außerdem nicht in der Lage sah, ihre Berufsausbildung zu beginnen. Erst nach der Exploration durch die Sachverständige habe sich ihr Zustand derart gebessert, dass sie ein Psychologiestudium (mittlerweile 3. Semester) habe aufnehmen können, die Medikation absetzte und aktuell nur noch etwa alle drei Monate Behandlungsmaßnahmen wahrgenommen habe. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wurden Nacktbilder von Ihnen im Internet veröffentlicht?

    Möchten Sie, dass wir für Sie eine Abmahnung aussprechen oder eine einstweilige Verfügung erwirken? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Persönlichkeitsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 5. Februar 2019

    BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 1 BvR 2795/09, Az. 1 BvR 3187/10
    § 22a Abs. 3 S. 1 PolG BW, § 45 PolG BW, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass auf polizeirechtlichen Vorschriften beruhende automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen und Kontrollbereichen, die zur Fahndung nach Straftätern und damit zur Strafverfolgung eingerichtet werden, gegen das Verfassungsrecht verstoßen. Dadurch werde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Fahrer verletzt. Hier fehle es dem Land für die Regelungen schon zur Einrichtung dieser Kontrollstellen und Kontrollbereiche selbst an der Gesetzgebungskompetenz. Dementsprechend sei auch die hieran anknüpfende Kennzeichenkontrolle formell verfassungswidrig. Aus formellen Gründen seien ferner die hessischen Regelungen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle an polizeilichen Kontrollstellen, die zur Verhütung versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet sind, sowie wiederum auch die Regelung zur Einrichtung dieser Kontrollstellen selbst verfassungswidrig. Als Eingriffe in Art. 8 GG genügen sie nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


    Haben Sie ein Problem im Zusammenhang mit dem IT-Recht?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder eine einstweilige Verfügung oder vielleicht sogar eine Hauptsacheklage? Dann rufen Sie gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und eine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Diese Kanzlei ist mit wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Gegnerliste) seit über einem Jahrzehnt vertraut. Ein Fachanwalt für Informationstechnologierecht hilft Ihnen umgehend.


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