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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2017

    OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass das sog. „Teilen“ eines Beitrags in einem sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook nicht dazu führt, dass der Nutzer sich den Inhalt des Beitrags als eigene Äußerung zurechnen lassen muss. Dies sah bereits das OLG Frankfurt a.M. ähnlich. Verbinde der Nutzer das Teilen bzw. die Weiterverbreitung des Beitrags mit einer positiven Bewertung des Inhalts, sei allerdings von einem Zueigenmachen auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


    Wird Ihnen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgeworfen?

    Wurden Bilder, Videos oder Berichte von Ihnen veröffentlicht, die jemand anderen angeblich in seinen Rechten verletzen oder beleidigen? Wurden Sie deshalb abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche persönlichkeitsrechtliche Verfahren mit der Materie umfassend vertraut und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung zu finden.


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  • veröffentlicht am 25. August 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.07.2016, Az. 16 U 233/15
    § 823 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 185 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines Facebook-Accounts auch dann über darüber getätigte beleidigende oder verunglimpfende Äußerungen haftet, wenn sich ein Anderer seines Kontos bemächtigt hat, um darüber solche Nachrichten zu verbreiten. Der BGH wandte für diesen Fall dieselben Grundsätze wie für den Missbrauch eines eBay-Accounts an, nämlich, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe, sich so behandeln lassen müsse, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt sei und es zu Rechtsverletzungen komme. Die zurechenbare Pflichtverletzung liege in der nicht ausreichend gesicherten Verwahrung der Zugangsdaten. Den Volltext der Entscheidung finden Sie nachstehend.


    Wurde Ihr Facebook-Account missbraucht?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten, weil Sie angeblich über Facebook oder ein anderes Netzwerk eine andere Person oder ein Unternehmen beleidigt oder verunglimpft haben sollen? Oder wurden Sie selbst ungerechtfertigt angegriffen? Dann rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Wir verfügen über qualifizierte Rechtsanwälte, die Ihnen bei Angriffen auf das Persönlichkeitsrecht gern weiterhelfen.


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  • veröffentlicht am 15. August 2016

    AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 22.07.2016, Az. F 361/16 EASO
    § 1666 BGB; § 45 Abs. 3 FamGKG

    Das AG Bad Hersfeld hat einem Vater von zwei minderjährigen Töchtern in einem familienrechtlichen Verfahren die Auflage zur Löschung von WhatsApp auf den elektronischen/digitalen Geräten der Kinder und zur Durchführung von regelmäßigen Kontrollen erteilt. Hintergrund war die Kontaktaufnahme einer erwachsenen Person zu den Kindern mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“). In solchen Fällen haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person sowohl im realen als auch virtuellen Bereich unterbunden wird. Dies könne über die Deinstallation von Apps zur Kontaktaufnahme (hier z.B. WhatsApp) über regelmäßige Kontrollen bis zur Wegnahme des Smartphones führen. Zum Volltext der Entscheidung:


    Haben Sie oder Ihre Kinder Probleme mit Social Media?

    Werden Sie z.B. bei Facebook oder WhatsApp gemobbt oder belästigt? Möchten Sie eine Unterlassung erwirken? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit Problemen in Social Networks bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend.


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  • veröffentlicht am 16. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Hostprovider eines Mikrobloggingdienstes im Rahmen der Störerhaftung zur Unterlassung der Verbreitung rechtsverletzender Äußerungen verpflichtet werden kann. Der Betreiber sei ebenfalls verpflichtet, zukünftige Verletzungen zu verhindern, allerdings nur insoweit, als dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Dem anonymen Nutzer sei seitens des Hostproviders die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Pressemitteilung vom 07.04.2015:

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  • veröffentlicht am 10. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Endurteil vom 12.06.2014, Az. 05 O 848/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass das Profil einer Immobilienmaklerin in einem sozialen Netzwerk (hier: LinkedIn) keinen rein privaten, sondern einen geschäftlichen Charakter hat und demnach dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Im vorliegenden Fall wurde gerügt, dass die Immobilienmaklerin über ihre berufliche Qualifikation getäuscht habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13
    § 5 TMG
    , § 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei dem Auftritt eines Unternehmens bei Facebook nicht ausreicht, wenn das Impressum gemäß § 5 TMG nur unter dem Link „Info“ vorhanden ist. Vorliegend war die Anbieterkennzeichnung allein über eine unter dem Button „Info“ enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt des beklagten Unternehmens enthalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2013

    LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Berlin hat im Rahmen eines Verfügungsverfahrens entschieden, dass auch im sozialen Netzwerk Google+ ein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG vorzuhalten ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Gleiches gilt übrigens für Facebook und andere soziale Netzwerke (hier).

  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11
    § 4 Nr. 7 und Nr. 10 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass die Abwerbung von Mitarbeitern der Konkurrenz über ein Netzwerk wie XING wettbewerbswidrig ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn neue Mitarbeiter der Konkurrenz gezielt angeschrieben würden mit dem Ziel, diese zu verunsichern und den Konkurrenten verächtlich zu machen. Anschreiben mit dem Wortlaut „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?“ stellten sowohl ein Herabsetzen des Mitbewerbers als auch eine gezielte Behinderung durch Abwerbung dar. Ein gewerbliches Handeln des Abwerbers – auch bei einem „Privataccount“ – sei anzunehmen, wenn er durch seinen Auftritt den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit setze, insbesondere geschäftliche Gründe für seinen Auftritt bei XING benenne, nämlich das Generieren von Neugeschäften und Aufträgen sowie das Finden neuer Mitarbeiter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Reutlingen, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 5 Ds 43 Js 18155/10
    § 100 Abs. 3 S.2 StPO, 162, 100 Abs. 1, 169 Abs. 1 Satz 2, 99 StPO

    Das AG Reutlingen hat die Beschlagnahme eines Facebook-Kontos wegen des gegen den Inhaber des Kontos gerichteten Verdachts der Mitwirkung an einer Straftat angeordnet. Interessant ist hier vor allem der Umfang der Beschlagnahme. Als kritisch dürfte sich erweisen, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage sein sollen, auf die Daten der Netzwerk-Nutzer zuzugreifen. Dieser Zugriff solle allein der Facebook Ireland Limited, Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2 Ireland möglich sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2011

    Nach einem Bericht von heise haben die deutschen Datenschützer gemeinschaftlich an Behörden und andere öffentliche Stellen die Aufforderung gesandt, soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook „zurückhaltend zu nutzen“. Darunter werde verstanden, dass Behörden keine Profilseiten oder Fanpages einrichten sollten. Zweck dieser Aufforderung ist es, die Bürger davor zu schützen, bei der Information über öffentliche Stellen im Internet unfreiwillig Daten preiszugeben. Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte war vor Kurzem auch schon weiter gegangen (wir berichteten hier und hier) und hatte alle Stellen im nördlichsten Bundesland dazu aufgefordert, Fanpages und Plug-ins zu entfernen – dies sogar unter Androhung von empfindlichen Bußgeldern.

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