IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Nach Mitteilung des US-amerikanischen Marktforschungsunternehmens NPD Group ist der Markt für PC- und Konsolenspiele um nahezu 40 % eingebrochen. Bereits im vierten Monat in Folge seien die US-Umsätze für Spielehardware, -software und -zubehör zurückgegangen. Aber so dramatisch wie im Juni 2009 sei der Einbruch schon lange nicht mehr. Nach 1,7 Milliarden US-Dollar im Juni 2008 seien es 2009 vergleichsweise bescheidene 1,17 Milliarden US-Dollar gewesen, so das Marktforschungsunternehmen NPD Group. Besonders stark betroffen sei der Markt für Konsolenhardware. (JavaScript: Golem).

  • veröffentlicht am 12. Juli 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009, Az. I-20 U 247/08
    § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass vorinstallierte Software von UsedSoft nicht isoliert weiterverkauft werden darf (Entscheidungsgründe s. unten). UsedSofts Einwand der urheberrechtlichen Erschöpfung der einmal in den Verkehr gebrachten Software hörten die Richter nicht und erklärten, dass die Rechtsanwalts-Software von dem Antragssteller (nicht Microsoft) stets nur als Kombination von Hard- und Software auf den Markt gebracht würde. Microsoft gab darauf hin eine Pressemitteilung heraus und begrüßte das Urteil (JavaScript-Link: Presseerklärung Microsoft). „Die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software können wir jedoch erst nach Einblick in die detaillierte Urteilsbegründung kommentieren. Es zeigt sich jedoch erneut, dass die Gerichte den Schutz von geistigem Eigentum sehr hoch bewerten„, erklärte Dr. Swantje Richters, Justitiarin der Microsoft Deutschland GmbH. UsedSoft wehrte sich gegen den Vorstoß Microsofts und erklärte zum einen, dass es es sich nicht um Microsoft-Software gehandelt habe und zum anderen, dass man die Angelegenheit in das Hauptsacheverfahren zwecks endgültiger Klärung führen werde. (JavaScript-Link: Presseerklärung UsedSoft). Das Düsseldorfer Urteil weise einige Ungereimtheiten auf. So habe der Senat geurteilt, dass das Programm weiterverkauft werden dürfe, wenn dies zusammen mit der Festplatte geschehe. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sei bei den OEM-Programmen des klagenden Herstellers die Festplatte nämlich als Vervielfältigungsstück anzusehen. Es stelle sich nun die Frage, ob es dann legal wäre, ein Programm weiterzuverkaufen, wenn es beispielsweise auf einer externen Festplatte installiert wurde, also etwa über einen USB-Stick, ließ der Prozessbevollmächtigte von UsedSoft verlautbaren.

    Oberlandesgericht Düsseldorf

    Urteil

    Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter-sagt, im geschäftlichen Verkehr Softwareprodukte des Programms „A. O.-Version“ anzubieten, zu vertreiben und/oder in Verkehr zu bringen, wenn diese sich nicht auf einem Hardwaregerät befinden, auf dem sie von einem A. Distributor vorinstalliert wurden.

    Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

    Gründe

    A.

    Von einem Tatbestand wird abgesehen. Zum Verständnis der Entscheidung sei nur Folgendes festgehalten:

    Die Antragstellerin stellt eine Anwaltssoftware her, die sie über mit ihr vertraglich verbundene „Distributoren“ ausschließlich vorinstalliert auf Computern vertreibt. Die Antragsgegnerin verkauft „gebrauchte“ Software. Sie erwirbt von Endkunden unter anderem auch die Software der Antragstellerin, allerdings ohne die Computer, auf denen die Software installiert war. Die Erstkunden übergeben der Antragsgegnerin vielmehr die Sicherungskopie, die sie selbst mit Zustimmung der Antragstellerin angefertigt hatten, und löschen die Installation auf ihren Computern vollständig. Die Antragsgegnerin bietet die Software sodann zum Kauf an und übergibt an den Käufer die Sicherungskopie, damit der Käufer die Software auf seinem Computer installieren kann. Mit dem Verfügungsantrag begehrt die Antragstellerin, gestützt auf ihr Urheberrecht an der Software, dass der Antragsgegnerin verboten werde, die Software ohne das Hardwaregerät, auf dem sie vorinstalliert war, anzubieten, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, veröffentlicht in CR 2009, 221 und MMR 2009, 216 (Leitsatz), den Verfügungsantrag zurückgewiesen und Erschöpfung der Urheberrechte der Antragstellerin gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG angenommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

    B.

    Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Die Antragsgegnerin zieht nicht in Zweifel, dass das Computerprogramm der Antragstellerin, für das diese Schutz beansprucht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Damit steht der Antragstellerin gemäß § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht zu, das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Computerprogramms in jeder Form zu verbreiten. Dieses Recht der Antragstellerin verletzt die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die fragliche Software erwirbt und weiter verkauft.

    Dem steht eine Erschöpfung der Rechte der Antragstellerin nicht entgegen. Gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht – mit Ausnahme des Vermietrechts – in Bezug auf ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird. Erschöpfung kann danach nur bezogen auf ein in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegtes Werk eintreten (vgl. nur BGH GRUR 1986, 1251 – Videofilmvorführung, zu § 17 Abs. 2 UrhG; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 69c UrhG Rn. 30; Heerma, ebenda, § 17 UrhG Rn. 16; Bergmann, FS Erdmann, 2002, S. 17). Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesem herkömmlichen Verständnis des Erschöpfungsgrundsatzes abzuweichen. Diese Auffassung wird etwa auch in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten von H. vom 12. April 2007 geteilt. Danach kann sich das Verbreitungsrecht der Antragstellerin nur hinsichtlich des Werkstücks erschöpft haben, in dem sich ihr Computerprogramm verkörpert. Das ist die Hardware (der Computer), auf der das Programm von ihren „Distributoren“ vorinstalliert wurde. Das urheberechtlich geschützte Programm ist – derart verkörpert – mit Zustimmung der Antragstellerin von deren „Distributoren“ durch Veräußerung an die Erstkunden in den Verkehr gebracht worden. Diese Computer werden indes im vorliegenden Fall nicht von der Antragsgegnerin weiter veräußert; vielmehr trennt sie Hard- und Software und veräußert letztere isoliert weiter. Diese Handlung unterfällt unzweifelhaft nicht dem § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG in seinem herkömmlichen Verständnis.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Begriff des Vervielfältigungsstücks in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht „unter Berücksichtigung der Zwecke des Erschöpfungsgrundsatzes“ erweiternd ausgelegt werden. Das Landgericht sieht dies deshalb als erforderlich und möglich an, weil im vorliegenden Fall die Antragstellerin als Rechtsinhaberin „bewusst auf die Übergabe eines für sich genommen handelbaren Speichermediums verzichtet“ habe. Daran trifft sicher zu, dass es zwar nicht ausgeschlossen, aber kaum praktikabel erscheint, die Software in der verkörperten Form, in der sie der Erstkunde erworben hat, weiter zu veräußern. Dazu müsste der gesamte Computer, auf dem das Programm installiert ist, oder zumindest die für die Speicherung wesentlichen Teile, die Festplatte, nach deren Ausbau veräußert werden. Diese Erschwernis mag von der Antragstellerin nicht ganz unbeabsichtigt erfolgt sein, um auf diese Weise den Weitervertrieb ihrer Software zu erschweren. Das kann indes nicht dazu führen, in derartigen Fällen die gesetzliche Regelung der Erschöpfung „erweiternd auszulegen“. Das Landgericht sieht dabei offensichtlich als Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes an, das urheberrechtlich geschützte Werk in der Fassung der Erstverbreitung unabhängig von seiner Verkörperung verkehrsfähig zu erhalten.

    Das entspricht indes nicht dem traditionellen Verständnis dieses Rechtsinstituts, an dem der Senat festhält. Die gesetzliche Regelung der Erschöpfung ist nämlich vielmehr Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss (BGHZ 144, 232 = GRUR 2001, 51 – Parfumflakon; BGH GRUR 1986, 736 – Schallplattenvermietung – zu § 17 Abs. 2 UrhG). Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen (BGH a.a.O.). Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren (BGH a.a.O.).

    Diese Erwägungen können sich nur auf das konkrete Werkstück beziehen, dessen Verkehrsfähigkeit durch Urheberrechte an dem in ihm verkörperten Werk nicht behindert werden soll. Wollte man sich hiervon lösen, so wäre letztlich das geschützte Werk selbst unabhängig von seiner Verkörperung in jeder Form der Verbreitung (wenn auch nicht der Vervielfältigung) frei. Gerade das ist nicht Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes. Es ist sicher richtig, wenn das Landgericht ausführt, es komme dem Ersterwerber in erster Linie auf die Nutzbarkeit des Datenbestands an, nicht aber auf die gewählte Art der Verkörperung. Das ist beim Erwerb urheberrechtlich geschützter Werke stets so. Demjenigen, der ein Buch erwirbt, kommt es regelmäßig in erster Linie auf den Inhalt an und nicht auf Einzelheiten der Verkörperung. Das besagt für die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes indes nichts. Dessen Grenzen sind nicht aufgrund der Nutzerinteressen am Inhalt des Werks zu bestimmen oder zu erweitern; Maßstab kann nur das Interesse – auch des Nutzers – an der Verkehrsfähigkeit der konkreten Ware sein, nämlich die Möglichkeit der von Urheberrechten unbehinderten Veräußerung von Waren nach dem Eigentumsmodell des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bergmann, FS Erdmann, 2002, S. 17, 25). Es bleibt der Entscheidung des Rechtsinhabers überlassen, die Weiterverbreitung der körperlichen Werkstücke zu erleichtern oder – wie im vorliegenden Fall – zu erschweren, indem er zur Verkörperung eine Ware wählt, die nur schwer handelbar ist. Auf diese Weise mag er die Weiterverbreitung in gewissem Umfang zu steuern versuchen. Keineswegs kann diese Wahl einer bestimmten Art der Verkörperung aber sein Urheberrecht selbst inhaltlich über eine Erweiterung der Erschöpfung beeinflussen. Immerhin erschwert der Rechtsinhaber auch sich selbst die Erstverbreitung. Als Käufer des Programms scheiden nämlich diejenigen Interessenten aus, die lediglich das Computerprogramm ohne einen Computer erwerben wollen, weil derart die Software von der Antragstellerin nicht angeboten wird. Die Entscheidung zur Erschöpfung kann nicht davon abhängen, wie leicht oder schwer das geschützte Programm zusammen mit dem Speichermedium, mit dem es in den Verkehr gebracht worden war, auf dem Markt gehandelt werden kann (vgl. auch die ablehnende Anmerkung zum Urteil des Landgerichts von Moritz in jurisPR-ITR 5/2009 Anm. 3).

    Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht aus der Entscheidung „Parfumflakon“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 51, 53) herleiten. Dort ging es um die Zulässigkeit einer Werbung für das in Verkehr gebrachte Produkt, die eine Abbildung des geschützten Gegenstands (eines Parfumflakons) enthielt. Hierin lag eine Vervielfältigung des Flakons. Obwohl die Erschöpfung der Rechte an dem abgebildeten Flakon sich zunächst nur auf das Verbreitungsrecht bezog, hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit gewisser Vervielfältigungshandlungen, wie sie die Abbildung in der Werbung darstellt, für zulässig erachtet. Er hat entschieden, dass derjenige, der urheberrechtlich berechtigt ist, die Ware zu vertreiben, auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden, sich jedoch im Rahmen üblicher Absatzmaßnahmen haltenden Nutzung ohne weiteres als berechtigt angesehen wird, ohne dass es der Konstruktion einer – möglicherweise über mehrere Absatzstufen hinweg konkludent erteilten – zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung bedürfte. Die Werbung, um die es im Fall des Bundesgerichtshofs ging, hatte gleichsam eine Hilfsfunktion für die Vermarktung des vom Rechtsinhaber in den Verkehr gebrachten Produkts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht (vgl. auch Moritz a.a.O.). Hier ist nicht über die Zulässigkeit einer Förderung des Absatzes des konkreten Vervielfältigungsstücks, in dem sich das Werk verkörpert, zu entscheiden, sondern über die Zulässigkeit einer Veräußerung des Werks unabhängig von der Verkörperung, unter der es erstmals in den Verkehrs gebracht worden war.

    Auch eine analoge Anwendung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG, wie sie von manchen für die unkörperliche Erstverbreitung eines Computerprogramms vertreten wird (z. B. H. in seinem Gutachten vom 12. April 2007; ders., CR 2006, 573; Grützmacher, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 69c Rn. 31 m. w. Nachw.), scheidet aus. Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für eine Analogie, weil die Erstverbreitung nicht unkörperlich erfolgte, sondern ein konkretes Werkstück, nämlich der Computer mit der vorinstallierten Software, veräußert wurde. Es liegt damit – wie ausgeführt – genau der vom Wortlaut des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erfasste Fall vor. Eine Analogie ist auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt, die Art der Verkörperung sei derart, dass sie die Verkehrsfähigkeit der Software erheblich erschwere, und deshalb sei der vorliegende den Fällen der Online-Übertragung von Software gleichzustellen. Unabhängig von der nicht leicht zu beantwortenden Frage einer Regelungslücke scheitert eine Analogie nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls daran, dass dies nicht dem Zweck der Vorschrift entspricht. Letzterer besteht – wie ausgeführt – nicht darin, eine Verkehrsfähigkeit des urheberrechtlich geschützten Werks losgelöst von seiner Verkörperung, sondern nur bezogen auf diese zu ermöglichen. Der Senat schließt sich der bislang in der obergerichtlichen – soweit ersichtlich allein – vertretenen Rechtsprechung an, die eine Erschöpfung an unkörperlich erstverbreiteten Computerprogrammen verneint (OLG München, OLGR München 2008, 722 = ZUM 2009, 70 = MMR 2008, 601, wiedergegeben in Anlage ASt 9; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 11 W 15/09, zugänglich über juris). Die Entscheidung, ob Erschöpfung – abweichend von den herkömmlichen urheberrechtlichen Grundsätzen – bereits als Folge einer unkörperlichen Erstverbreitung eines Computerprogramms eintreten kann, muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

    Erschöpfung ist schließlich auch nicht eingetreten bezogen auf die von den Ersterwerbern an die Antragsgegnerin weitergegebene Sicherungskopie. Letztere wurde mit – vielleicht durch § 69d Abs. 2 UrhG veranlasster – Zustimmung der Antragstellerin vom Ersterwerber zu Sicherungszwecken hergestellt und ist schon deshalb kein Vervielfältigungsstück, das mit Zustimmung der Antragstellerin durch Veräußerung in den Verkehr gebracht worden wäre (vgl. auch Heerma, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 17 UrhG Rn. 16: „Auch rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke darf der Erwerber ohne Zustimmung des Urhebers demnach nicht vertreiben.“).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,00 EUR nach der Festsetzung des Landgerichts.


  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Business Software Allicance (BSA) sieht für das Jahr 2008 einen erheblichen Anstieg bei der Piraterie von Software in Deutschland (JavaScript-Link: Global Software Piracy Study). Im Durchschnitt ist fast jede dritte Softwarekopie raubkopiert. Weltweit liegt der Wert der nicht lizenziert eingesetzten Software bei 1,55 Mrd. Euro. Deutschland steht in Sachen „Softwareklau“ weltweit auf Platz 12; die europäische Spitze nimmt Griechenland mit 57 % ein. Russland habe den weltweit größten Erfolg beim Kampf gegen die Softwarepiraterie. Dort liege der Anteil raubkopierter Software bereits bei „nur noch“ 68 %. Vgl. auch den Bericht bei heise (JavaScript-Link: Presse).

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09
    § 101a Abs. 1, 3 UrhG

    Das OLG Köln hatte sich in dieser Entscheidung mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung angeordneten Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1, 3 UrhG auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin hatte hier behauptet, dass die Webseite des Antragsgegners wegen ihres im Wesentlichen gleichen Designs eine unberechtigte Kopie ihrer eigenen Webseite nach dem Stand von Ende 2005 bis 2006 sei. Den Besichtigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat indes wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ab.  Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich sei, könne vor Gericht nicht mehr geltend machen, wer wie die Antragstellerin (die als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei Jahre zuwarte, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren ihrer geschützten Webseite (nämlich der diese Webseite bildenden Computerprogramme) unternehme.
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  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 15/09
    §§ 34, 69 c, 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler nicht berechtigt ist, ohne weiteres Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity) eines Softwareherstellers anzubieten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz begründe ein solches Recht nicht, da er lediglich auf die Verbreitung usw. von „körperlichen Kopien“ einer Software, nicht aber die Verbreitung von Lizenzrechte dokumentierenden Urkunden Anwendung finde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    OLG München, Urteil vom 07.02.2008, Az. 29 U 3520/07
    §§ 15, 19a, § 69c, 97 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine serverbasierte Software nicht ohne weiteres Dritten zur Verfügung gestellt werden darf. Die Klägerin bot auf dem Markt Softwarelösungen und Dienstleistungen für den strategischen Einkauf an, während die Beklagte zu den weltweit führenden Fahrzeugherstellern zählte. Letztere bezog eine Vielzahl von Einzelteilen für die von ihr hergestellten Fahrzeuge von Zulieferern (Lieferanten), wobei sie mit mehreren Zulieferern und einem äußerst heterogenen Preisgefüge zu tun hatte. Die Beklagte erwarb von der Klägerin die Software T.R5 , die in der Lage war, den gesamten Prozess der Beschaffung von Einzelteilen bei Zulieferern unter Einschluss der Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen der Beklagten und mit den Zulieferern abzubilden. Die Software wurde auf Grund besonderer Umstände im ASP-Betrieb (Application Service Providing) zur Verfügung gestellt. Dieser ASP-Betrieb lief auf Wunsch der Beklagten parallel von einem Server im Betrieb der Klägerin und von einem Server im Hause der Beklagten. In der Folge wurde die streitgegenständliche Software in das Intranet der Beklagten eingestellt und externen Zuliefererbetrieben Zugangsmöglichkeiten via Internet verschafft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07
    §§ 95 a UrhG, § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 UrhG

    In dem langwierigen Verfahren des Heise-Verlags gegen die Filmindustrie hat das OLG München erneut gegen den Verlag entschieden. Die Filmindustrie hatte Heise auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem Heise in seinem Newsdienst auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen auf Film-DVDs verlinkt und recht deutliche Aussagen zur Verwendung der Software gemacht hatte. Zitat (19.01.2005): (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008, Az. L 7 B 57/08 KA ER
    § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V

    Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Zertifizierungspflicht von Arzt-Software, die sich aus § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V ergibt, zulässig und nicht unverhältnismäßig gegenüber Softwareherstellern ist. Die Antragstellerin wehrte sich gegen den zu dieser Vorschrift gehörenden Anforderungskatalog, der unter anderem beinhaltete, dass Werbung nur in ganz bestimmter (eingegrenzter) Form eingebunden werden darf. Dadurch fühlte sich die Antragstellerin in ihrer Freiheit der Berufsausübung und auch finanziell unzumutbar belastet. Das LSG sah dies jedoch anders. Die Richter stellten klar, dass die Vorschrift dem Zweck diene, „dass nur solche Praxissoftware zum Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind“. Dahinter hätten die Belange von Herstellern/Vertreibern von Praxissoftware zurückzustehen.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Nachdem die Bedeutung von Handys und Digital Handhelds/PDAs zur Wahrnehmung digitaler Inhalte im Internet zunimmt, sollten sich auch Shopbetreiber langsam auf die wachsenden Anforderungen des Mobile Commerce einstellen. Eine hilfreiche Übersicht von zehn grundlegenden Tipps zur richtigen Vorgehensweise findet sich bei shoplupe.de. Zu beachten ist, dass der Onlineshop auch für die neuen Browser, wie sie auf dem Google-Handy oder Apples iPhone verwendet werden, lesbar ist, also mit diesen kompatibel ist. Das iPhone benutzt beispielsweise ausschließlich den Browser Safari und kann Flash-Dateien nicht lesen. Shoplupe weist ferner darauf hin, dass das Einkaufsverhalten von Mobile Usern anders ist als bei Home Usern, die über einen großen Bildschirm verfügen. Diese und andere Tipps finden Sie hier (Shoplupe).

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2008, Az. 12 O 431/08
    §§ 97 Abs. 1 i.V.m. 69 c Nr. 3 S. 1 UrhG

    In dieser Angelegenheit hatte das LG Düsseldorf darüber zu befinden, ob der Weiterverkauf einer Software ohne die dazugehörige Hardware urheberrechtlich zulässig ist. Die Antragstellerin verpflichtete Ihre Vertreiber, die Software nur in Zusammenhang mit Hardware zu verkaufen, eine eigenständige Bewerbung war vertraglich untersagt. Der Endkunde erhielt somit die Hardware als auch Lizenzrechte an der Software. Die Antragsgegnerin wiederum kaufte von Endkunden der Antragstellerin die Software bzw. deren Sicherungskopien auf einem Datenträger auf und verkaufte sie – ohne Hardware – weiter. Das Landgericht sah in dieser Praxis des Handelns mit „gebrauchter Software“ keine Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Dadurch, dass diese die streitgegenständliche Software bereits in Verkehr gebracht habe, sei eine Erschöpfung ihrer Urheberrechte eingetreten, die der Antragsgegnerin den nicht an eine Hardware gebundenen Vertrieb der Software erlaube. Grundlegend zu dieser Problematik ist die OEM-Entscheidung des BGH (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: BGH OEM).

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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