IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.07.2009, Az. VII ZR 151/08
    § 651 BGB

    Der BGH hatte über die vertragstypologische Einordnung der Herstellung und Lieferung von für die Errichtung einer Siloanlage benötigten Bauteilen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang erklärte der Senat: „Nach § 651 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Soweit es sich dabei um nicht vertretbare Sachen handelt, ordnet § 651 Satz 3 BGB die Anwendung der §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB mit der Maßgabe an, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs tritt. Werkvertragsrecht tritt insoweit also nur ergänzend neben das Kaufrecht und nicht verdrängend an dessen Stelle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2009

    OLG München, Urteil vom 03.08.2006, Az. 6 U 1818/06
    §§ 16, 17, 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG

    Das OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei einem Verkauf von Softwarelizenzrechten, der keine Vervielfältigung der Software beinhaltet, keine Erschöpfung an der jeweiligen Software eintritt.  Der Senat heilt auch eine analoge Anwendung der Regel für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht für möglich, da sich sowohl das deutsche Urheberrechtsgesetz, als auch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke, bezögen.
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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Das Konzept des Cloud Computings erhält in der IT-Branche zunehmend Aufmerksamkeit. Beim Cloud Computing werden Rechen- und Softwareleistung nicht mehr vom Nutzer selbst unterhalten, sondern über Fremdanbieter bedarfsgerecht bereitgestellt und abgerechnet. Der Nutzer benötigt für die Teilnahme am Cloud Computing lediglich einen PC, einen Internetanschluss und einen Internetbrowser. Dabei befinden sich die Daten und Software nicht auf einem Server, sondern in einer Wolke von Servern und Dienstleistern, was eine problemlose Skalierbarkeit der benötigten Rechenleistung und Software ermöglicht (vgl. auch JavaScript-Link: Wikipedia). Nun hat der BITKOM-Verband einen Leitfaden zu diesem Thema herausgegeben. Der BITKOM: „Der Leitfaden richtet sich an Entscheidungsträger und Anwender. Er adressiert ebenso Multiplikatoren aus Industrieverbänden oder Presse sowie die breite Öffentlichkeit. Aber auch die Mitglieder im BITKOM können von einem vertieften Verständnis dieses Phänomens profitieren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. September 2009

    Nach Mitteilung von heise.de hat das US-Patentamt vorläufige neue Richtlinien für die Vergabe von Patentansprüchen aufgestellt, wonach es in den USA keinen gewerblichen Rechtsschutz mehr für Computerprogramme „als solche“ geben soll (JavaScript-Link: heise). Die Richtlinien gelten bis zu einem für das kommende Jahr erwarteten Grundsatzbeschluss des Berufungsgerichts Court of Appeals for the Federal Circuit, welches derzeit Eingaben von Befürwortern und Gegnern des Berufungsurteils sammelt (JavaScript-Link: heise2). Die Behörde setzt damit bereits das Urteil des Bundesberufungsgerichts vom Oktober 2008 um. Zugleich übernimmt die Behörde die entsprechende Norm aus dem Europäischen Patentübereinkommen (JavaScript-Link: EPO).

  • veröffentlicht am 6. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
    § 839 BGB, 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass vom Softwarehersteller Software nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Herstellers angeboten werden darf, wenn die Software urheberrechtlich geschützt ist und zwar auch dann nicht, wenn der Hersteller eine kostenlose Light-Version anbietet. Der (klagende) Softwarehersteller habe in eine öffentliche Zugänglich machung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie sei zwar mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden gewesen. Bei dem von auf den Download-Server übertragenen Programm habe es sich jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um eine Vollversion gehandelt. Diese Version habe – anders als die „Lightversion“ – die Datei „License.Key“, die die F-GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgeführt habe, und die Datei „License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrierungscode enthalten habe, enthalten. Da sich die Einwilligung des Softwareherstellers auf diese konkrete Version nicht bezogen habe, komme es auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion aufgerufen habe werden können.

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    LG München I, Urteil vom 19.08.2004, Az. 21 O 6123/04
    § 8 Abs. 2; §§ 15, 69a, 97 UrhG

    Das LG München I hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass durch die Bedingungen der General Public License, welche für sog. Open Source Software Verwendung findet, keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtliche Rechtspositionen zu sehen ist. Im Gegenteil bedienten sich die Nutzer des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen der weiteren Entwicklung und Verbreitung von Software sicherzustellen und zu verwirklichen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 69a, Rn. 11).

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.06.2009, Az. 11 U 71/08
    §§ 69 c, d Abs. 2, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, keine Urheberrechtsverletzung darstelle und auch nicht darauf abziele, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen. Der Erwerber könne sich auf rechtmäßige Weise eine Vervielfältigung der für die Antragstellerin geschützten Programme auf die Festplatte aufspielen, etwa dadurch, dass er sich die Vollversion der Software nachträglich beschaffe und sei es auch nur durch Erwerb der Recovery-CD. An dieser seien die Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechte durch das erstmalige Inverkehrbringen mit Einwilligung der Antragsstellerin innerhalb der EU erschöpft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    BGH, Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einem Urheberrechtsverstoß bereits sehr leichte Fahrlässigkeit zum Entstehen eines Anspruches auf Schadensersatz des Berechtigten führen kann und dass gerade bei urheberrechtlichen Fragen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen. Im Streitfall hatte ein Softwarehersteller zwei Versionen eines Programmes vertrieben: eine kostenpflichtige Vollversion, die mit Lizenzschlüssel an die Erwerber übergeben wurde, und eine „Lightversion“, die kostenlos zum Download über das Internet angeboten wurde. Der Verletzer, ein Universitätsprofessor, der Probleme mit der Lightversion auf seinem Rechner hatte, erhielt von einem Studenten die Vollversion, die allerdings nur dazu bestimmt war, die Funktionalität der Lightversion wieder herzustellen. Ohne Wissen des Professors war in der von dem Studenten installierten Version jedoch der Lizenzschlüssel in Form einer Datei enthalten, so dass er nunmehr unerkannt die Vollversion nutzte. Zu einem späteren Zeitpunkt bot der Professor das auf seinem Rechner vorhandene Programm über den Universitätsserver zum Download an, ohne Kenntnis, dass es sich um die Vollversion handelte. Der Softwarehersteller machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, die der BGH ihm zusprach.

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  • veröffentlicht am 1. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2009, Az. 310 O 39/08
    §§
    87 a Abs. 2, 87 b Abs. 1, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat es einem Unternehmen verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge bereitgehalten werden, dergestalt zu entnehmen, dass die Nutzung der Inserate ohne weiteren Zugriff auf den Internetauftritt der Klägerin möglich ist insbesondere die mit „…“ bezeichnete Software. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 308 O 332/09
    §§ 3, 4 Nr. 9b und 10, 8 UWG

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das Angebot von Software, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, in einem Online-Spiel nicht vorhandene oder nur gegen Aufpreis (Premium-Funktionen) angebotenen Funktionen in Anspruch zu nehmen, wettbewerbswidrig ist. Der Streitwert wurde mit 100.000,00 EUR festgesetzt. Maßgeblich war insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Online-Spiels darauf angelegt war, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermochte die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin werde von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpfe. (mehr …)

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