IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. VII ZR 224/08
    § 631 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es keiner „qualifizierten Rüge“ bedarf, wenn bei einer Softwareentwicklung der Vertrag noch nicht erfüllt ist und dies vom Besteller beim Auftragnehmer angemerkt wird. Eine Aufforderung zur Leistung mit Fristsetzung sei nicht schon dann unwirksam, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführe. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. VII ZR 224/08
    § 631 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Vertrag über die umfangreiche Anpassung einer Software an die Bedürfnisse der Bestellers und die in diesem Rahmen notwendige Schaffung von Schnittstellen zu einer anderen Software insgesamt als Werkvertrag zu bewerten ist. Es soll dabei darauf hingewiesen werden, dass der BGH die unterlassene Beanstandung vorgenannter vertragstypologischen Einstufung als „zutreffend“ bezeichnet hat, sodann aber auch erklärt hat, dass die Frage, welche rechtliche Qualität dem „Vertrag für ein P. Software-System“ zukomme, dahingestellt bleiben könne, weil die Klägerin auf dessen Grundlage keine Ansprüche geltend gemacht habe.

  • veröffentlicht am 29. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09
    §§ 631; 651 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung von sog. Individualsoftware grundsätzlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB einzustufen ist. Im Hinblick auf den entscheidenden § 651 BGB führte der Senat aus: „Ein Kaufvertrag liegt nicht vor. Der Begriff des Kaufvertrages ist autonom, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 lit. a EuGVVO, zu bestimmen. Darunter fallen alle Verträge über die Lieferung und Übereignung beweglicher Sachen (nicht Rechte) gegen Zahlung eines Entgeltes (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, Rz. 9 zu Art. 5 EuGVVO). Im konkreten Fall soll unstreitig eine Individualsoftware hergestellt werden. Es liegt ein sog. Software-Entwicklungsvertrag vor. Hierbei handelt es sich nach einhelliger Auffassung um einen Werkvertrag. Dies gilt auch dann, wenn ein Standardprogramm den individuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst wird (Bursche in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 631 Rz. 254 m.w.N.). Dem steht auch die Regelung des § 651 BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Softwareprogramm um eine bewegliche Sache (Datenträger) handelt, besteht die eigentliche Leistung in der geistigen Schöpfung des Programms, und nicht in der Lieferung der herzustellenden beweglichen Sache. Darüber hinaus wurde die Individualsoftware per Datenfernübertragung übertragen, so dass auch von einer beweglichen Sache nicht ausgegangen werden kann.Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2010

    Nach einem Bericht des SPON hat Microsoft-Mitgründer und Milliardär Paul G. Allen, der zuletzt durch sein umfangreiches (wenn auch für ihn wohl steuerlich vorteilhaftes) Charity-Engagement auf sich aufmerksam machte, das Who-is-Who der Internetbranche wegen Verletzung von vier Patenten verklagt, die bei seiner Firma Interval Licensing LLC. liegen.“Wir glauben, dass Innovationen einen Wert haben„, habe ein Sprecher Allens erklärt, ohne eine Schadenssumme zu nennen. Unter den Beklagten seien die Internetriesen Google/YouTube, Facebook, Ebay, AOL und Apple. Laut SPON seien die mit den Patenten geschützte Technologie von „grundlegender“ Bedeutung für die Art und Weise, wie die führenden Internet-Suchmaschinen und Online-Marktplätze heute funktionierten. Allen wolle erreichen, dass die verklagten Unternehmen entweder sein Patentrecht nicht weiter verletzen oder Lizenzgebühren bezahlen. Laut einem US-amerikanischen Rechtsanwalt für Patentrecht in der Technologiebranche müssten die beklagten Parteien ihre Programme nicht sofort ändern, da Verfahren und Verhandlungen zu derartigen Fragen mehre Monate bis Jahre dauern könnten und häufig auf dem Vergleichswege endeten. Was wir davon halten? Um ein sog. „Patent-Troll“ zu sein, müsste Allen, zumindest nach der Wikipedia-Definition, die Patente erworben haben, ohne jemals die einem Patent zugrunde liegende technische Erfindung einsetzen zu wollen. Angesichts des Umstandes, dass er dem Vernehmen nach die Patente selbst entwickeln ließ und sie bei dem von ihm mitbegründeten Unternehmen Microsoft Verwendung finden, ist die (abwertende) Bezeichnung als Patent-Troll mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinbaren.

  • veröffentlicht am 9. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.06.2010, Az. 11 U 13/10
    §§ 69 c Nr. 3; 69 f.; 97 Abs. 1; 101 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7; 98 UrhG; § 14 Abs. 5; 18; 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG; §§ 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. (Volltext der Entscheidung s. unten) hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Software für die Mitglieder eines Lizenzvertragprogramms herstellen darf, diese damit noch nicht außerhalb des Programms an Dritte veräußern darf. Zitat: „Die Herstellung des Datenträgers mit den für die Verfügungsklägerin geschützten Zeichen durch die N GmbH im Anschluss an den Download der Software ist ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin erfolgt, weil der Datenträger nicht zur Verwendung einer mit dem Programm-Mitglied verbundenen Einrichtung als Endbenutzer diente, sondern an einen Wiederverkäufer weiterveräußert werden sollte. Nach dem Inhalt des Mitgliedsvertrages mit der Verfügungsklägerin durften im Rahmen des Mitgliedsvertrages bezogene Vervielfältigungsstücke der Software nicht an die G-AG weiterveräußert werden, sondern nur an verbundene Einrichtungen des Programm-Mitglieds als Endnutzer weitergegeben werden. Ziffer 2.2 lit. d) dieses Vertrages bestimmt ausdrücklich: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat vor einer „kritsichen Sicherheitslücke“ in dem Betriebssystem iOS für Apples iPhone und das jüngst erfolgreich gestartete iPad gewarnt, ohne dies allerdings näher zu beschreiben. Zitat einer Pressemitteilung: „Im Betriebssystem iOS, das in den Geräten zur mobilen Kommunikation und Internetnutzung iPhone, iPad und iPod Touch des Herstellers Apple eingesetzt wird, existieren zwei kritische Schwachstellen, für die bislang noch kein Patch zur Verfügung steht. Bereits das Öffnen einer manipulierten Internetseite beim mobilen Surfen oder das Anklicken eines präparierten PDF-Dokuments reicht aus, um das mobile Gerät mit Schadsoftware zu infizieren. Potenziellen Angreifern ist damit der Zugriff auf das komplette System mit Administratorrechten möglich. Von den Schwachstellen betroffen sind die folgenden Apple-iOS-Versionen für das iPhone in der Version 3.1.2 bis 4.0.1, iOS für das iPad in der Version 3.2 bis 3.2.1 und iOS für den iPod Touch in der Version 3.1.2 bis 4.0. Es ist nicht auszuschließen, dass auch ältere Versionen des iOS bzw. iPhone OS von der Schwachstelle betroffen sind.“ Nutzer sollten bis zur Behebung der Sicherheitslücke keine pdf-Dokumente mehr öffnen und nur noch Internetseiten besuchen, die sie für absolut vertrauenswürdig hielten.

  • veröffentlicht am 30. Juli 2010

    LG Köln, Urteil vom 02.06.2010, Az. 28 O 77/06
    §§
    97 Abs. 1, 69 c Nr. 3 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass es dem Insolvenzverwalter eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe nicht erlaubt ist, Software und Softwarelizenzen (hier: eines Warenwirtschafts- programmes) an Nachfolgeunternehmen weiterzugeben, wenn in den AGB des Lizenzvertrages u.a. geregelt ist, „dass ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Lizenznehmers auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt werde. Dritte sollen dabei auch diejenige sein, die das Unternehmen des Lizenznehmers im Rahmen einer Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung erwerben„. Die Software war darüber hinaus begrenzt mit Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer zur Miete überlassen worden. Der Insolvenzverwalter dürfe über das Vermögen des insolventen Unternehmens lediglich im Rahmen der dem Unternehmen eingeräumten Rechte verfügen, die die Überlassung der Software an Dritte gerade nicht vorsahen. Die angemessene Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr wurde gutachterlich auf 170.080,00 EUR geschätzt. Dem schloss sich das Gericht an.

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  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2007, Az. 12 U 26/07
    §§ 323 Abs. 1; 326 Abs. 5; 275 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass es einer Spezialfirma für Systemberatung, die eine Spezialsoftware anbietet, welche einen Datentransfer zwischen verschiedenen Computerprogrammen ermöglicht, obliegt, bereits bei Abschluss des Werkvertrags festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung der ins Auge gefassten EDI-Lösung vorhanden gewesen seien. Hierzu habe insbesondere die Überprüfung der Kompatibilität der zu verbindenden Warenwirtschaftssysteme gehört. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar habe sie vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass sie den In- und Output des von der Beklagten verwendeten Systems SELECTLlNE nicht kenne und es deshalb auf die Kooperationsbereitschaft dieser Softwarefirma bzw. des Software-Partners der Beklagten ankomme. Dieser Hinweis führe aber weder dazu, dass die Klägerin die Ermöglichung des Datenaustauschs nicht als Erfolg, sondern nur als Bemühen schulde, noch dazu, dass die Überprüfung und Herbeiführung der Kompatibilität der Systeme in der Verantwortung der Beklagten liege. Die Klärung der Konditionen für die erfolgreiche Umsetzung der EDI-Lösung hätte – ggfls. gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt – durch die Klägerin erfolgen müssen, bevor sie die Herbeiführung des Erfolgs vertraglich zusagte. Die Klägerin habe  nicht aufgrund der von ihr selbst formulierten Erklärung der Beklagten, es lägen sämtliche Datensatzbeschreibungen vor, davon ausgehen dürfen, seitens der Beklagten seien sämtliche Voraussetzungen für eine Kompatibilität der Systeme fachgerecht überprüft und festgestellt worden. Wolle die Klägerin die Feststellung der Kompatibilität der Bestellerin überlassen, hätte sie als Fachfirma für die Spezialmaterie des Datentransfers zwischen den verschiedenen Warenwirtschaftssystemen der Bestellerin detaillierte Vorgaben machen müssen. Auf Seiten der Beklagten, die nicht über eine eigene EDV-Abteilung verfügt, seien keine diesbezüglichen Vorkenntnisse zu erwarten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte ihre EDV durch einen Computer-Fachmann habe warten und pflegen lassen; denn hier sei es um eine Spezialmaterie des elektronischen Datenaustauschs gegangen. Einen ausreichend präzisen Anforderungskatalog, der eine verlässliche Klärung der Kompatibilitätsvoraussetzungen durch die Beklagte hätte erwarten lassen, habe die Klägerin nicht erstellt. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 20.04.2010, Az. X ZR 27/07
    Art. 52; 138 Abs. 1 a EPÜ

    Der BGH hat kurz vor seinem Urteil zur grundsätzlichen Patentierbarkeit von Software entschieden, dass ein Programm, welches einem System lange Dateinamen gestattet und trotzdem mit einem System, welches nur kurze Dateinamen gestattet, kompatibel ist, patentfähig ist. Sachverständig beraten entschied der BGH gegen das Bundespatentgericht und führte aus, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Der Fachmann, der ein Betriebssystem entwickeln wollte, das lange Dateinamen verwenden kann und gleichzeitig mit MS-DOS, Version 5.0 abwärtskompatibel ist, habe sich von den bei anderen Betriebssystemen verwendeten Lösungen abwenden und statt dessen versuchen müssen, im Rahmen der FAT-Dateisystemstruktur die Möglichkeit für einen langen Dateinamen zu schaffen. Dies sei mit Hilfe der streitigen Lehre in innovativer Art und Weise gelungen. Das gelte für die Erwägung, dass der Zugriff auf lange Dateinamen mit neuen Nachfolgebetriebssystemen zu MS-DOS, Version 5.0 bei gleichzeitiger Abwärtskompatibilität mit Betriebssystemen bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0, durch die Anlage eines ersten und eines zweiten Verzeichniseintrags möglich sei, sowie für das Auffinden der Bitkombination „1111“ als Information, die einen zweiten, den langen Dateinamen beinhaltenden Verzeichniseintrag für Betriebssysteme bis einschließlich MS-DOS, Version 5.0 unsichtbar mache, während darin gleichzeitig für Betriebssysteme der Nachfolgegenerationen die Information liege, das ein oder mehrere weitere Verzeichniseinträge vorhanden seien, die einen langen Dateinamen beinhalten.

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2010, Az. 2-06 O 556/09
    §§ 10 Abs. 3, 69c Nr. 1 + Nr. 3, 69d Abs. 2, 97 UrhG; 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 MarkenG; 5 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Verkauf von Software auf selbst gebrannten Datenträgern („Sicherungskopie“) nicht zur Übertragung von Lizenzrechten auf den Erwerber führt. Eine Berufung auf den Erschöpfungsgrundsatz dringe nicht durch, da die Sicherungskopie nicht mit Zustimmung der Antragstellerin in Verkehr gebracht wurde. Eine erweiternde Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes komme nicht in Betracht. Zwar räume die Antragstellerin in ihren AGB grundsätzlich die Möglichkeit des Weitervertriebs auch von Volumenlizenzen ein. Eine Bedingung dazu sei aber, dass der mit der Antragstellerin bestehende Lizenzvertrag auf den Erwerber übertragen werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt worden. Die von der Antragsgegnerin selbst ausgestellte Lizenzurkunde sowie eine vorgelegte notarielle Bestätigung über die rechtmäßige Inhaberschaft der ursprünglichen Lizenznehmerin sowie über die Tatsache, dass die Software vollständig von deren Rechnern entfernt wurde, führten in die Irre, da durch diese Urkunden gerade keine Lizenzen übertragen würden. Zum Volltext:

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