IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    LG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 28 O 482/05
    § 174 S. 1, 2 BGB, § 314 Abs. 3 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Softwarelizenzvertrages möglich ist, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Lizenzvereinbarungen verstoßen wird. Vorliegend hatte die Lizenznehmerin über mehrere Jahre hinweg Software der Lizenzgeberin auf einem Schulungsserver zu Schulungszwecken genutzt, ohne dass dafür die erforderliche Lizenz vergeben wurde. Der Vertrag legte im Gegenteil fest: „Unbefugte Benutzung […] Der Lizenznehmer darf die Produkte nicht zur Schulung von Dritten verwenden, soweit das in diesem Vertrag nicht gestattet ist.“ Eine Vereinbarung über eine Sondernutzung für Schulungen habe nicht vorgelegen, so dass von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10
    § 24 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der Weitervertrieb von so genannten „Recovery CDs“, die ursprünglich nur in Verbindung mit einem PC durch Microsoft vertrieben wurden, durch Microsoft untersagt werden kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die ursprünglich auf den Computern angebrachten Echtheitszertifikate abgelöst und auf die CDs aufgebracht worden seien. Hier greife der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht, da zwar die PCs mit Recovery CDs mit Zustimmung von Microsoft in den Verkehr gebracht wurden, diese Zustimmung sich jedoch nicht auf die mit abgelösten Zertifikaten versehenen, „nackten“ CDs erstrecke. Zur Pressemitteilung Nr. 157/2011des BGH vom 06.10.2011:

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  • veröffentlicht am 15. September 2011

    Der deutsche Software-Konzern SAP wurde vom US-amerikanischen Software-Konzern Oracle in einem Gerichtsverfahren in den USA auf Zahlung von 2 Mrd. US-Dollar Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem die SAP-Tochter TomorrowNow durch unberechtigte Updates (Datendiebstahl) bei Oracle Urheberrechte verletzt hatte. In der Folge wurde SAP zu einer Rekord-Schadensersatzzahlung von immerhin noch 1,3 Mrd. US-Dollar verurteilt. Wir hielten aber auch diese Summe nach US-amerikanischer Rechtspraxis für überzogen und schätzen den später tatsächlich zu leistenden Schadensersatz „auf einen Betrag zwischen 300 – 500 Mio. US-Dollar“ (hier). Dass wir damit nicht ganz so fernab von der Realität lagen zeigt das Berufungsurteil. Das Gericht erachtete den ausgeurteilten Schadensersatz nun für „extrem übertrieben“. Festgesetzt wurde ein Schadensersatz von 272 Mio. US-Dollar (191 Mio. EUR). Oracle kann sich mit dieser Summe einverstanden erklären oder ein vollständig neu durchzuführendes Verfahren erwirken.

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    AG Essen, Urteil vom 15.07.2011, Az. 29 C 502/10
    §§ 280; 281; 346 ff.; 433 BGB

    Das AG Essen hat entschieden, dass der Käufer eines Softwarepakets – bestehend aus einer veralteten Version der Software und einem Upgrade auf die aktuelle Version der jeweiligen Software – den Kauf rückgängig machen kann, wenn der Verkäufer ihn nicht darauf hinweist, dass das erworbene Upgrade nur zeitlich begrenzt gültig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2011, Az. 2-06 O 428/10, 2/06 O 428/10
    §§ 17 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 UrhG, 69c Nr. 3 S. 1, 69d Abs. 2,
    97 Abs. 1 S. 1 UrhG;  §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG; §§ 5 Abs. 1. S. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Software, die unter Verstoß gegen eine sog. Volumenlizenz hergestellt wird, nicht mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht wird und dementsprechend nicht auf Grund des sog. Erschöpfungsgrundsatzes frei vertrieben werden darf. Die Beklagten hatten eingewandt, dass der Softwarehersteller keine physischen Datenträger mehr habe liefern wollen, so dasss die Nutzung einer anderen Software-DVD lediglich aus „Erleichterungsgründen“ geschehen sei. In beiden Fällen (originärer Überlassung wie hilfsweiser Beschaffung) müsse hinsichtlich der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Softwareherstellers Erschöpfung eintreten. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, bis das „BGH-Verfahren I ZR 129/08 [hier] oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden“ worden sei, lehnte die Kammer ab. Dort gehe es um die Erschöpfung des Verbreitungs- (nicht des Vervielfältigungsrechts), im Übrigen über die Erschöpfung von Rechten bei Download einer Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Mithin sei auch eigene Vorlage an den EuGH nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Juli 2011

    Viele Softwareentwickler haben ein nur rudimentär ausgeprägtes Gespür für das Softwarerecht. Einen Rechtsanwalt benötigt erst, wer das in Ruinen liegende Softwareprojekt partout nicht mehr zu reanimieren vermag. Nunmehr haben die Betreiber des Debian-Projekts mit freundlicher Unterstützung der Anwälte des Software Freedom Law Center (SFLC) einen Hilfe-zur-Selbsthilfe-Ratgeber zu Softwarepatenten veröffentlicht (hier), worauf Golem hinweist. Dieser soll offensichtlich als erste Orientierungshilfe dienen. Zu beachten ist, worauf die Betreiber ausdrücklich hinweisen, dass die FAQ-Liste lediglich das US-amerikanische Recht im Auge hat. Dies ist allerdings schon einmal ein wesentlicher Fortschritt, da in den USA den Softwarehäusern durch Patentklagen Dritter zweifellos die höchsten finanziellen Schäden drohen. Die Rechtslage in anderen Staaten kann sich daher anders darstellen. Wer es genau wissen möchte / muss, fragt einen Rechtsanwalt für IT-Recht. Wir helfen gerne weiter. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (Kontakt).

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  • veröffentlicht am 17. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2011, Az. 24 O 136/11
    §§ 69a Abs. 1, Abs. 3 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Stuttgart hat gegen einen Hacker eine einstweilige Verfügung wegen unerlaubter Entschlüsselung von Programmdateien für eine Spielekonsole und Erstellung von Programmdateien zur Umgehung der herstellerseitige Verschlüsselung der Spielekonsole erlassen. Die einzelnen Dateien des „CORE_OS_PACKAGE“ seien als Computerprogramme (§ 69a Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich geschützt, „wobei die in § 69a Abs. 3 UrhG für Computerprogramme ohnehin abgesenkte Schwelle der Schöpfungshöhe auch im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer tatsächlichen Vermutung nicht gesondert nachgewiesen werden muss (z.B. Grützmacher in Wandtke/Bullinger UrhR 3. Auflage vor §§ 69a ff Rdnr. 18).“ Die Kammer weiter: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. X ZR 47/07
    Art. 52 Abs. 2 Buchst. c. und d; 56; 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG

    Der BGH tut sich mit der Patentierung von Software schwer. Die Patentierung von „Programmen für Datenverarbeitungsanlagen“ ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG ausgeschlossen. Es schien, als sehe der BGH den sittlichen Nährwert dieser gesetzlichen Vorgabe nicht ein, denn in jüngster Zeit ergingen zwei Entscheidungen, welche für den Patentschutz von Computerprogrammen einen „Karlsruher Workaround“ enthielten: Das Programm sollte zwar per se patentrechtlich weiterhin nicht geschützt sein, anders aber, „wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.“ (vgl. Siemens). Mit anderen Worten: Jedes von einer IT-Plattform (z.B. Intel-PC) abhängige Computerprogramm war im Ergebnis patentiertbar. In einer weiteren Entscheidung zu Gunsten von Microsoft reduzierte der BGH seine Rechtsansicht auf die Formel: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Anmeldung, die ein Computerprogramm oder ein durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichtes Verfahren zum Gegenstand hat, über die für die Patentfähigkeit unabdingbare Technizität hinaus verfahrensbestimmende Anweisungen enthalten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben Mit der vorliegenden Entscheidung verfestigte der BGH seine Rechtsprechung, wonach die Rücksichtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage nicht mehr ausreichte. In diesem Verfahren befand der BGH, dass das Patent für ein Navigationsgerät mit softwaregesteuerter 3D-Darstellung wegen Nichtigkeit zu löschen sei, da dieses keine Neuheit darstelle. Zum Verhängnis geriet dem Patentinhaber, dass die Hardware bekannt, also nicht neu war, sondern lediglich die Software.  Es seien eben, so der Senat, nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, „die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.“ Hierzu sei nicht die Steuerungssoftware zu zählen, so dass der erfinderischen Tätigkeit insgesamt der patentrechtliche Schutz versagt wurde. Hiernach wäre die frühere Siemens-Entscheidung (s. oben) falsch gewesen. Denn der PC, auf dessen technische Gegebenheiten die Software Rücksicht genommen hatte, war eine seit Jahrzehnten bekannte Technik. Zum Volltext der neuen Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 19.02.2001, Az. (505) 84 Js 670/01 KLs (17/03)
    §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG

    Das LG Berlin hat zwei Angeklagte wegen Software-Piraterie zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und 9 Monaten bzw. einem Jahr verurteilt. Beide Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten hatten arbeitsteilig im Internet einen Online-Shop betrieben, über den sie raubkopierte Software verschiedener Rechteinhaber anboten und urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte ihnen, wie sie wussten, nicht zustanden, verkauften. Insgesamt 589 Fälle konnten Ihnen nachgewiesen werden. Es wurden auf 589 Bestellungen 1.791 Programme geliefert, die einen Einzelhandelsmarktwert von rund 886.600,00 EUR hatten, wofür die Kunden 10.316,00 EUR bezahlten. Die Taten nahmen die volle Arbeitskraft der Angeklagten in Anspruch; die große Nachfrage konnte nur durch professionelle Organisation bewältigt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    Nicht nur Nintendo (hier, hier und hier), sondern auch Sony erhebt nicht unerhebliche Einwände gegen die Aushebelung von Schutzmechanismen ihrer Spielekonsolen (hier: Playstation 3). Nachdem diverse Hacker berichtet hatten, wie der Schutzmechanismus der Playstation 3 umgangen werden könne, setzte der Krieg der Welten ein, allerdings nicht nur in den USA (Sony Computer Entertainment LLC vs. Hotz et al / No. 11-CV-00167-SI, 2011 WL 347137 (N.D. Cal., S.F. Div. January 27, 2011)), sondern, wie Golem berichtete, zuletzt auch in Deutschland, über das schon Heine dachte „Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht“. Die Firma Sony Computer Entertainment Europe Ltd. soll dem Vernehmen nach eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei beauftragt haben, gegen „Graf Chokolo“ (sic!) vorzugehen (LG Hamburg, Beschluss, Az. 310 O 24/11, Streitwert: 1.000.000,00 EUR). Im Internet kursiert ein Schreiben vorgenannter Kanzlei, dessen Echtheit allerdings noch nicht bestätigt werden konnte. Verlinkende Websites wurden zur Entfernung der Links aufgefordert. Der selbsternannte Graf soll im Übrigen Besuch von der örtlichen Polizei erhalten haben, welche sich einmal in seinen privaten Räumlichkeiten umsah und bei der Gelegenheit brauchbares Computer-Equipment konfiszierte. Beachtung sollte diese Entwicklung auch bei Nutzern finden: Wird nämlich vom japanischen Unterhaltungsriesen erkannt, dass ein Nutzer im Communitynetzwerk gehackte Original- oder unlizensierte Fremd-Software einsetzt, wird seit kurzem dessen Zugang zur Community gesperrt. Was wir davon halten? Die Frage ist doch eher, was der Eigner der Playstation 3 davon halten sollte. Die Finger? Lediglich berichtende Foren sollten sich eine demnächst im Volltext erscheinende Entscheidung des BGH zu Gemüte führen, welche das sog. Link-Verbot gegen den Heise-Verlag aufhob.

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