Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zur Frage, wer bei einer Softwareentwicklung rechtlich für die Erstellung des Pflichtenhefts zuständig istveröffentlicht am 23. Oktober 2014
OLG Köln, Urteil vom 29.07.2005, Az. 19 U 4/05
§ 254 BGB, § 631 BGB, § 634 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Auftraggebers einer Softwareentwicklung (Besteller) sei, für den Auftragnehmer (z.B. Systemhaus) das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer müsse dann aber daran in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittle, für ihn erkennbare Unklarheiten aufkläre, bei der Formulierung der Bedürfnisse helfe und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreite. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Dortmund: Die Verlängerung der Vertragslaufzeit durch eine intransparente Kündigungsklausel eines Software-Betreuungsvertrages ist unzulässigveröffentlicht am 22. August 2014
LG Dortmund, Urteil vom 02.07.2014, Az. 10 O 14/14
§ 307 BGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Softwarebetreuungsvertrages mit dem Wortlaut „Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und richtet sich nach dem Nutzungszeitraum der Q-Softwarelizenz. Die Mindestlaufzeit beträgt zwei Jahre und ist im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief zu kündigen.“ teilweise unwirksam ist. Zwar könne unproblematisch eine Mindestlaufzeit festgelegt werden, die nachfolgende Kündigungsregelung sei jedoch intransparent und daher nicht anwendbar. Dem Vertragspartner müsse es möglich sein, zum Ende der Mindestlaufzeit tatsächlich zu kündigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Softwareveröffentlicht am 21. August 2014
OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2014, Az. 12 U 112/13
§ 214 Abs. 1 BGB, § 631 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass für die Verjährung von Ansprüchen aus Mängeln an einer Software eine zweijährige Verjährungsfrist gilt. Für die Anwendung des Auffangtatbestandes des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB (dreijährige Verjährungsfrist) bestehe kein Grund. Bei der auf Grund eines Werkvertrags geschuldeten Lieferung und individuellen Anpassung von Hardware und Standardsoftware handele es sich um die Bearbeitung einer Sache, so dass § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (2-jährige Verjährungsfrist) anzuwenden sei. Anders wäre dies bei der Erstellung von Individualsoftware zu beurteilen, bei der die immaterielle Werkleistung prägende Bedeutung habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Software-Mangelsveröffentlicht am 5. August 2014
BGH, Urteil vom 05.06.2014, Az. VII ZR 276/13
§ 633 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass es für die Darlegung eines Mangels in einer entwickelten Software ausreichend ist, wenn der Besteller Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Es sei nicht erforderlich, zu der Ursache des Mangels vorzutragen. In der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung in Verbindung mit einer Übernahmeerklärung sei auch noch keine Abnahme der Werkleistung durch den Besteller zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Öffentlicher Folgeauftrag in Bezug auf eine Software muss nicht nach Vergaberichtlinien ausgeschrieben werden, wenn Urheberrechte an der Software bei einem Unternehmen liegenveröffentlicht am 14. März 2014
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2013, Az. 15 Verg 5/13
§ 12 Abs. 1 Satz 2 c) der VSVgVDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Erweiterung eines – ursprünglich nach Abschluss eines Vergabeverfahrens – beschafften softwarebasierten Einsatzleitsystems durch die öffentliche Hand um die softwareseitige Funktion „Notrufannahme- und Sprachdokumentation“ ohne erneutes Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 c) der VSVgV) vorgenommen werden kann, wenn an der zu erweiternden Software urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte bestehen, die von einem Wettbewerber nicht umgangen werden dürfen oder können. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Frankfurt a.M.: Wird die deutsche Version einer Software angeboten, darf die Software nicht als englischsprachige Version geliefert werdenveröffentlicht am 21. November 2013
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.11.2013, Az. 2-23 O 50/13 – nicht rechtskräftig
§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 283 BGB, § 473 Nr. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 UWGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass derjenige, der bei eBay den Verkauf einer Software (hier: „Kaspersky Internet Security 2012 1 Jahr 3 Lizenzen CD-Version“) bewirbt, indem er eine Verpackung der betreffenden Software in deutscher Sprache abbildet, auch zur Lieferung einer deutschen Version dieser Software verpflichtet ist. (mehr …)
- LG Hamburg: AGB-Klausel, nach welcher der Weiterverkauf von (gebrauchter) Software ohne Zustimmung unzulässig ist, ist unwirksamveröffentlicht am 20. November 2013
LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2013, Az. 315 O 449/12 – nicht rechtskräftig
§ 69c Abs. 1 Nr. 3 UrhG, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Zustimmungsvorbehalt seitens des Herstellers SAP AG zum Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen in AGB unwirksam ist. Das Landgericht bezog sich auf die UsedSoft-Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012, Az. C-128/11 (hier). Die SAP AG hat zwischenzeitlich gegen das Urteil Berufung bei dem OLG Hamburg eingelegt (Az. 3 U 188/13). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Open-Source-Software darf nur dann in bearbeiteter Form vertrieben werden, wenn der vollständige Quellcode angeboten wirdveröffentlicht am 21. Oktober 2013
LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13
§ 31 UrhG, § 69c Nr. 3, Nr. 4 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine Verletzung der einem Softwareprogrammierer zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch dann vorliegt, wenn eine sog. Open-Source-Software, die der GPLv2-Lizenz unterstellt ist, ohne den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert wird. Aus dem sogenannten Copy-Left Prinzip des § 3 GPLv2 werde ein einfaches Nutzungsrecht nur dann eingeräumt, wenn sich der Nutzer verpflichte, die von ihm erstellte Bearbeitung oder Umgestaltung wieder zu den Bedingungen der GPLv2 anzubieten. Nur so könne die Weiterentwicklung und Verbesserung der unter einer GPLv2 angebotenen Open Source Software sichergestellt werden. Nach § 4 GPLv2 führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPLv2 automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Verkauf gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässigveröffentlicht am 22. Juli 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft II
§ 69 c Nr. 1 UrhG, § 69 d Abs. 1 UrhG
Der BGH hat nach Vorabentscheidung des EuGH (hier) entschieden, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dazu müsse das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben habe und nach Verkauf der Software seine eigene Programmkopie zerstöre. Zur Pressemitteilung Nr. 126/13: - BGH: Bei möglicher Urheberrechtsverletzung an einem Computerprogramm besteht Anspruch auf Besichtigung des Quellcodesveröffentlicht am 25. April 2013
BGH, Urteil vom 20.09.2012, Az. I ZR 90/09
§ 809 BGBDer BGH hat entschieden, dass für denjenigen, der eine Urheberrechtsverletzung an einem Computerprogramm geltend macht, Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes des vermeintlich verletzenden Programms besteht. Dies gelte auch, wenn unstreitig nicht das gesamte Programm übernommen worden sein soll, sondern lediglich Teile davon. Die Verletzung müsse jedoch wahrscheinlich sein, eine entfernte Möglichkeit genüge für den Besichtigungsanspruch nicht. Darüber hinaus müssten auch alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, die ohne Besichtigung nachgewiesen werden können (z.B. Nutzungsrechte), vorliegen, um einem wahllosen Geltendmachen des Besichtigungsanspruchs vorzubeugen. Zum Volltext der Entscheidung: