IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Februar 2017

    LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15
    § 3 UrhG, § 23 UrhG, § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Miturheberschaft an einer Open Source Software (hier: Linux-Kernel) behauptet, die von ihm entwickelten Bestandteile des Quellcodes konkret benennen und entsprechende Beweise vorlegen muss. Insoweit reiche der pauschale Verweis auf ein Repository, das Beifügen einer CD-ROM, die Vorlage des Gesamt-Sourcecodes oder die Vorlage eines beispielhaften Auszuges einer Programmcode-Analyse nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung (LG Hamburg – Zum Nachweis der Urheberrechte bei Open Source Software).


    Haben Sie ein rechtliches Problem mit Open Source Software?

    Wird Open Source Software, an der Sie mitgearbeitet haben, rechtswidrig verwendet? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einer Open Source Software erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht ist mit dem Recht von Open Source Software bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 16. Februar 2017

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2016, Az. 11 U 108/13
    § 31 UrhG, § 69c UrhG, § 69d UrhG, § 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bereitstellung einer Testversion eines Computerprogramms den Nutzer nicht dazu berechtigt, diese Testversion zu vervielfältigen. Durch das Herunterladen der Testversion werde das Verbreitungsrecht an der zu Grunde liegenden Programmkopie nicht erschöpft. Die Zustimmung der Rechtsinhaberin habe sich lediglich auf das Herunterladen jeweils einer Testversion beschränkt, um dem Nutzer eine zeitlich vorübergehende Nutzung zu ermöglichen und dadurch  zu einem späteren entgeltlichen Erwerb der Programme zu motivieren. Die kommerzielle Nutzung durch Vorinstallation auf zum Verkauf gedachten PCs stelle daher einen Urheberrechtsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Software-Testversion).


    Sollen Sie Software urheberrechtswidrig genutzt haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung, z.B. von Microsoft oder Adobe, erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheber- und Softwarerecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.


  • veröffentlicht am 13. Februar 2017

    BGH, Beschluss vom 26.01.2017, Az. I ZR 22/16
    § 69c Nr. 1 und 2 UrhG, § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhG

    Der BGH hat bestätigt, dass, bevor in der Nutzung einer Software durch „nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiter“ ein (lizenzüberschreitender) Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 69c Nr. 1 UrhG oder/und in das Bearbeitungsrecht nach § 69c Nr. 2 und damit eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung zu sehen ist, eine derartige Nutzungshandlung vorher schlüssig dargetan sein muss. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Softwarenutzung durch nicht registrierte Mitarbeiter).


    Illegale Softwarenutzung?

    Wird Ihnen rechtswidrige Softwarenutzung vorgeworfen? Eine Urheberrechtsverletzung? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 2. November 2016

    EuGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. C-166/15
    Art. 4 Buchst. a und c EU-RL 91/250/EWG, Art. 5 Abs. 1 und 2 EU-RL 91/250/EWG

    Der EuGH hat entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf und vertragliche Bestimmungen, die dies untersagen, unwirksam sind. Allerdings dürfe nur der vom Hersteller in den Verkehr gebrachte Originaldatenträger weiterverkauft werden, nicht etwa eine Sicherungskopie. Auch wenn der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Softwarekopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen sei, könne eine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben werden. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH – Verkauf von gebrauchter Software auf Originaldatenträger).


    Wird Ihnen der Verkauf von gebrauchter Software untersagt?

    Wird Ihnen eine Markenrechtsverletzung wegen rechtswidrigen Verkaufs von Microsoft-Software vorgeworfen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wir haben zahlreiche it- und urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) geführt. Es hilft Ihnen ein Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.


  • veröffentlicht am 16. September 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016, Az. 20 U 117/15
    § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die Rechtmäßigkeit von sog. Software-Lizenzen für einen internationalen Softwarehersteller prüft, kritisch über den Verkauf von Teilen sog. Volumenlizenzen berichten darf. Im vorliegenden Fall ging der Senat von einer zulässigen Meinungsäußerung aus und erkannte in dem Blog-Eintrag keine unlautere Herabwürdigung des klagenden Händlers von Gebrauchtsoftware. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Düsseldorf – Blog-Posting zum Weiterverkauf von Volumen-Lizenzen).


    Haben Sie rechtliche Probleme mit einem Blog-Eintrag?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten und sollen Sie nunmehr eine Unterlassungserklärung abgeben? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche äußerungsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.


  • veröffentlicht am 29. Juni 2016

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.05.2016, Az. 6 W 42/16
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Verkauf eines Computerprogramms in der Weise, dass dem Erwerber ein zuvor nicht aktivierter Produktschlüssel genannt wird, mit welchem er das Programm im Internet herunterladen kann, nur dann unter den Irreführungstatbestand fällt, wenn der Rechteinhaber des Programms seine Zustimmung zu dieser Art der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks verweigern wird. Davon sei in der Regel nicht auszugehen, da es sich nicht um die Weitergabe bereits „gebrauchter“ Software handele, sondern um die erstmalige Herstellung eines Vervielfältigungsstücks bei erstmaliger Aktivierung des Product Keys. Die Beweislast, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung nicht erteilen würde, liege in dieser Konstellation beim Antragsteller. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Verkauf Produktschlüssel).


    Sollen Sie Software unrechtmäßig verkauft haben?

    Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten, weil Sie Ihre Kunden angeblich in die Irre führen? Handeln Sie! Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 10. Juni 2016

    LG Bochum, Urteil vom 03.03.2016, Az. I-8 O 294/15
    § 242 BGB; § 97 UrhG, § 97a UrhG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass auch bei der Nutzung kostenfreier Software Schadensersatzansprüche des Urhebers entstehen können, wenn die kostenlose Nutzung nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen erlaubt wird, gegen welche verstoßen wurde. Vorliegend war die Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung der freien Software (Open Source Software) gestattet, soweit bei der Weitergabe die Lizenzpflichten der Berechtigten erfüllt, insbesondere auf sie hingewiesen, ihr Lizenztext beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wurde. Daran hatte die Beklagte sich nicht gehalten, so dass sie sowohl zur Auskunft als auch zur Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet ist. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bochum – Kostenfreie Software).


    Haben Sie Software urheberrechtswidrig genutzt?

    Haben Sie deswegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheber- und Softwarerecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


  • veröffentlicht am 10. Mai 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.04.2016, Az. 11 U 113/15
    § 97 UrhG, § 69c UrhG; § 24 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach Eintritt der Erschöpfung ein Computerprogramm sowohl durch die Weitergabe des Datenträgers als auch durch die Bekanntgabe des zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels weiter verbreitet werden darf. Der Verkäufer dürfe lediglich keine Kopie des Programms zurückbehalten, sondern müsse diese entweder dem Erwerber übergeben oder unbrauchbar machen. Die Erschöpfung beziehe sich auch auf verwendete Markenzeichen auf den Datenträgern. Die Voraussetzungen der Erschöpfung (i.d.R. erstmalige Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts im Europäischen Wirtschaftsraum) seien sorgfältig zu prüfen, da das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen davon abhänge. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Frankfurt – Erschöpfung Computerprogramm).


    Sollen Sie ein Computerprogramm unrechtmäßig veräußert haben?

    Wird Ihnen vorgeworfen, ein Computerprogramm rechtswidrig weiter veräußert zu haben? Haben Sie bereits eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wir beraten Sie oder erstellen, wenn notwendig, für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung.


  • veröffentlicht am 14. Januar 2016

    LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
    § 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.

  • veröffentlicht am 12. Januar 2016

    LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
    § 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.

I