IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 15.12.2008, Az. 1 BvR 69/08
    Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 312 b, 312 d, 355 BGB

    Das BVerfG hat in dieser Entscheidung dem AG Limburg erklärt, wie es mit geltenden Gesetzen umzugehen hat, was dem Amtsgericht offensichtlich Probleme bereitete. Da eine Berufung gegen das Urteil nicht möglich war, wähnte sich das Amtsgericht wohl in der trügerischen Sicherheit, nach eigenem Belieben („lex limburg“) entscheiden zu können. Diese Rechnung ging nicht auf, wie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindrucksvoll belegt. Mit dem angegriffenen Urteil habe das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen, so die Karlsruher Richter. Willkürlich sei ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Zwar mache eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liege vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet werde. Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Nach dem Sach- und Streitstand sei der Tatbestand der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB schon teilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht sei deshalb verpflichtet gewesen, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines Widerrufs zu überprüfen. In den Gründen des angegriffenen Urteils sei, so das BVerfG, das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es habe sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht habe danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312 b, 312 d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liege ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2009

    Der Blog „exclusified“ berichtet über eine zunehmende Anzahl von Shopping-Clubs, deren hervorstechendes Merkmal ist, dass nur Mitglieder die angebotene Ware erwerben können und die Mitgliedschaft nur über einen Paten beantragt werden kann. Berühmtestes Beispiel hierfür dürfte vente-privee sein (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: vente-privee). Eine Übersicht der vierzehn derzeit am Markt befindlichen Shopping-Clubs finden Sie hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: exclusified).

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei den Internetnutzern ist die Sorge über fehlenden oder mangelhaften Datenschutz gewachsen. Im Jahr 2008 gaben laut der Studie „Allensbacher Computer- und Technik-Analysen, ACTA 2001 – 2008“ 57% der Internetbenutzer zwischen 14 und 64 Jahren an, sie befürchteten, dass ihre persönlichen Daten im Internet nicht geschützt seien. Nach einem datenschutzrechtlich eher verhaltenen Bewusstsein in den vergangenen Jahren, liest nunmehr immerhin die Hälfte der Web-Nutzer die Datenschutzbestimmungen von Internet-Diensteanbietern durch (Quelle: Studie „Bewusstseinswandel im Datenschutz“, Microsoft/Deutsches Digitales Institut/TNS-infratest, 30.01.2009). Diesen Umstand sollten sich auch Onlinehändler bewusst machen, welche einen Shop betreiben und den Datenschutz bislang vernachlässigt haben.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER hat sich nahezu täglich mit den Folgen des wachsenden Abmahnunwesens auseinanderzusetzen. In vielen Fällen ist die Abmahnung für den Onlinehändler existenzbedrohend, insbesondere, wenn er sich in Verkennung der bestehenden Risiken falsch verhält. Viel zu häufig wird die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben. Ist diese jedoch, wie in der Regel, zu weit formuliert, ist es für den Abgemahnten schwer, der Unterlassungserklärung noch gerecht zu werden. In diesem Fall droht je Verstoß eine Vertragsstrafe von regelmäßig 5.000 EUR, bei mehrfachen Verstößen können auch mehrere Vertragsstrafen anstehen. Die Unterlassungsverpflichtung selbst besteht für den Abgemahnten 30 Jahre lang und ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorzeitig aufkündbar. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat hierzu mit Rechtsanwalt Dr. Damm ein Interview geführt und dieses heute veröffentlicht. Das Interview ist in Text verfügbar (NDR/Text) sowie als Tondatei (NDR/Ton).

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Während Google, Yahoo und Microsoft über die Dauer der Speicherung einer IP-Adresse ihres Nutzers debattieren (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Suchmaschinen), bietet der niederländische Anbieter der Suchmaschine Ixquick eine Suchanfrage ohne Speicherung der IP-Adresse an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick). ixquick hatte am 14.07.2008 das erste Europäische Datenschutz-Gütesiegel erhalten und war damit nach eigenen Aussagen, „die erste und einzige offiziell nach EU-Datenschutzrecht geprüfte und zertifizierte Suchmaschine“. Zur Sucheingabemaske klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick in Deutschland).

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Einer der führenden Systementsorger Deutschlands, Interseroh, bietet Onlinehändlern die Möglichkeit, sich über ein Webportal ab einem Jahresentgelt von 75,00 EUR gemäß der gesetzlichen Vorgabe bei einem Entsorger anzumelden. Kai Grünwald, Branchenexperte von Interseroh, schreibt: „Unter www.interseroh-dienstleistung.de/onlinehandel können sich Händler zunächst informieren und erhalten direkt ihr individuelles Angebot, bevor sie Daten wie Firmenname und Anschrift offenlegen müssen. Kunden, die von unserem Angebot überzeugt sind, können den Vertrag dann direkt online abschließen. Mit einem Preis ab 75 Euro für einen Jahresvertrag sind wir heute der interessanteste Anbieter am Markt“ (Webportal).

  • veröffentlicht am 21. Januar 2009

    Microsoft hat in einer Pressemitteilung vom 16.01.2009 vermeldet, dass es eine Beschwerde der EU-Kommission erhalten habe, wonach die Koppelung des Browsers Internet Explorer mit dem Betriebssystem Windows seit 1996 gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoße. Microsoft erhält nun Gelegenheit, binnen zwei Monaten auf die Vorwürfe zu reagieren. Die EU-Kommission hatte erst Anfang 2008 gegen Microsoft ein Rekordbußgeld von 899 Mio. Euro verhängt, da es durch überhöhte Lizenzgebühren Wettbewerber behindert hatte; insgesamt belaufen sich Microsofts Strafzahlungen seit 2004 auf über 1,6 Mrd. Euro.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2009

    Im ersten Halbjahr 2009 wird voraussichtlich das neue Batteriegesetz in Kraft treten. Dieses löst dann die derzeit geltende Batterieverordnung ab. Ein entsprechender Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien (BattG) kann auf der Website des Bundesumweltministeriums heruntergeladen werden. Das Gesetz richtet sich vor allem an die Hersteller von Batterien. Für Onlinehändler ist bislang vor allem die in § 12 BattV enthaltene Hinweispflicht von Interesse, sowie seine eventuelle Gleichstellung mit einem Hersteller gemäß § 3 Abs. 16 S. 2 BattG. Danach gilt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLaut einer Studie von Dr. Schwarz Consulting gehören für das Jahr 2009 bestimmte Marketinginstrumente zum Must-have, während andere Tools an Bedeutung verlieren. SEM-Suchwortanzeigen (Search Engine Marketing), Mobile Marketing und Web 2.0 Portale (Video- und Social-Bookmark-Portale sowie Social-Web-Communities, z.B. StudiVZ, WKW oder Xing) zählen eindeutig zu den Favoriten, mit großem Vorsprung vor dem Affiliate-Marketing, welches in den letzten Jahren in rechtlicher Hinsicht Grenzen aufgezeigt bekam (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Potsdam, OLG Köln, OLG München). Weblogs, Web-Controlling und Banner-Werbung sollen dagegen zu den zukünftigen No-Go’s des Onlinemarketings gehören (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: absolit).

  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
    § 15 TMG, § 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen Adressen handele es sich um sog. personenbezogene Daten gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (AG Berlin-Mitte).

    (mehr …)

I