IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Kollege Krieg weist auf die Möglichkeit hin, mit Hilfe von wordle.net Allgemeine Geschäftsbedingungen zu visualisieren.  Erste Ergebnisse zu der Umgestaltung der AGB von Yahoo, Digg, Twitter oder YouTube finden sich hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: teccrunch). Eine Auswahl deutscher AGB hat der Kollege Krieg gleich selbst einmal „durch den Wolf gedreht“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: kriegs-recht). Das Ergebnis sei ästhetisch. Wir haben uns diesem revolutionären Vorhaben der zeitgenössischen Kunst nicht verschließen können und ließen unsere Seite einmal von wordle.net aufbereiten. Herausgekommen ist nun dies:

    Dr. Damm & Partner c/o Wordle

    Pflichtgemäß weisen wir darauf hin, dass vorstehende Grafik vollautomatisch unter Nutzung des von Jonathan Feinberg entwickelten und unter die Creative Commons-Lizenz 3.0 gestellten Programms wordle.net erstellt wurde (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: CC für wordle.net und wordle.net).

    Was wir davon halten? Als Jünger der progressiven Künste finden wir die Gesamtidee, insbesondere die dem Nutzer überlassene Farbgestaltung seines – urheberrechtlich nicht geschützten – Werks natürlich überaus inspirierend. Von der Darstellung der allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Form im Geschäftsverkehr dürfen wir allerdings vorsichtig abraten, da die Juristerei insoweit schnöde Grenzen aufzeigt, wie § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB veranschaulicht: „Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss … der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise … von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.“ Abgesehen von der Tatsache, dass Wordle die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig verwurstet, sondern nur in Auszügen wiedergibt, dürfte auch die konkrete, nicht zwingend zusammenhängende Anordnung der „Klauseln“ einer zumutbaren Kenntnisnahme im Rechtssinne entgegenstehen. Die AGB wären damit durchaus unwirksam und sogar abmahnfähig.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.02.2008, Az. 82 T 287/07
    § 5 Abs. 1 S. 1 JVEG; § 34 Abs. 1 RVG

    Das LG Berlin hat per Beschluss entschieden, dass die Fahrtkosten auch zum Zwecke der Wahrnehmung eines Verkündungstermins grundsätzlich zu erstatten sind, mit anderen Worten auch dann, wenn zur Sache selbst eine Äußerung oder Handlung des angereisten Rechtsanwalts nicht mehr nötig ist. Weiterhin als problematisch erwies sich der Umstand, dass der angereiste Rechtsanwalt die für die Bahnfahrt verauslagten Kosten nicht belegen konnte. Die Bahntickets waren unauffindbar. Gleichwohl bestünde ein festsetzungsfähiger Erstattungsanspruch, so die Berliner Richter: Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts könnten in diesem Fall berücksichtigt werden, da die Kosten der einzelnen Fahrscheine gerichtsbekannt seien. Was sagt uns das gesamte Verhalten des Kollegen oder der Kollegin? Honi soit qui mal y pense …

  • veröffentlicht am 24. Februar 2009

    Unsere Kanzlei berichtete Ende des vergangenen Jahres über markenrechtliche Abmahnungen der Firma Psion plc. Sie nahm Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch, die mit dem Begriff „Netbook“ warben. Hierbei handelt es sich um einen Begriff, der sich am Markt mittlerweile als Gattungsbegriff für ultrakleine Travel-Notebooks etabliert haben dürfte (JavaScript-Link: Psion Netbook). Der Begriff „Netbook“ ist für Psion noch als Gemeinschaftsmarke (Reg.Nr. 000428250) geschützt. Wiederholt wurde der Vorwurf geäußert, Psion habe die Marke seit mehreren Jahren überhaupt nicht mehr für Notebooks verwendet und insoweit im Rechtssinne auch nicht mehr „rechtserhaltend gebraucht“. Der Computerhersteller Dell Inc. hat diesen Vorwurf nunmehr aufgenommen und am 18.02.2009 zum Gegenstand eines Löschungsantrags (Nr. 000003436) beim Harmonisierungsamt in Alicante gemacht. Eine kurzfristige Lösung ist damit indes nicht zu erwarten. Dieses Verfahren kann günstigstenfalls Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hannover hatte darüber zu befinden, ob die Einbindung eines Bildes in ein eBay-Angebot zulässig ist, wenn dieses von einem fremden Server abgerufen wird. Die „Anleihe“ hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf des eBay-Angebots der Server des Klägers in Anspruch genommen wurde. Dies wertete das Gericht als eine gezielte Behinderung des Klägers, auch wenn ein tatsächlicher Störfall nicht eingetreten war. Es sei eine Vergleichbarkeit mit Werbe-E-Mails gegeben, die zwar bei vereinzeltem Auftreten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würden, aber trotzdem einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein so genannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die potentielle Beeinträchtigung des Zugriffs auf den Server durch den Kläger gegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Frage, ob die Verlinkung eine urheberrechtliche Relevanz hatte, wurde nicht erörtert. Dies erledigt die Entscheidung des OLG Celle, welche in Bezug auf die Verlinkung einer fremden Widerrufsbelehrung Folgendes erklärte: Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Die deutsche Monopolkommission will das Geschäftsgebahren von eBay näher unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Dies erklärte Justus Haucap, Vorsitzender der Kommission und Professor für Wirtschaftswissenchaften an der Uni Erlangen, gegenüber dem Journalisten-Portal ruhrbarone.de. Die Monopolkommission ist ein ständiges, unabhängiges Beratungsgremium der deutschen Bundesregierung für die Bereiche Wettbewerbspolitik und Regulierung. Sie hat gemäß § 44 GWB die Aufgabe, im Turnus von zwei Jahren ein Gutachten zu erstellen, in dem der Stand und die zukünftige Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt wird und die zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Die Monopolkommission erstellt Hauptgutachten, welche jeweils in den geraden Jahren im Juli der Bundesregierung vorgelegt und zugleich veröffentlicht werden. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wikipedia). (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte darüber zu befinden, inwieweit der technische Administrator eines Internet-Blogs verantwortlich sein kann für ehrverletzende Äußerungen, die ein Blogger verfasst hat. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass ein technischer Administrator nicht per se als Störer verantwortlich sei für die im Blog von anderen verfassten Beiträge. Eine Überwachungspflicht für beleidigende Einträge entsteht erst mit Kenntnis eines solchen Eintrags. Generelle Prüfungspflichten in dem Sinne, dass alle Einträge umgehend gesichtet werden müssten, bestehen nicht, auch nicht in einem politischen Blog, wie der Kläger behauptete. Somit entstand auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Administrator; die Klage wurde abgewiesen. Anders hätte der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts entschieden werden können, hätte der Administrator den Beitrag redaktionell bearbeitet und ihn sich auf diese Weise zu eigen gemacht.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNachdem unlängst eine Vielzahl von Nutzern gegen die Einführung neuer Nutzungsbedingungen auf dem Social-Network Facebook protestiert hatte, gab der Unternehmensgründer Mark Zuckerberg nach und zog sich auf die Verwendung der alten Bedingungen zurück. Diese mögen zwar die beanstandeten neuen Eingriffe in die Datenbestände der Nutzer nicht mehr aufweisen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ZDF), sind aber – zumindest in der Fassung vom 23.09.2008 – ebenfalls rechtlich zu beanstanden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Facebook). Der unter der Rubrik „Beschränkung der Haftung“ zu findende Haftungsausschluss gegenüber Dritten für rechtswidrige Inhalte, selbst bei deren Kenntnis, stellt einen Verstoß gegen § 10 TMG dar und ist damit auch als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Gleichermaßen ist die Beschränkung der Haftung auf 1.000,00 US$ unwirksam. Die unter „Geltendes Recht; Gerichtsstand und zuständige Gerichte“ zu findende „Vereinbarung“, dass im Streitfall nur nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Delaware und ausschließlich vor einem Kalifornischen Gericht geklagt werden darf, entfaltet gegenüber einem deutschen Verbraucher keine Wirkung. Gleichermaßen dürfte es sich für solche Passagen der Facebook-AGB verhalten, die in englischer Sprache gefasst sind, da dies einer zumutbaren Kenntnisnahme der AGB durch den deutschen Verbraucher entgegensteht. Von einer Kenntnisnahme ist nur dann auszugehen, wenn sie für den Nutzer lesbar und verständlich sind. Mutet man dem deutschen Verbraucher ein Grundverständnis der englischen Sprache zu, so endet dieses Grundverständnis in jedem Fall bei dem Verständnis einer englischsprachigen juristischen Erklärung wie den vorliegenden. Bereits bei Flugreisen kann nach der Rechtsprechung die Kenntnis der englischen Sprache nicht vorausgesetzt werden, so dass die Bedingungen in diesem Bereich in der jeweiligen Landessprache abgefasst sein müssen. Der Mix von englischer und deutscher Sprache in ein und demselben Sprachwerk ist für ein Unternehmen dieser Größe mehr als kurios. Der Fall zeigt einmal mehr, dass die AGB der „großen“ Anbieter nicht notwendigerweise maßgebend sein müssen.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Ist der Streitwert hoch, die eigene Börse aber eher beschränkt oder sind einfach die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung zu ungewiss, wird häufig die Einbindung eines Prozessfinanzierers erwogen. In diesem Bereich gibt es diverse Unternehmen, die, insbesondere was den Mindeststreitwert und die Erfolgsbeteiligung am Erlös (in der Regel zwischen 20 – 30 %) angeht, ganz unterschiedliche Angebote vorhalten. Der Deutsche Anwaltverein hat eine Übersicht der am Markt befindlichen Prozessfinanzierer online gestellt. Finanziert wird ab einem Streitwert von 19.000,00 EUR (aktualisiert: Übersicht Stand 29.09.2014).

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Bertram Höfer, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Nord-Ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie (VTI) erklärt in einem Bericht der Plauener Zeitung vom 21.01.09, dass infolge von Marken- und Produktpiraterie die sächsische Textil- und Bekleidungsbranche jährlich Umsatzeinbußen von rund fünf Millionen Euro erleidet. Das habe in den vergangenen zehn Jahren insgesamt 1200 Arbeitsplätze gekostet. Sachsen gehört mit rund 12.000 Beschäftigten zu den wichtigen europäischen Textilzentren. „Händler wie Kunden sollten derartigen kriminellen Machenschaften keinen Vorschub leisten und sich über die Herkunft der Waren vergewissern“, sagte Höfer. Gefälschte Produkte könnten zudem die Gesundheit der getäuschten Verbraucher gefährden. Aus Sachsen kommen u.a. die Plauener Spitze der Stickperle GmbH Falkenstein oder Socken der Falke Strumpffabrik GmbH Zwönitz.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Vom Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Axel Rinkler initiiert, wurde bereits vor einiger Zeit ein zentrales Schutzschriftenregister ins Leben gerufen. Die Einrichtung ist nicht-amtlicher Natur, jedoch haben sich bereits zahlreiche Amts- und vor allem Landgerichte bereit erklärt, vor Erlass einstweiliger Verfügungen in diesem zentralen Register Einsicht zu nehmen. Hierzu gehören das LG Hamburg, LG Düsseldorf, LG Leipzig, LG Mannheim, LG Bremen, LG Nürnberg-Fürth und zahlreiche andere Gerichte. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schutzschriftenregister). Bereits am 09./10.05.2007 hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz im Rahmen ihrer 81. Sitzung Folgendes beschlossen: „Die BLK begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Errichtung eines zentralen Schutzschriftenregisters. Zur Erarbeitung eines organisatorischen Konzepts als Grundlage der Umsetzung und des Betriebs wird eine Arbeitsgemeinschaft „Schutzschriftenregister“ eingerichtet, an der sich unter Federführung der Landesjustizverwaltung Hessen die Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein sowie das Bundesministerium der Justiz beteiligen.“ Die Gebühr für die Hinterlegung einer Schutzschrift nebst Anlagen beträgt ab dem 01.01.2008 45 EUR zzgl. MwSt. Sie wird mit der Speicherung im Register fällig. Zur Registrierung einer Schutzschrift klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Schutzschriftenregister2.

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