IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAus aktuellem Anlass warnen wir vor anwaltlichen Forderungsschreiben im Namen einer Antassisa GmbH („top of software.de“), die von Rechtsanwalt Olaf Tank stammen sollen, aber diesem wohl nicht bekannt sind. Bei diesen demnach gefälschten, allerdings auch so ziemlich allen  Original-Mahnschreiben des Kollegen Tank sollte – im letzteren Fall ohne anwaltlichen Rat – keine Zahlung geleistet werden. Die konkrete Mahnung richtete sich an die Kanzlei Sewoma aus Berlin, welche das Aufforderungsschreiben bereits ins Netz gestellt hat.

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    AG Marburg, Urteil vom 08.02.2010, Az. 91 C 981/09
    §§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23, 263 StGB

    Das AG Marburg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der oder die eine sog. Abo-Falle vertritt wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt werden kann, wenn er oder sie als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen musste, dass er oder sie eine offensichtliche Nichtforderung für die Abo-Falle geltend macht. Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht: „Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass die Beklagte zu 1) den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen der Beklagten zu 1) von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Beklagten zu 2) offenkundig sein müssen. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug, vgl. so auch AG Karlsruhe 9 C 93/09. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2010

    Die Kanzlei Urmann + Collegen, welche durch Filesharing-Abmahnungen bekannt ist, sieht sich gezwungen, auf Trittbrettfahrer hinzuweisen, die unter dem Namen einer Vorgängerkanzlei (KUW) als Abmahnanwälte auftreten und eine dramatische „Klage wegen Urheberrechtsverletzung pornografischen Materials“ androhen. Die ganze Wahrheit ist, dass es sich um einen wirklich schlechten Fake handelt. Es sollte gänzlich ignoriert werden. Allein die Formulierung „Wenn sie anonym bezahlen garantiert unser Mandant der Staatsanwaltschaft mitzuteilen das der Schadensersatzanspruch irrtümlich gegen sie gerichtet worden ist, und alle Ansprüche gegen Sie fallengelassen werden sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft keinen Auftrag hat kann sie auch nicht tätig werden!“ ist von einem derart niedrigem Niveau, das wir den Kollgen von U+ C beim besten Willen nicht unterstellen wollen. Im Übrigen haben wir nicht von einem Abmahnungsfall im Bereich Filesharing gehört, bei dem die abmahnende Kanzlei die Abmahnung per E-Mail zugestellt hat (wenngleich auch auf diesem Wege eine Abmahnung wirksam zugestellt werden kann). Zu dem Dilettanten-Opus in nahezu ungekürzter Fassung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 Qs 33/09
    §§ 161a, 406e StPO; Art. 1, 12, 14, 2 GG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass nach Erstattung einer Strafanzeige wegen Filesharings kein Recht auf Akteneinsicht des Rechteinhabers besteht, wenn ein Bagatellfall vorliegt. Im entschiedenen Fall war das Strafverfahren wegen des Down-/Uploads eines Films gegen den Anschlussinhaber mangels Tatnachweises eingestellt worden. Der Rechteinhaber begehrte Akteneinsicht, um zwecks der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Inhaber der geloggten IP-Adresse vorgehen zu können. Das Gericht lehnte den Einsichtsantrag ab. Gemäß § 406e Abs. 2 StPO könne die Akteneinsicht versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten dem berechtigten Interesse des Rechteinhabers entgegenstehen. Dies sei in Bagatellfällen regelmäßig der Fall; jegliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen seien dann unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Das Gericht bezieht sich dabei auf Rechtsprechung, die Bagatellfälle im Bereich Filesharing bei bis zu 5 Filmen oder 50 einzelnen Musikstücken angenommen hat. Danach sei bei einem Film jedenfalls von einer Bagatelle auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2010

    Eine in Fachkreisen hinlänglich bekannte, aber Verbrauchern und Onlinehändlern häufig noch nicht geläufige Form der Benachteiligung rechtmäßig handelnder Verbraucher findet sich auf der Internet- handelsplattform eBay wieder. eBay selbst ist an den Vorgängen selbstverständlich nicht beteiligt, scheint aber auch die Umgebungsbedingungen, die für diese windige „Betrugs“form notwendig sind, nicht abzustellen. Konkret handelt es sich um den Misstand der Gebotsabschirmung, bei dem der Bietpreis einer bestimmten Auktion von einer aus mindestens zwei Tätern bestehenden Bande zunächst durch den ersten Täter über den aktuell gebotenen Preis angehoben wird und sodann von dem zweiten Betrüger sofort darauf extrem in die Höhe getrieben wird. In der Regel folgt diesem Angebot kein weiterer Interessent, da diesem der Preis zu hoch ist. Die eBay-Auktion ist damit gegen Mitbieter abgeschirmt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Marburg, Beschluss vom 06.01.2010, Az. [anonymisiert]
    §§ 102, 105 StPO;
    §§ 184 I, 184 d StGB

    Das AG Marburg greift bei einem Anfangsverdacht auf Verbreitung pornografischer Schriften über das Internet schnell zu: Besteht nach Betrachtung einer pornografischen Webseite der Verdacht, dass die Bestimmungen des Jugendschutzes nicht eingehalten werden, namentlich kein adäquates Altersverifikationssystem vorgehalten wird, wird die benutzte Hardware beim Betreiber der Webseite  innerhalb kürzester Frist abgeholt, um weitere Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot im Ausland vorgehalten, der Betreiber des Servers aber in Deutschland sitzt.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010
    § 184 b StGB

    Das OLG Hamburg berichtet in einer Pressemitteilung vom Montag über ein richtungsweisendes Revisionsurteil. Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass sich ein Internet-Nutzer bereits gemäß § 184 b Abs. 4 StGB strafbar macht, wenn er eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt bewusst aufrufe und auf seinem Computerbildschirm betrachte. Zwar setze § 184 b eine Besitzverschaffung voraus; das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dieser Begriff im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Internet weit ausgelegt werden müsse. Um in den „Besitz“ einer Datei zu gelangen, sei es nicht erforderlich, diese manuell auf seinem Computer abspeichern zu wollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle bereits der beim Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum kinderpornografischer Darstellungen mit Strafe belegt werden, da bereits dieser Konsum für den Anbieter der Darstellungen den Anreiz schaffe, derartige Bilder oder Filme überhaupt zu produzieren. Außerdem habe der Internet-Nutzer bereits beim Aufrufen einer Datei eine dem Besitz ähnliche Herrschaftsmacht, da er nach seinem Belieben die Datei speichern, kopieren oder verbreiten könne.

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Zeven, Strafbefehl aus dem 4. Quartal 2009
    §§ 89, 148 TKG

    Das AG Zeven hat eine Hamburgerin per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 600,00 EUR verurteilt. Sie hatte sich unerlaubt Zugang zum unverschlüsselten WLAN des Nachbarn verschafft. Dies wurde wohl als Verstoß gegen das Abhörverbot nach § 89 und somit gemäß § 148 TKG als Straftat bewertet worden. Dies wiederum finden wir gewissermaßen sportlich. § 89 TKG befasst sich mit dem Abhören und der Weitergabe von Nachrichten, was bei einem Zugang zu einem fremden WLAN nun nicht notwendigerweise Tat und Absicht des Schwarzsurfers ist. Das Datum des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls und das entsprechende Aktenzeichen des Strafverfahrens wurden und werden nicht veröffentlicht. Weitere Einzelheiten können der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade entnommen werden (JavaScript-Link: PM 14/09 vom 16.12.2009).

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mainz, Urteil vom 24.9.2009, Az. 2050 Js 16878/07.408ECs
    §§ 106, 108 UrhG

    Das AG Mainz hat entschieden, dass eine Angeklagte, der illegales Filesharing vorgeworfen wurde, nicht nach §§ 106, 108 UrhG verurteilt werden kann, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, ob sie und nicht ein Dritter die fragliche Datei aus dem Internet heruntergeladen hat bzw. sie zum Download öffentlich angeboten („zugänglich gemacht“) hat. Die Angeklagte schützte insoweit der strafrechtliche Grundsatz in dubio pro reo („Im Zweifel für den Angeklagten“). Zuvor hatte die Angeklagte zugegeben, dass an dem fraglichen Tag der Tat drei weitere Personen, namentlich ihr Ehemann sowie die Söhne der Angeklagten, Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Ferner sei sie am betreffenden Tag um die betreffende Uhrzeit nicht zu Hause, sondern auf ihrer Arbeitsstelle gewesen.

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    KG Berlin, Urteil vom 07.01.2010, Az. 23 W 1/10
    § 111 b StPO; § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB

    Der Antragsgegner hatte sich in diesem Fall über das Internet durch betrügerisches Verhalten Waren mit einem mutmaßlichen Wert von 45.000 EUR verschafft (Eingehungsbetrug). Das Landgericht hatte gemäß § 111 b StPO die so genannte Rückgewinnungshilfe angeordnet. Die Antragsteller hatten darüber hinaus den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gab das Kammergericht dem Arrestantrag statt und erklärte, dass das Sicherungsbedürfnis der Arrestgläubiger durch die Rückgewinnungshilfe nicht entfallen sei. (mehr …)

I