IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    AG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)
    §§ 89 S. 1; 148 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3; 44 BDSG; §§ 52, 59 StGB

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die unbefugte Nutzung eines unverschlüsselten drahtlosen Computernetzwerkes strafbar ist und nicht ohne weiteres damit gerechnet werden darf, dass in einem reinen Wohngebiet ein sogenannter kostenloser „Hot-Spot“ eingerichtet ist. In dem konkreten Fall war der Angeklagte allerdings nur gemäß §§ 59 StGB zu verwarnen, weil die Rechtslage bisher ungeklärt war. Das Gericht behielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 EUR vor, um den Angeklagten in Zukunft von sogenanntem „Schwarzsurfen“ abzuhalten.
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  • veröffentlicht am 29. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 21.10.2009, Az. 28 O 410/08
    §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB, § 240 StGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt  zur Durchsetzung der Ansprüche seines Mandanten dem Gegner – hier dem Betreiber eines Internetshops – nicht mit der Veröffentlichung einer Strafanzeige drohen darf und hat ihn entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Gegenstand des Streits war folgender Text: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2007, Az. 1 Ss 75/ 06
    §§ 2; 34 Abs. 1 S. 1; 52 Abs. 3 WaffG; § 4 GPSGV

    Das OLG Karlsruhe hat in einer älteren Pressemitteilung auf einen Beschluss hingewiesen, nach dem der Verkauf von Soft-Air-Pistolen mit einer Bewegungsenergie zwischen 0,08 Joule und 0,5 Joule an Minderjährige strafbar sein kann. Dies gälte jedenfalls für den Fall, dass solche Federdruckpistolen nicht entsprechend der europäischen Spielzeugrichtlinie mit einem CE-Kennzeichen versehen seien. Zum Volltext der Presseerklärung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2009, Az. (4) 1 Ss 181/09 (130/09)
    § 269 Abs. 1 StGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Anlegung eines eBay-Accounts unter falschem Namen gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar sein kann und hat sich damit von der Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08, distanziert. Allerdings sei der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account regelmäßig nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt. Letztlich werde der Vertrag – von jedem eBay-Mitglied ganz bewusst – mit einem anonymisierten eBay-Mitglied eingegangen, so dass eine Täuschung über die wahre Identität von vornherein ausscheide. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2009

    LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2009, Az. 8 AR 1/09 + 2/09
    §§ 406 e, 161a StPO

    Das LG Freiburg hat mit diesem Beschluss entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung, die lediglich den Download eines Musiktitels betraf und deren strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt wurde, keine Akteneinsicht zur Erlangung der Personendaten gewährt werden darf. Die Rechteinhaberin hatte Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, nachdem sie eine IP-Adresse erfahren hatte, über welche der Down-/Upload eines Musikstücks erfolgt sein sollte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Anschlussinhaber der IP-Adresse, stellte das Verfahren jedoch ein, da nicht ermittelbar war, wer aus dem ermittelten Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Anzeigeerstatterin, die gegen den Anschlussinhaber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen wollte, wurde die Auskunft jedoch verwehrt. Das Landgericht war der Auffassung, dass in einem solchen „Bagatellfall“ der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des ehemals Beschuldigten dem Interesse an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorgehe. Die Aufdeckung der Identität des Anschlussinhabers sei unverhältnismäßig, zumal auch nur ein geringer Tatverdacht bestand. Zudem sei die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adresse nicht unbedingt gewährleistet.

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  • veröffentlicht am 19. November 2009

    OLG Celle, Urteil vom 15.10.2009, Az. 32 Ss 113/09
    § 326 Abs 1 Nr 4 a StGB, AltfahrzeugVO § 4

    Der Verkauf von schrottreifen Fahrzeugen – zu entsprechend geringen Verkaufspreisen – über das Internet ist ein häufig zu beobachtendes Phänomen. In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Strafverfahren (!) wurde der Angeklagten als Halterin eines Pkw Audi 80 vorgeworfen, „nicht hinreichend gründlich die Person geprüft zu haben, an die sie dieses nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 20.02.2006 verschenkte“. Es kam wie es kommen musste: Die beschenkte Person stellte das Fahrzeug, obwohl sich darin noch umweltgefährdende Stoffe befanden, auf einem öffentlichen Weg ab und entschwand, worauf man die Angeklagte als frühere Halterin des Fahrzeugs ermittelte und ihr den fahrlässig „unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen“ vorwarf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 08.02.2008, Az. (4) 1 Ss 312/07 (192/07)
    §§ 11 Abs. 3; 184 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB

    Das Kammergericht hat sich in dieser strafrechtlichen Entscheidung ausführlich mit dem Begriff der „Pornographie“ auseinandergesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren Kalender mit nackten männlichen Models, welche sich an ein homosexuelles Publikum richteten. Jeder Kalenderseite zeigte jeweils ein Model, teilweise mit erigiertem Penis. Das Kammergericht sprach den Angeklagten gleichwohl davon frei, sich durch das freie Angebot der Kalender im Internet und die Übersendung an den jeweiligen Besteller der Verbreitung pornographischer Schriften strafbar gemacht zu haben. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Göttingen, Urteil vom 17.08.2009
    § 263 StGB

    Das LG Göttingen hat erstmalig die Betreiber eine so genannten Abofalle strafrechtlich belangt und diese wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Freiheitsstrafen, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Masche der Abzocker ist bekannt. Auf einer Internetseite wurde ein Gewinnspiel angeboten. Gab ein Nutzer dort seine Daten ein, um teilnehmen zu können, erhielt dieser Nutzer eine Abonnement-Rechnung und sollte für 1 Jahr Mitgliedschaft 84 EUR entrichten. Die Abgründigkeit dieses Vorgehens offenbart sich in der Beschäftigung der drei Verurteilten. Es handelte sich um Jura-Studenten, die möglicherweise bei der Beschäftigung mit dem Studienstoff von diesem weit verbreiteten Betrugsmodell hörten und sich dazu entschlossen, Verbraucher um ihr Geld zu bringen anstatt im Dienste der Rechtspflege genau solches zu verhindern. 130.000 EUR haben die Verurteilten nach eigenen Angaben durch ihre Abofalle eingenommen. Im Vergleich zu anderen Fällen, wo auf Grund des Ausnutzens einer rechtlichen Grauzone Verurteilungen bisher nicht vorgenommen wurden, lag der Unterschied darin, dass die 3 Studenten E-Mails an Personen versandten, deren Daten sie bereits zuvor einer Datenbank entnommen hatte. Betätigten diese Personen dann den Link zu dem Gewinnspiel, wurden die Daten automatisch übernommen, d.h. der Nutzer musste sie nicht selbst eingeben.

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2009

    BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2009, Az. 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08
    §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JMStV
    ; § 184 d StGB, §§ 23 Abs. 1 Satz 2; 92; BVerfGG, Art. 103 Abs. 2 GG

    Das BVerfG hat mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden betrafen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführer hatten  übereinstimmend insbesondere gerügt, dass das gesetzliche Verbot pornografischer Internetangebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08
    § 269 StGB

    Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anmeldung und das anschließende Handeln auf einer Internethandelsplattform unter Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse strafbar sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Zeit vom 23.03.2007 bis zum 30.07.2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.03.2007 auf der Internet-Auktionsplattform „…“ mehrere Accounts unterhalten, unter denen er in der Folgezeit Waren feilbot, hatte nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht ausgeliefert, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „..“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „…“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war. (mehr …)

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