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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Februar 2017

    KG Berlin, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15, 5 W 27/16
    § 242 BGB, § 339 BGB; § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung bzw. ein Unterlassungsverpflichtungsvertrag außerordentlich gekündigt werden kann, wenn der Vertrag auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Unterlassungsgläubigers beruht. Bereits vor der Kündigung könne die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe entgegen gehalten werden. Es erscheine nämlich widersinnig, dem rechtsmissbräuchlich Abmahnenden den Anspruch auf Erstattung der vergleichsweise geringen Abmahnkosten zu versagen, den Anspruch auf die regelmäßig weitaus höhere Vertragsstrafe aber ohne weiteres zu belassen. Vorliegend sei bereits die der Unterlassungserklärung voraus gegangene Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen, da die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden gestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Rechtsmissbräuchliche Vertragsstrafen).


    Sollen Sie eine Vertragsstrafe zahlen?

    Wird von Ihnen auf Grund einer Unterlassungserklärung die Zahlung einer oder gar mehrerer Vertragsstrafen gefordert? Sind Sie der Ansicht, dass diese Forderung ungerechtfertigt oder missbräuchlich ist? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend eine Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 24. Oktober 2016

    BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 183/14
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche gegen Mitbewerber nur erfolgreich geltend gemacht werden können, wenn der Abmahnende selbst seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat. Habe die Verletzung (z.B. unzutreffende Belehrung von Verbrauchern über ein Rückgaberecht) im Rahmen eines bereits über mehrere Jahre nicht mehr bestehenden Geschäftsbetriebs und vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs des Abmahnenden stattgefunden, sei der Abmahnende nicht zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs legitimiert. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Unterlassungsanspruch gegen Mitbewerber).


    Geht ein Mitbewerber gegen Sie vor und verlangt Unterlassung?

    Haben Sie eine Abmahnung eines Mitbewerbers erhalten und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben? Sie sind jedoch unsicher, ob ein Anspruch tatsächlich besteht oder wie Sie eine Erklärung formulieren können? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen dabei, eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 12. Oktober 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Az. I-20 U 52/15
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass jemand, der Mitbewerber abmahnt, jedoch selbst die sog. Anti-Abmahn-Klausel „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ auf seiner Webseite verwendet, für seine Abmahnungen keine Kosten geltend machen darf. Auch wenn diese Klausel unwirksam sei, verstoße ein ihr widersprechendes Verhalten auf Seiten des Abmahners gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ähnlich hatte dies bereits das OLG Hamm entschieden. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – Abmahnkosten bei Abmahnklausel).


    Wollen Sie sich gegen die Kosten einer erhaltenen Abmahnung wehren?

    Erscheint Ihnen eine erhaltene Abmahnung zwar als berechtigt, aber werden viel zu hohe Kosten gefordert? Oder sind Sie der Auffassung, dass gar keine Kosten des Gegners anfallen dürften? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen dabei, eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 30. Mai 2016

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2016, Az. I-15 W 13/16
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23 UWG, § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass trotz der Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung durch einen Abgemahnten immer noch eine einstweilige Verfügung durch den Abmahner mit Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann. Eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe, sei nicht mit einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung vergleichbar, da im ersteren Fall eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln voraussetze. Bis Erlass eines solchen Androhungsbeschlusses sei der Gläubiger nicht gegen weitere Wettbewerbsverstöße geschützt, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Düsseldorf – notarielle Unterwerfungserklärung).


    Haben Sie eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben?

    Haben Sie nach einer Abmahnung eine Erklärung abgegeben, sind aber nicht sicher, ob diese wirksam ist? Es könnte eine einstweilige Verfügung drohen. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine individuelle Lösung zu finden.


  • veröffentlicht am 22. April 2016

    OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 U 40/15
    § 150 Abs. 2 BGB, § 133 BGB, 157 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtung regelmäßig auch die Beseitigung des verletzenden Zustands beinhaltet. Bezüglich Rechtsverstößen im Internet müsse hier jedoch entsprechend des Parteiwillens ausgelegt werden. Beziehe sich die Unterlassungserklärung auf den Online-Auftritt des Unterlassungsschuldners und kerngleiche Verstöße, seien Veröffentlichungen Dritter davon nicht umfasst, soweit diese nicht dem Verletzer zugerechnet werden können. Suchmaschineneinträge auf Drittseiten müssten hingegen beseitigt werden, nicht jedoch Inhaltsübernahmen durch Dritte. Dies sei zu weitgehend und gehe über das gesetzlich Geschuldete hinaus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Reichweite einer Unterlassungserklärung).


    Haben Sie Probleme mit einer Unterlassungserklärung?

    Haben Sie eine Abmahnung erhalten und sollen Sie nunmehr eine Unterlassungserklärung abgeben? Wurde Ihre Unterlassungserklärung nicht akzeptiert oder sollen Sie auf Grund Ihrer Erklärung Tätigkeiten ausüben, die von Ihrem Vertragswillen nicht umfasst sind? Rufen Sie uns gerne an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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