Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Deut­sche Bun­des­tag hat den von der Bun­des­re­gie­rung am 05.11.2008 ein­ge­brach­ten Re­gie­rungs­ent­wurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht am 02.07.2009 be­schlos­sen. Am 10.07.2009 passierte das Ge­setz den Bun­des­rat. Die Vor­schrif­ten zur Um­set­zung der Zah­lungs­diens­te­richt­li­nie tre­ten am 31.10.2009 in Kraft, im Üb­ri­gen – also insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen zum Widerrufsrecht – tritt das Ge­setz zum 11.06.2010 in Kraft. (JavaScript-Link: BMJ). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2009, Az. 19 U 52/08
    §§ 398, 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die anstandslose Zahlung auf Rechnungen nach einer Preiserhöhung des Vertragspartners nicht ohne weiteres als stillschweigende Einwilligung in die Preiserhöhung auszulegen sind. Bei den streitgegenständlichen Beträgen habe es sich in keinem Fall um den zwischen den Parteien vereinbarten Ausgangspreis gehandelt. Auch eine Einigung der Parteien auf Preiserhöhungen während der Dauer laufender Verträge habe nicht festgestellt werden können, und zwar unabhängig davon, ob Kunden die erhöhten Preise unter Vorbehalt oder vorbehaltlos gezahlt hätten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Wettbewerbszentrale hat den Weltbild Verlag für die Newsletter-Werbung „Diese Preise unterbietet keiner. Sie sparen bis zu 80% gegenüber den Originalausgaben – und haben das gleiche Lesevergnügen!“ abgemahnt. Diese Werbung erwecke den Eindruck, dass es sich bei den beworbenen Titeln vergleichbare Ausführungen zur Original-Ausgabe handele. Dass sei jedoch nicht immer der Fall. So warb Weltbild u.a. für „Und hinter dir die Finsternis“ von Mary Higgins Clark mit einer Ersparnis von 35 % gegenüber dem Original für 19,95 EUR, wies jedoch nicht darauf hin, dass die Weltbild-Ausgabe mit einem flexiblen Einband versehen war (Soft-Cover oder „broschiert“) und keine Hardcover-Version darstellte. Ein solcher Preisvergleich sei irreführend.

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    LG Augsburg, Beschluss vom 17.06.2009
    § 3 BuchPrG

    Das LG Augsburg hat dem Weltbildverlag per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunde wie Quelle, für deren Buchgroßbestellungen einen „Unkostenvergütung“ von 12 % zu versprechen. Die Quelle GmbH hatte für ein Profi-Partner-Programm ihres eigenen Unternehmens geworben, das auch Buchbestellungen bei Weltbild einbezog und Mitbestellern die oben genannten Vergütung zusagte. Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Weltbild Verlages, dass die Sammelbesteller als Wiederverkäufer aufträten und somit nicht der Preisbindung (BuchPrG) unterlägen. § 3 BuchPrG formuliert insoweit: „Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 [BuchPrG] festgesetzten Preis einhalten.“ Vielmehr seien Sammelbesteller als Letztabnehmer anzusehen und träten selbst als Käufer auf. Die Weitergabe der Bücher sei nicht als Weiterverkauf zu werten, da damit kein eigener wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammIn unserem Beitrag „Der Rechtsanwalt als kostenlose Bahnhofsmission“ (Link: Beitrag) fügten wir eine Verlinkung auf YouTube ein. Dieser Link war seit heute morgen gestört, wurde aber zwischenzeitlich repariert.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 5 W 39/09
    § 12 BGB, §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die vorübergehende Auflösung einer Musikgruppe nicht dazu führt, dass deren Rechte an dem von der Musikgruppe verwendeten Namen erlöschen. Vorausgegangen war ein Streit über die Anmeldung einer Domain, welche mit dem Namen der Musikgruppe identisch war. Sowohl die Hamburger Kammer als auch der Senat vertreten die Rechtsauffassung, dass es für kommerziellen Verwertungsmöglichkeiten an den Werken der Gruppe nicht darauf ankomme, ob diese Musikgruppe noch weiter in ihrer Formation fortbestehe und ggf. neue Werke herausbringe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 25.10.2007, Az. 27 O 562/07
    §§ 823, 1004 BGB, §§ 91, 93 ZPO

    Das LG Berlin hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass bei einer Persönlichkeitsverletzung in einer Zeitschrift die außergerichtliche Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) nicht der jeweiligen Redaktion der Zeitschrift, sondern dem Verlag, für den die Redaktion arbeitet, zu übersenden ist. Insoweit sei es ausreichend, wenn die Abmahnung der Rechtsabteilung des Verlags übermittelt werde.

  • veröffentlicht am 15. Juli 2009

    Die Irritationen mancher Mandanten, für Dienstleistungen wie rechtliche Beratung bezahlen zu müssen, sind bei der Rechtsanwaltschaft ebenso angekommen wie das anschließende Wehklagen der gleichen Mandanten, dass die Billigberatung tatsächlich zu einer Verschlechterung der Lage geführt habe. Angesichts der immer wieder auftretenden Versuche der Kunden, mit aberwitzigen Argumentationen eigene Honorarvorstellungen durchzusetzen, haben offensichtlich auch Webdesigner Kopfschmerzen, wie dieses YouTube-Video („Webdesign Kunden Im Alltäglichen Leben“) zeigt. Nett gemacht. (JavaScript-Link: YouTube).

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007, Az. 408 O 196/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hersteller von Tabak Imagewerbung unter Angabe seiner Zigarettenmarke betreiben darf, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz zu sehen ist. Die Beklagte warb u.a. in einer Ausgabe des Monatsblatts für soziale Demokratie „vorwärts“ mit folgender Anzeige: „Verantwortung wird bei Reetsma groß geschrieben. Als Hersteller von Tabakprodukten sind wir uns unserer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft bewusst. Wir wissen, dass Rauchen bei Jugendlichen ein Grund zu ernsthafter Besorgnis ist. Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um ein gesellschaftliches Problem, das gemeinsam zu lösen ist. Wir tragen unseren Teil dazu bei. So haben wir uns über die gesetzlichen Vorgaben hinaus freiwillig strenge Selbstbeschränkungen auferlegt. Beispielsweise setzen wir in unserer Werbung keine Fotomodelle ein, die unter 30 Jahre alt sind. Zudem werben wir nicht mit Prominenten. Besuchen Sie unsere Internetseite, um noch mehr über uns und unsere Maßnahmen zum Jugendschutz zu erfahren.“ Unterhalb dieses Textes waren in kleinem Format insgesamt sieben Marken von Tabakprodukten aufgeführt, die aus dem Hause der Beklagten stammten und von ihr vertrieben wurden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2007, Az. 17 O 243/07
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 256 Abs. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass der zu Unrecht Abgemahnte zwar substantiiert darzulegen hat, warum er als Täter eines Urheberrechtsverstoßes ausscheidet, dabei aber den Abmahner nicht auf konkrete Fehler (etwa Zahlendreher in der Zugangskennung) aufmerksam machen muss, bevor er gegen den Abmahner negative Feststellungsklage erhebt. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten mitgeteilt, dass er weder die genannten Musikdateien noch die Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Rechner installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien teilte der Kläger weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den er am fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe, und zwar auf einen passwortgeschützten Bereich, meist unter dem Benutzernamen „…“. Da diesen Zugriffen die protokollierte IP-Adresse zugeordnet gewesen sei, habe die IP-Adresse nicht über seinen Anschluss genutzt werden können. Die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss sei offenbar fehlerhaft erfolgt und die Ansprüche der Beklagten unbegründet. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich eine Frist zur Prüfung und Rücknahme ihrer Forderungen setzen und reichte nach Fristablauf Klage auf negative Feststellung der Unterlassungsansprüche ein. Dieser gab das Landgericht statt und legte der Beklagten die Kosten auf. (mehr …)

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