Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Abmahnkosten für Filesharing-Abmahnung auch für Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung erstattungsfähigveröffentlicht am 9. Juli 2009
LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06
§§ 19 a, 97, 105 UrhG; 670, 683 Abs. 1 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsabmahnung die Kosten des auftretenden Rechtsanwalts auch dann vom Abgemahnten zu ersetzen sind, wenn das abmahnende Unternehmen selbst über eine Rechtsabteilung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts kann bei einem Unternehmen, dass kaufmännisch am Markt tätig ist, auch bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung eines externen Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Rechtsfragen, die bei einer urheberrechtlichen Abmahnung aufgeworfen werden, seien nicht zwangsläufig von einem bei einer Tonträgerfirma tätigen Volljuristen zu beherrschen, da dieser in der Regel andere Aufgabenfelder betreue. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen derselbe Verstoß routinemäßig mittels Textbausteinen abgemahnt werde, könne davon abgesehen werden, die Beauftragung eines Rechtsanwalts als erforderlich zu betrachten. Im entschiedenen Fall habe es sich aber gerade nicht um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt. Der Beklagte hatte insgesamt 380 Audiodateien zum Herunterladen angeboten.
- AG Frankfurt a.M.: Nichtlesen der Vertragsurkunde berechtigt nicht zur Anfechtungveröffentlicht am 9. Juli 2009
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2008, Az. 29 C 369/08 – 46
§§ 611 Abs. 1, 123 BGBIn dieser Angelegenheit vor dem AG Frankfurt verweigerte die Beklagte die Zahlung auf einen abgeschlossenen Anzeigenvertrag und focht die Vereinbarung an. Das Gericht verurteilte sie dennoch zur Zahlung. Die Beklagte, ein Pflegedienst, hatte bei der Klägerin einen Anzeigenvertrag abgeschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich dazu, zum Preis von 2.100,00 EUR 6 mal jährlich die Anzeige der Beklagten in einer Informationsbroschüre zu drucken und diese Broschüren in 100 Auslegestellen (z.B. Einzelhandelsbetriebe oder Behörden) des Landkreises und benachbarten Landkreisen zu verteilen. Diese Bedingungen seien in dieser Form auch eindeutig in der von der Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde enthalten. Die Beklagte könne sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, die Urkunde vor Unterschrift nicht nochmals gelesen zu haben. Ob während des vorhergehenden Verkaufsgesprächs möglicherweise Missverständnisse aufgetreten oder die Bedingungen nicht klar genannt worden waren, könne an Hand der Zeugenaussagen nicht mehr nachvollzogen werden. Jedenfalls sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zu Druck und Auslage der Anzeigen nachgekommen. Die Auswahl der Auslegestellen sei hinsichtlich der potentiellen Werbewirksamkeit nicht zu beanstanden. Deshalb sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.
- OLG Jena: Zu der Frage kerngleicher Verstöße im Urheberrecht / Fotografienveröffentlicht am 8. Juli 2009
OLG Jena, Beschluss vom 10.12.2003, Az. 2 W 658/03 § 97 UrhG
Das OLG Jena hat im Ergebnis entschieden, dass die Kerngleichheit von urheberrechtlichen Verstößen in Bezug auf die unerlaubte Verwendung von Fotografien im Internet eng auszulegen sind. Hierzu führte der Senat aus, dass bei einem Verstoß eine Wiederholungsgefahr auch bezüglich abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen anzunehmen sei (vgl. BGH GRUR 1998, 1039, 1050 – Fotovergrößerungen). Daher bestehe Wiederholungsgefahr in Hinblick auf eine unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung hinsichtlich aller acht vom Unterlassungsantrag umfassten Fotografien, die der Kläger von der Beklagten gefertigt habe und nicht nur hinsichtlich der drei Fotografien, die der Beklagte im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Klägerin habe dem Beklagte im Zuge ihrer Bewerbung als Fotomodell nicht nur die letztlich zur Veröffentlichung ausgewählten Fotos übersandt. Zudem seien sämtliche Bilder Aktfotografien mit ähnlichem Inhalt und Charakter, so dass die Übernahme der Fotos Nr. 4, 7 und 8 auf die genannte Internetseite nur als Zufälligkeit habe gewertet werden müssen. (mehr …)
- GOOGLE: Google kündigt für 2010 eigenes PC-Betriebssystem anveröffentlicht am 8. Juli 2009
Google hat angekündigt, ein Betriebssystem für Netbooks auf den Markt zu bringen. Dieses soll Google Chrome OS heißen und in seiner Funktionalität auf das Nötigste reduziert sein, um binnen weniger Sekunden startbereit zu sein. Dabei handelt es sich nicht um proprietäre Software, wie im Falle von Windows, sondern um Open Source Software, die es Nutzern ermöglicht, den Quellcode zu verändern. „Later this year we will open-source its code, and netbooks running Google Chrome OS will be available for consumers in the second half of 2010.“ kündigt Sundar Pichai, Google Vice President Product Management and Linus Upson an. Google Chrome OS soll den Anwendern in erster Linie dazu dienen, webbasierte Anwendungen zu nutzen. Google weist ausdrücklich darauf hin, dass Google Chrome OS parallel zu Google Android, dem Betriebssystem für mobile Geräte, entwickelt wird. Es ist also nicht das Ziel, dass Google Chrome OS irgendwann Google Android ersetzen wird (JavaScript-Link: GoogleBlog).
- LG Braunschweig: Fliegender Gerichtsstand gilt auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten / Annexkostenveröffentlicht am 8. Juli 2009
LG Braunschweig, Urteil vom 07.05.2008, Az. 9 O 2946/07 (442)
§ 32 ZPODas LG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand auch für die Durchsetzung von Abmahnkosten gilt. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Kostenerstattung wegen einer markenrechtlichen Abmahnung in Anspruch. Die Beklagten rügten daraufhin u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand gelte nicht für Abmahnkosten. Diese Rechtsauffassung teilten die Braunschweiger Richter nicht: Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sei die Zuständigkeit der Kammer auch für den Fall der Geltendmachung der Abmahnkosten gegeben. In allen Fällen, in denen nach § 32 ZPO eine Zuständigkeit des Gerichts für den Verletzungsprozess gegeben wäre, sei auch eine Zuständigkeit für den Fall zu bejahen, dass „nur“ Abmahnkosten isoliert geltend gemacht würden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2004, Az. 3 U 115/02, MD 2004, 594; LG München MMR 2000,443).
- Innovativster Business-Think-Tank Deutschlands oder nur ein weiterer Lobbyist gegen Datenschutz?veröffentlicht am 8. Juli 2009
Der nach seinem eigenem Bekunden innovativste Business-Think-Tank Deutschlands, forward2business, lässt seine(n) Auguren über die Entwicklung des Datenschutzes in den nächsten 10 Jahren philosophieren. Bereits der Titel „Das letzte Gefecht des Datenschutzes“ lässt Böses erahnen. Inhaltlich wird es dann auch kaum besser. Die Kapitulation und Auflösung der Medienmarken ARD und RTL vor den reinen Medieninhalten nehmen wir noch hin („Datenschutztrend 1: Elektronischer Assistent“). Die erste Krise bahnt sich dann aber schon bei dem angekündigten Paradigmenwechsel („Datenschutztrend 2“) an. Die Bevölkerung von morgen „will ihre Daten nicht verheimlichen“. Angeblich. Sie will sie demjenigen freigeben, dem sie vertraut und für andere sperren. Unter Berücksichtigung von „Datenschutztrend 3“ stufen wir Werbeunternehmen als „vertraut“ ein. Nein, nicht wirklich. Der Datenschutztrend 3 („Ich will Daten freigeben!“) lässt uns final nach Tamiflu® rufen. Das wollen wir nämlich heute nicht und auch nicht morgen. Selbst dann nicht, wenn wenn „wir statt mit sinnloser Streuwerbung überschüttet zu werden speziell auf unsere Vorlieben und Bedürfnisse ausgewählte Werbung bekommen.“ Ehrlich gesagt wollen wir überhaupt keine Werbung – gerade WEIL uns auch morgen ein ständiger „Informations-Overflow“ umgibt. Datenschutztrend 4 („Trust Center“) lässt Orwell’sche Dimensionen erkennen. Demnach soll es Einrichtungen (Rechenzentren?) geben, welche die Daten aller Nutzer in Deutschland zentral speichern und entsprechend freigeben. Von den weiteren, stark lobbyverdächtigen „Trends“ mögen sich unsere Leser selbst überzeugen. Soviel Zeit muss sein (JavaScript-Link: f2b).
- Wenn Werbung in sozialen Netzwerken mehr kostet und weniger bringt als gedachtveröffentlicht am 8. Juli 2009
Der weit verbreitete Glaube, mit Marketing- und Werbeaktivitäten über soziale Netwerke könne man erhebliche Kosten einsparen und gleichzeitig eine große Kundenzahl auf das eigene Unternehmen aufmerksam machen, stößt auf massive Kritik. Im Themenblog findet sich der Hinweis: „Ein Unternehmensaccount, wie z.B. eine Facebook-Fanpage oder ein Twitter-Account, ’nährt‘ sich nicht von alleine. Es braucht Fans, Enthusiasten, die mitmachen. Wer bei Twitter beispielsweise nur Werbebotschaften und Newsletter-Inhalte abfeuert, hat in der Community bereits verloren. Ein ausgeprägterer Dialog-Charakter ist wichtig auf allen Kanälen des Social Webs.“ (JavaScript-Link: Kritik).
- OLG Hamm: Preisnachlass in Form eines Gutscheins kann wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 7. Juli 2009
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2009, Az. 4 U 154/08
§§ 3, 4, 8 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einem Preisnachlass in Form eines „Gutscheins“ wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, zu welchem Grundpreis der Preisnachlass gewährt wird. Im konkreten Fall warb ein Vertreiber von Treppenliftsystemen mit einem „Gutschein“ in Höhe von 900,00 EUR. Der Sache nach handelte es sich um einen Preisnachlass bzw. ein Sonderangebot. Die Bezeichnung als „Gutschein“ war nach Auffassung der Richter insoweit legitim, als aus diesem Gutschein deutlich genug hervorging, dass es sich der Sache nach um einen Preisnachlass handelte. Den Verstoß sah das Gericht darin, dass innerhalb des Angebots Bezug genommen wurde auf einen „B-Listenpreis“, der die Grundlage des Preisnachlasses bilden sollte. Wie hoch dieser Listenpreis sein sollte, ging aus dem Angebot nicht hervor und wäre nur mit eigenen Anstrengungen des Verbrauchers herauszufinden gewesen. Das Gericht stufte die Gutschein-Werbung als unlauter ein, da dem Verbraucher keine Grundlage vermittelt würde, wie hoch die Ersparnis in Relation zum Gesamtpreis wäre. Jedenfalls eine Größenordnung müsse dem Verbraucher, z.B. in Form von „Ersparnis in %“, vermittelt werden.
(mehr …) - VG Trier: Die Werbung mit einem „bekömmlichen Wein“ ist unzulässigveröffentlicht am 7. Juli 2009
VG Trier, Urteil vom 23.04.2009, Az. 5 K 43/09
Art. 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006Das VG Trier hat entschieden, dass Weine nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, weder auf dem Flaschenetikett noch in der Werbung. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Bezeichnung „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Solche Angabe seien jedoch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Eine Ausnahme wegen traditioneller Bedeutung des Begriffs komme nicht in Betracht, da eine solche in Bezug auf Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ nicht existiere.
- eBay: Unterschriften für mehr Verkaufsfreiheitveröffentlicht am 7. Juli 2009
Die Internetauktionsplattform eBay ruft zum Unterschriften sammeln auf: Nach Information des Nachrichtenmagazins heise (JavaScript-Link: heise) sind immer mehr Händler unzufrieden mit Beschränkungen durch Markenhersteller. Viele dieser Hersteller wollen nicht, dass ihre Produkte bei eBay vertrieben werden und legen den Händlern strenge Restriktionen oder Verkaufsverbote auf. Sowohl für Händler als auch für Schnäppchenjäger ist dies von Nachteil. Eine von ebay beauftragte Studie ergab, dass bereits fast die Hälfte der deutschen Online-Händler bereits einmal beim Verkauf bestimmter Produkte gestoppt worden sei. Deswegen sammelt eBay jetzt Unterschriften seiner Mitglieder, um damit in Brüssel auf die Änderung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu drängen. Gelingt dies, kommt dies sowohl den Verbrauchern, die mehr günstige Angebote nutzen können, als auch den Händlern und eBay selbst zu Gute.