Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Februar 2009

    Nachdem nunmehr auch Amazon die Quartalszahlen des letzten Jahres veröffentlicht hat, wird deutlich, dass Amazon im letzten Jahr Umsatzgewinne und eBay Umsatzverluste zu verzeichnen hatte. Während etwa der Umsatz von eBay Inc. vom 3. zum 4. Quartal 2008 um 82 Mio. US $ schrumpfte, konnte Amazon seinen Umsatz im gleichen Zeitraum um über 2 Mrd. steigern. Insgesamt verzeichnete eBay im 4. Quartal 2008 einen Umsatz von 2,035 Mrd. US $ und Amazon einen Umsatz von 6,704 Mrd. US $. Interessanterweise bleibt eBay jedoch das ertragsstärkere Unternehmen: Während eBay einen Gewinn von 367,2 Mio. US $ erwirtschaftete, brachte es Amazon „nur“ auf 225 Mio. US $. (? Klicken Sie bitte auf diese Links, die JavaScript verwenden: Pressemitteilung eBay vom 21.09.2009; Pressemitteilung von Amazon vom 29.01.2009).

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2005, Az. 6 U 168/04
    § 4 BDSG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht per se unlauter, d.h. wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Die Beklagte erhob auf ihrer Internetseite für Kinderclubs eine große Datenmenge von Kindern, die diesen Clubs beitreten wollten. Ziel war es, deren Eltern gezielt bewerben zu können. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei § 4 BDSG, der die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung regelt, nicht um eine gesetzliche Norm, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Damit unterscheidet sich diese Norm von z.B. den Fernabsatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Grundlage vieler Abmahnungen sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagten nichtsdestotrotz zur Unterlassung verurteilt, allerdings mit der Begründung, dass die beanstandete Datenerhebung geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen. Eine solche Ausnutzug ist immer wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 2 UWG.

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    EuGH, Urteil vom 15.01.2009, Az. C-495/07
    Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 10 und 12

    Der EuGH hatte nach einer Vorlage des Obersten Patent- und Markensenats Österreich über die Frage zu entscheiden, wann die Benutzung einer Marke als „ernsthafte Benutzung“ zu qualifizieren ist. Im vorgelegten Sachverhalt ließ ein Hersteller und Vertreiber von Bekleidung die Marke „Wellness“ nicht nur für Textilien, sondern auch für alkoholfreie Getränke (Klasse 32) eintragen. Mit der Marke wurden Getränkeflaschen gekennzeichnet, die den verkauften Bekleidungsstücken als Gratisbeigabe beigelegt wurden. Ein gesonderter Verkauf von Getränken erfolgte nicht. Ein Getränkevertreiber beantragte die Löschung der Marke „Wellness“ für die Klasse 32 wegen Nichtbenutzung innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums. Der Gerichtshof beantwortete die Frage im Sinne des Getränkevertreibers und verneinte eine ernsthafte Benutzung der Marke im Bereich alkolholfreier Getränke. Er begründete dies wie folgt: „Aus diesem Begriff der „ernsthaften Benutzung“ ergibt sich, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird“. Da der Markeninhaber sich keinen Markt für alkoholfreie Getränke erschließen wollte, war diese Voraussetzung nicht erfüllt.

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  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBei den Internetnutzern ist die Sorge über fehlenden oder mangelhaften Datenschutz gewachsen. Im Jahr 2008 gaben laut der Studie „Allensbacher Computer- und Technik-Analysen, ACTA 2001 – 2008“ 57% der Internetbenutzer zwischen 14 und 64 Jahren an, sie befürchteten, dass ihre persönlichen Daten im Internet nicht geschützt seien. Nach einem datenschutzrechtlich eher verhaltenen Bewusstsein in den vergangenen Jahren, liest nunmehr immerhin die Hälfte der Web-Nutzer die Datenschutzbestimmungen von Internet-Diensteanbietern durch (Quelle: Studie „Bewusstseinswandel im Datenschutz“, Microsoft/Deutsches Digitales Institut/TNS-infratest, 30.01.2009). Diesen Umstand sollten sich auch Onlinehändler bewusst machen, welche einen Shop betreiben und den Datenschutz bislang vernachlässigt haben.

  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98
    § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG

    Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung ausgeführt, unter welchen Umständen der Verletzer – etwa eines fremden Geschmacksmusters – Schadensersatz für die nachgeahmten Produkte zu leisten hat. Die Entscheidung ist freilich auch auf andere Fälle, etwa aus dem Markenrecht, übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gemeinkosten (z.B. Personalkosten) nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie der Produktion der schutzrechtsverletzenden Gegenstände ausschließlich und direkt zugerechnet werden können. Konkret bedeutet dies, dass Personalkosten, die dadurch entstanden sind, dass das Verletzerprodukt und weitere Produkte versandfertig gemacht wurden, den Gewinn nicht reduzieren. Wird allerdings allein für die Herstellung des Verletzerprodukts eine Firma gegründet und hierfür allein Personal angestellt, sind Abzüge möglich. Zugleich wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass von der Gewinnhöhe keine weiteren Abzüge zulässig seien: Besondere eigene Vertriebsleistungen führen daher nicht zu Abzügen.
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  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER hat sich nahezu täglich mit den Folgen des wachsenden Abmahnunwesens auseinanderzusetzen. In vielen Fällen ist die Abmahnung für den Onlinehändler existenzbedrohend, insbesondere, wenn er sich in Verkennung der bestehenden Risiken falsch verhält. Viel zu häufig wird die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben. Ist diese jedoch, wie in der Regel, zu weit formuliert, ist es für den Abgemahnten schwer, der Unterlassungserklärung noch gerecht zu werden. In diesem Fall droht je Verstoß eine Vertragsstrafe von regelmäßig 5.000 EUR, bei mehrfachen Verstößen können auch mehrere Vertragsstrafen anstehen. Die Unterlassungsverpflichtung selbst besteht für den Abgemahnten 30 Jahre lang und ist nur in wenigen Ausnahmefällen vorzeitig aufkündbar. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hat hierzu mit Rechtsanwalt Dr. Damm ein Interview geführt und dieses heute veröffentlicht. Das Interview ist in Text verfügbar (NDR/Text) sowie als Tondatei (NDR/Ton).

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.07.2005, Az. 11 U 8/05
    §§ 9 Abs. 1 i.V.m. 3, 7 BuchpreisbindungsG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung gegen einen Buchhändler geurteilt, der als „Mängelexemplare“ gekennzeichnete Bücher zu einem geringeren als dem verlagsseitig vorgegebenen Preis verkaufte.  Besonderheit dieser Bücher war, dass – abgesehen von der Kennzeichnung als Mängelexemplar  auf der äußeren Einbandfolie – keine Mängel erkennbar waren, insbesondere keine Verschmutzungen oder Beschädigungen. Es handelte sich wohl zum großen Teil um Remittenden, d.h. um an den Verlag zurück gesandte Bücher. Diese können, müssen aber nicht zwangsläufig Mängelexemplare sein. Das Gericht erachtete die Vorgehensweise, ein Buch nur deshalb als mangelhaft zu kennzeichnen, um es billiger anbieten zu können, als einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Dass der Buchhändler die Kennzeichnung nicht selbst aufgebracht, sondern die Exemplare in dieser Form vom Verlag erhalten hatte, beeinflusste die Entscheidung nicht.  Der Händler sei letztlich derjenige, der unter Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz an den Endverbraucher verkaufe. Insbesondere sei ihm die Praxis einiger Verlage bekannt gewesen, unverkäufliche Bücher als Mängelexemplare zu kennzeichnen, um die Preisbindung zu umgehen. Ob die Verlage für diese Praxis auch zur Verantwortung zu ziehen sind, hatte das OLG Frankfurt nicht zu entscheiden.

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  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008, Az. I-20 U 72/06
    §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, 69a Abs. 1,
    69c Nr. 1 und 3, 97 Abs. 1UrhG, §§ 242, 259 BGB

    Das OLG Düsseldorf hatte über den Fall zu entscheiden, dass eine Software von mehreren Programmierern erstellt worden war und sodann Unklarheit über die späteren Vertriebsrechte bestand. Die Düsseldorfer Richter befanden, dass der Programmierer u.a. keinen Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der Höhe der Einkünfte durch die Beklagte habe. Er sei als bloßer Miturheber der Software nach § 8 Abs. 1 UrhG nicht aktivlegitimiert, von den Beklagten Leistung alleine an sich selbst zu verlangen. Miturheber seien als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und könnten die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes beträfen, nur gemeinsam geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der/die Miturheber zugunsten anderer auf die Verwertung ihrer Rechte verzichtet hätte(n). (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Während Google, Yahoo und Microsoft über die Dauer der Speicherung einer IP-Adresse ihres Nutzers debattieren (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Suchmaschinen), bietet der niederländische Anbieter der Suchmaschine Ixquick eine Suchanfrage ohne Speicherung der IP-Adresse an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick). ixquick hatte am 14.07.2008 das erste Europäische Datenschutz-Gütesiegel erhalten und war damit nach eigenen Aussagen, „die erste und einzige offiziell nach EU-Datenschutzrecht geprüfte und zertifizierte Suchmaschine“. Zur Sucheingabemaske klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: ixquick in Deutschland).

  • veröffentlicht am 29. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKaum war das Inkrafttreten der 5. Novelle zur Verpackungsverordnung am 01.01.2009 halbwegs bei der Gemeinde der Onlinehändler angekommen, gab es auch schon eine erste Petition, sie zu verändern (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Petition). Die Mitzeichnungsfrist lief bereits am 26.11.2008 aus; die Petition verzeichnete immerhin 2488 Unterzeichner, welche sich möglicherweise mit selbiger nicht näher befassten. Derzeit befindet sich die Eingabe in der parlamentarischen Prüfung. Die Petentin hat sich bei der Erstellung dieses Opus eher nicht mit der Einholung fachkundiger Hilfe belastet, scheint dafür aber eine heiße Nadel ihr eigen zu nennen. Konkrete Änderungswünsche teilt die Petition nicht mit. Wie sich Ziff. 1 der Petition rechtfertigt, erschließt sich nicht ohne weiteres; hier wird einiges durcheinandergeworfen. In Ziff. 2 und Ziff. 3 offenbart sich redundanter Inhalt. Es ist zu hoffen, dass es sich hierbei nicht nur um einen verkappten Marketinggag der Hauptpetentin handelt, die einen Onlineshop für Verpackungen unterhält.

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