Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtSeit mehreren Jahren ist Google bemüht, den Verkauf von Links („Linkbuilding“) dadurch zu bekämpfen, dass der PageRank der verkaufenden Seite herabgesetzt wird. Googles Ziel ist, dass Links, die über die betreffende Domain geschaltet werden, ihren Wert verlieren, der Kauf nicht mehr lohnenswert ist. Dieses Thema wurde mehrfach in einschlägigen Foren behandelt, wie im Blog seo-scene.de zu lesen ist (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: seo-scene), und sollte ernst genommen werden. Negativ aufgefallen sind insbesondere Linkverkäufer aus dem osteuropäischen Raum.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2009

    LG München, Beschluss vom 21.08.2008, Az. 21 O 14389/08

    Das LG München hat mit diesem Beschluss den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Quellcode eines Computerprogramms in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben. Aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung folgt eigentlich, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Leistung zu erbringen. Mit Offenlegung des Quellcodes wird jedoch das wesentliche, verfahrensgegenständliche Know-How unwiderbringlich offenbart. Das weitere Hauptsacheverfahren würde auf diese Weise hinfällig. Unklar ist, welche Anhaltspunkte das LG München für ausreichend ansah, hier eine Ausnahme für erforderlich zu halten.

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAuf dem Informationsportal tecchannel finden sich Hinweise, wie das sog. Google-Ranking optimiert werden kann. Der Verfasser legt Wert auf legitime Methoden zur Förderung des Backlinking, also des Verweises einer fremden Website auf die eigene Website. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Google auf das Phänomen sog. Linkfarmen / gekaufter Link reagiert hat und eine insoweit negatives Prüfungsergebnis für die jeweilige Website zu einer Rückstufung im Pageranking führen kann, die in den meisten Fällen nur mittels verhältnismäßig aufwändiger Maßnahmen wieder beseitigt werden kann. Eine Benachrichtigung von Google erfolgt in diesen Fällen nicht (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: tecchannel).

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, Az.  I-20 U 168/06
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine TV-Werbung, in der Chromdiopsid-Edelsteinen eine der Müdigkeit entgegensteuernde Wirkung beigemessen wird, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Die Antragsgegnerin habe irreführend über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der von ihr zum Kauf angebotenen russischen Chromdiopsid-Edelsteine geworben. Dass es sich bei der Anpreisung, der Edelstein-Schmuck könne Müdigkeit vertreiben, um eine objektiv falsche Angabe handelte, war zwischen den Parteien unstreitig. Die Richter am Oberlandesgericht erklärten, dass es wohl vorkomme, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine objektiv unrichtige Angabe im richtigen Sinne verstünden und für diesen Fall eine Irreführung fehlen könne. Die mangelnde Ernstlichkeit der TV-Werbung war im vorliegenden Falle jedoch zu verneinen.
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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Beschluss vom 23.01.2009, Az. 33 O 22961/08
    §§ 3, 5, 5a UWG

    Dem Vernehmen nach hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen das Arztbewertungsportal DocInsider.de erlassen. Vorgegangen war ein anderes Arztbewertungsportal. Unklar ist, ob diese Vorgehensweise dazu dienen soll, den eigenen Bekanntheitsgrad zu erhöhen oder ob tatsächlich empfindliche Wettbewerbsnachteile durch das anstößige Bewertungssystem entstanden sind. Die Münchener Richter untersagten dem Arztbewertungsportal DocInsider, in die Arztbewertung durch Patienten Bewertungen einzubeziehen, die mit einer besonderen Klickfunktion gewonnen wurden. Nutzer konnten mit einem Mausklick Punkte für einen Arzt vergeben, angeblich – so der Konkurrent – ohne vorher klar und verständlich darauf hingewiesen worden zu sein, dass ein solcher Mausklick bereits eine Bewertung des betreffenden Arztes bewirkte. DocInsider bietet diese Funktion inzwischen nicht mehr an, will dem Vernehmen nach aber auf die so in der Vergangenheit erzielten Bewertungen nicht verzichten: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Einer der führenden Systementsorger Deutschlands, Interseroh, bietet Onlinehändlern die Möglichkeit, sich über ein Webportal ab einem Jahresentgelt von 75,00 EUR gemäß der gesetzlichen Vorgabe bei einem Entsorger anzumelden. Kai Grünwald, Branchenexperte von Interseroh, schreibt: „Unter www.interseroh-dienstleistung.de/onlinehandel können sich Händler zunächst informieren und erhalten direkt ihr individuelles Angebot, bevor sie Daten wie Firmenname und Anschrift offenlegen müssen. Kunden, die von unserem Angebot überzeugt sind, können den Vertrag dann direkt online abschließen. Mit einem Preis ab 75 Euro für einen Jahresvertrag sind wir heute der interessanteste Anbieter am Markt“ (Webportal).

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Beschluss vom 07.11.2008 , Az. 45 O 81/08
    §§ 312 d, 355 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Essen hat in diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass bei nur fünf eher einfachen Verstößen gegen geltendes Wettbewerbsrecht (vier Verstöße gegen die Widerrufsbelehrung, ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung) je Wettbewerbsverstoß ein Streitwert von 6.000 EUR anzusetzen ist, so dass sich vorliegend ein Streitwert von 30.000 EUR ergab. Möglicherweise ist in dem Verfahren berücksichtigt worden, dass die Kontrahenten im (umsatz-) starken Möbelbereich tätig waren; es ist daher fraglich, ob diese Rechtsprechung auch in weniger umsatzstarken Verkaufsbereichen Anwendung findet.
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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08
    §§
    4 Nr. 10 UWG, 15 Abs. 5 MarkenG, 14 Abs. 6 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei rechtswidrigem Domain-Grabbing dem tatsächlichen Rechteinhaber ein Löschungsanspruch in Bezug auf die „gegrabbte“ Domain zusteht. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich, bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, aus § 4 Nr. 10 UWG. Von Domain-Grabbing sei nach herrschender Meinung zu sprechen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet sei, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen seien, bereichern wolle. Der beklagte Anmelder der Domain habe kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung „…“ geltend gemacht. Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain …com bezogenen Abmahnung die anderen genannten Domains für sich registrieren ließ, belege seine Schädigungsabsicht. Das Landgericht wies ferner darauf hin, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Beklagte behauptet habe, er habe über die Domains nur eine nicht kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in dieser Weise nutze – ohne eigenes Interesse an der Nutzung des Namens – behindere er den Kläger und handelt als Konkurrent des Klägers wettbewerbswidrig. Bei dieser Gelegenheit entschieden die Hamburger Richter ferner, dass der Domaininhaber nicht verpflichtet ist, vor Anrufung eines Streitgerichts zunächst ein ICANN-Schiedsverfahren durchzuführen; dies stelle lediglich einen alternativen Weg zur Streitschlichtung dar.

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hanau, Urteil vom 01.09.2008, Az. 9 O 551/08
    §§ 3, 10 UWG

    Das LG Hanau hat in dieser Entscheidung den Betreiber einer sog. Abo-Falle, die Online Service Ltd., welche die Seiten lebenstest.de, berufs-wahl.de, iq-fieber.de und online-flirten.de unterhält, dazu verpflichtet, den rechtswidrig erzielten Gewinn an die Verbraucherzentrale (vzbv) herauszugeben. Zuvor war das Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zur Unterlassung verurteilt worden (LG Hanau, Urteil vom 07.12.2007, Az. 9 O 870/07).

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.12.2006, Az. 12 O 143/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bochum hat die Verwendung der Abkürzung „TÜV“ für wettbewerbswidrig befunden, wenn die beworbenen Leistungen nicht vom Technischen Überwachungsverein, sondern einer anderen Prüforganisation (z.B. DEKRA) erbracht wurden. Nach einer in Deutschland durchgeführten Studie, so die Wettbewerbszentrale, erwarteten 94,6 % der Befragten, dass wenn mit „TÜV“ geworben wird, auch der TÜV prüfe. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Bei geschichteten Leistungen „Hauptuntersuchung“ und „Abgasuntersuchung“ sei notfalls darauf hinzuweisen, so die Wettbewerbszentrale, wer die HU und wer die AU vorgenommen habe, wenn nicht beide Leistungen von dem gleichen Anbieter erbracht würden.

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