IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2009

    AG Hagen, Urteil vom 02.07.2008, Az. 16 C 68/08
    § 130 BGB

    Das AG Hagen hat entschieden, dass der „OK“-Vermerk auf einem Fax-Sendeprotokoll für den Empfang der gefaxten Sendung spricht. Die klägerseits vorgelegte Sendebestätigung vermöge nachzuweisen, dass eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät hergestellt worden sei. Damit sei der Anschein in beweistechnischer Sicht gegeben, dass die von der Klägerin übermittelten Daten auch beim Empfangsgerät des Beklagten angekommen seien. Das Gericht erklärte, die früher vom Bundesgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zu teilen, dass es an einer Feststellung oder an einer gesicherten gerichtsbekannten Erkenntnis fehle, wie oft Telefaxübertragungen scheitern und Sendeberichte gleichwohl einen OK-Vermerk ausdrucken. In dem zwischenzeitlich vergangenen Jahrzehnt sei die Verlässlichkeit des Telefon- und Datennetzes gesteigert worden. Inzwischen sei in eingeholten Sachverständigengutachten z. B. Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 317 S 23/99, die Verlässlichkeit des Netzes hinsichtlich der Bestätigung des elektronischen Datenflusses attestiert. Es stehe also fest, dass eine entsprechende Auftragsbestätigung versandt worden sei.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 30.12.2008, Az. 439 C 9025/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Hannover hatte darüber zu befinden, ob die Einbindung eines Bildes in ein eBay-Angebot zulässig ist, wenn dieses von einem fremden Server abgerufen wird. Die „Anleihe“ hatte zur Folge, dass bei jedem Aufruf des eBay-Angebots der Server des Klägers in Anspruch genommen wurde. Dies wertete das Gericht als eine gezielte Behinderung des Klägers, auch wenn ein tatsächlicher Störfall nicht eingetreten war. Es sei eine Vergleichbarkeit mit Werbe-E-Mails gegeben, die zwar bei vereinzeltem Auftreten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würden, aber trotzdem einen Unterlassungsanspruch begründen könnten. Ein so genannter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch die potentielle Beeinträchtigung des Zugriffs auf den Server durch den Kläger gegeben. Die Beklagte wurde zur Unterlassung und Tragung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Frage, ob die Verlinkung eine urheberrechtliche Relevanz hatte, wurde nicht erörtert. Dies erledigt die Entscheidung des OLG Celle, welche in Bezug auf die Verlinkung einer fremden Widerrufsbelehrung Folgendes erklärte: Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44 a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 13 W 90/06).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    AG Bochum, Urteil vom 08.05.2008, Az. 44 C 13/08
    §§ 138 Abs. 1, 134, 762 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das AG Bochum hatte sich mit einer Internet-Versteigerungsplattform der etwas anderen Art zu befassen: Diese Plattform funktionierte mit zunächst zu erwerbenden Gebotsrechten, d.h. jeder Bieter musste vor Teilnahme an einer Auktion Gebotsrechte z.B. für 9,90 EUR pro 20 Stück erwerben.

    Die Auktionen begannen bei 0,10 EUR, bei jeder Platzierung eines Gebots durch einen Bieter wurde um 0,10 EUR erhöht. Die AGB der Plattforminhaberin beschrieben den Auktionsablauf so: „Die Laufzeit ist jedes Mal unterschiedlich und kann zwischen 1 und 7 Tagen variieren. Wird innerhalb der letzten 60 Sekunden vor Gebotsende ein Gebot abgegeben, setzt sich der Countdown erneut auf 60 Sekunden zurück. Somit kann sich das von uns gesetzte Auktionsende um einige Zeit schieben. Wird in den letzten 60 Sekunden kein Gebot mehr abgegeben, läuft die Auktion aus. Der zuletzt bietende User gewinnt“ sowie an anderer Stelle so: „Nach Ablauf des Countdowns ist das Auktionsende erreicht. Gewinner der Auktion ist immer der Höchstbietende. Wenn in letzter Sekunde mehrere Bieter gleichzeitig auf einen Artikel geboten haben, entscheidet die Reihenfolge der Einträge aus der Systemdatenbank.“

    Die ursprünglichen Laufzeiten von Auktionen verlängerten sich durch die Countdown-Regelung um bis zu 4 Tage. Ein Mitbieter von Auktionen hatte Gebotsrechte im Wert von ca. 2.500,00 EUR erworben, setzte diese bei zahlreichen Auktionen auf Elektronikartikel ein, gewann jedoch keine davon. Der Kunde des Plattform-Betreibers verweigerte die Bezahlung. Die nicht erfolgreichen Gebotsrechte seien verfallen, d.h. der Bieter erhalte keinen Gegenwert; der durch Verkauf von Gebotsrechten erworbene Gewinn verbliebe bei der Plattforminhaberin. Darüber hinaus bemängelte der erfolglose Bieter technische Mängel der Plattform; so hatte der Bietassistent in 5 Minuten hundert Gebotsrechte verbraucht, obwohl maximal 5 ausreichend gewesen wären, um Höchstbietender zu bleiben.

    Das AG Bochum gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei dieser Konstellation um einen Verstoß gegen die guten Sitten und damit um nichtige Verträge handelte, an denen nur die Betreiberin verdiene. Zwischen dem Warenwert und den bei der Klägerin verbleibenden Einsätzen herrsche ein enormes Missverhältnis. So war ein Notebook zu einem Preis von 1.299,00 EUR verkauft worden, bei dem die Plattformbetreiberin 17.798,18 EUR einnahm. Der Kunde werde ungewöhnlich stark belastet. Die AGB seinen widersprüchlich und damit unwirksam. Der glücklose Bieter musste demnach die Gebotsrechte nicht bezahlen.

    Eine Einordnung als rechtswidriges Glücksspiel blieb offen.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2009

    AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07
    §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB

    Das AG Hamburg hat darüber zu entscheiden, wer die Kosten einer unberechtigten Abmahnung wegen verbotenen Filesharings zu tragen hat. Die Beklagten, zwei führende deutsche Tonträgerhersteller, hatten die Klägerin wegen des illegalen Angebots 696 Dateien, davon 515 Audio-Dateien, strafrechtlich verfolgen lassen und sodann nach Erhalt einer IP-Nummer abgemahnt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten machten dabei Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR geltend und boten einen pauschalierten Schadensersatz von 4.000,00 EUR an. Zunächst informierte der Ehemann der Klägerin die Tonträgerhersteller darüber, dass der Vorwurf nicht zutreffe, sodann ihr Prozessbevollmächtigter, der die Beklagten aufforderte, bis zum 19.02.2007 zu bestätigen, keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin herzuleiten und die Kosten der Inanspruchnahme ihrer Rechtsanwältin zu tragen. Mit Schreiben vom 19.02.2007 teilte die Staatsanwaltschaft Lüneburg den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass ein Täter nicht mehr habe ermittelt werden können, weil nach einer zunächst erteilten falschen Auskunft „eine falsche Personalsverantwortliche“ ermittelt worden sei und nunmehr die Daten wegen Löschungsfrist von 90 Tagen nicht mehr vorlägen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2007 nahmen die Beklagten die Vorwürfe zurück und teilten mit, es habe sich herausgestellt, dass die behördlichen Ermittlungen fehlerhaft gewesen seien; wegen entstandener Anwaltskosten möge sich die Klägerin an die Staatsanwaltschaft Lüneburg wenden. Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Anwaltskosten geltend, was die Beklagten zurückwiesen. Das AG verurteilte die Beklagten antragsgemäß. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2009

    AG Hamm, Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
    §§ 305c Abs. 1,  612 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamm hatte über einen weiteren Fall einer Abo-Falle zu entscheiden. Streitbefangen waren die Websites www.smsfree100.de und www.smsfree24.de. Das Amtsgericht befand, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie habe sich die Ansprüche nicht für die tatsächlich benutzte Site www.smsfree24.de, sondern vielmehr für die Seite www.smsfree100.de von einer britischen Micro SD 256 Ltd. abtreten lassen. Außerdem sei die, wie behauptet, in den AGB enthaltene Entgeltklausel für die SMS-Dienste überraschend im Sinne von § 305 c BGB und damit unwirksam. Denn der Besucher der Website werde in den Glauben versetzt, die Ltd. biete den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt werde. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Die Vereinbarung der Vergütung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Leistungen naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Die oben genannten Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichtes jedoch gerade gegen entsprechende Umstände. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wiesbaden, Urteil vom 04.08.2008, Az. 93 C 619/08
    §§ 823 Abs. 2, 826 BGB, § 263 StGB

    Das AG Wiesbaden hat entgegen dem allgemeinen Trend zu Gunsten eines so genannten „Abo-Fallen“-Betreibers entschieden. Das Gericht war der Auffassung, dass es einem Nutzer, der aufgefordert wird, seine persönlichen Daten auf einer Internetseite anzugeben, zuzumuten sei, sich wenigstens die auf dieser Anmeldeseite gegebenen Hinweise durchzulesen. Zwar sei die Angabe der Kostenpflichtigkeit erst am Ende eines Sternchen-Hinweises vermerkt gewesen. So lang sei der Hinweis jedoch nicht gewesen, dass man ihn nicht zügig hätte „überfliegen“ können. Aus diesen Gründen sah das Gericht auf Seiten des Seitenbetreibers keine vorsätzliche Täuschung über eine Kostenpflicht. Im Gegenteil hätte der Nutzer erst recht aufmerksam sein müssen, als er zur Eingabe seiner Daten aufgefordert wurde; dass dies nicht geschah, sei nicht Schuld des Seitenbetreibers. Ob diese Entscheidung eine Trendwende in der Beurteilung von Abo-Fallen-Betreibern einläuten wird, ist eher zu bezweifeln, da das Modell, Verbraucher durch versteckte Kostenpflichten zu übervorteilen, mittlerweile allerorten gerichtsbekannt sein dürfte.

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte darüber zu befinden, inwieweit der technische Administrator eines Internet-Blogs verantwortlich sein kann für ehrverletzende Äußerungen, die ein Blogger verfasst hat. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass ein technischer Administrator nicht per se als Störer verantwortlich sei für die im Blog von anderen verfassten Beiträge. Eine Überwachungspflicht für beleidigende Einträge entsteht erst mit Kenntnis eines solchen Eintrags. Generelle Prüfungspflichten in dem Sinne, dass alle Einträge umgehend gesichtet werden müssten, bestehen nicht, auch nicht in einem politischen Blog, wie der Kläger behauptete. Somit entstand auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Administrator; die Klage wurde abgewiesen. Anders hätte der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts entschieden werden können, hätte der Administrator den Beitrag redaktionell bearbeitet und ihn sich auf diese Weise zu eigen gemacht.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    AG Wolgast, Urteil vom 05.12.2008, Az. 1 C 501/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG Wolgast hat die Klage eines Hotelbetreibers gegen einen früheren Gast auf Entfernung einer missliebigen Bewertung auf der Internetseite „holidaycheck.de“ abgewiesen. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat das Hotel mit vier Sternen klassifiziert. Nach einem dreitägigen Aufenthalt bewertete der Beklagte auf der Internetseite „Holidaycheck.de“ das Hotel wie folgt: „maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“. Die Kläger waren der Ansicht, die von dem Beklagten formulierten Äußerungen enthielten zum einen falsche Tatsachenbehauptungen („3 Sterne“) und seien im Übrigen herabwürdigend, sodass diese als Schmähkritik zu werten seien.  Die Kläger beantragten, dass der Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, „folgende oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale, wie z. B. das Internetportal Holidaycheck über das Hotel der Klägerin zu verbreiten …“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Februar 2009

    AG Mannheim, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 9 C 142/08
    § 32 ZPO

    Das AG Mannheim hat darauf hingewiesen, dass der wegen angeblichen illegalen Filesharings Abgemahnte sich gegen den Abmahner mit der negativen Feststellungsklage wehren kann, dabei aber – anders als der Abmahner – keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Gerichtsorts hat. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage könne sich nicht auf die Wahlmöglichkeit berufen, den Abmahner am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als dem Gericht, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren, zu verklagen. Denn § 32 ZPO habe neben der Sachnähe auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf den meist näheren Gerichtsstand des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit § 32 ZPO rekurrieren können solle. Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen Feststellungsklage in Anspruch nehmen können solle, widerspreche dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.), weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2008, Az. 32 C 152/08
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas AG Wuppertal hat darauf hingewiesen, dass die Zwangsführung des Verbrauchers über ein anzuklickendes Kästchen neben der Erklärung „Von meinem Widerruf-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen“ nicht die Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform ersetzt. Durch das Anklicken der (verlinkten) Wörter „Widerruf-/Rückgaberecht“ öffnete sich eine gesonderte Seite mit der Widerrufsbelehrung. Dem Beklagten sei durch Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistung auch nicht sein Widerrufsrecht verlustig gegangen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 3 BGB komme nur dann in Frage, wenn der Verbraucher in Kenntnis seines Widerrufsrechts handele. Sei ihm die Widerrufsbelehrung aber nicht in Textform übergeben worden, so fehle es an der notwendigen Kenntnis. Die Entscheidung ist interessant, da § 312 d Abs. 3 BGB das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängig macht, dass die Widerrufsbelehrung in Textform übersandt worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. [2009], § 312 d, Rn. 7 a m.w.N.). Dies hat auch einen guten Grund: Hat der Vebraucher die Dienstleistung in Anspruch genommen, ist er nicht mehr schützenswert, da die (vertragsgemäß erbrachte) Dienstleistung zu seinem Vorteil verbraucht ist. Es ist einem Dienstleister auch schwerlich zuzumuten, eine Dienstleistung faktisch zu erbringen, ohne zu wissen, ob der zu Grunde liegene Vertrag Bestand hat.

I