IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Juni 2009

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.02.2009, Az. 3-12 O 11/09
    §§ 147 Abs. 2, 308 Nr. 1 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Klausel „... ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 14 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen“ gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße und wettbewerbswidrig sei. Der Verwender behalte sich durch die 14-tägige Frist nach den von besonderen Einzelfallumständen losgelöst zu betrachtenden, maßgeblichen typischen Umständen unangemessen lang vor, das Angebot des Kunden anzunehmen oder abzulehnen.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass eine unwahre Meldung an das VeRI-Programm von eBay bezüglich des Verkaufs gefälschter Originalware rechtswidrig sein kann. Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte über das VeRI-Programm mehrere Angebote des Antragstellers löschen lassen, weil es sich angeblich um Produktfälschungen gehandelt habe. Der Antragsteller vertrieb jedoch auch Originalprodukte; diese hatte er zwar nicht direkt von der Antragsgegnerin erworben, jedoch von Händlern, die ihrerseits von der Antragsgegnerin beliefert worden waren. Die Antragsgegnerin war nicht in der Lage, ihre Annahme einer Fälschung zu beweisen; aus diesem Grund bewertete das Gericht das Verhalten der Antragsgegnerin als schädlich für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers. Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Um bei einer (berechtigten) Inanspruchnahme des VeRI-Programms nicht auf Grund widriger Umstände selbst verurteilt zu werden, empfiehlt sich schon im Vorfeld eine gründliche Prüfung der Gegebenheiten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig sein). DAMM LEGAL berät Sie gerne!

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Nachdem die Handelsplattform eBay in der Vergangenheit bereits Versandkostenlimits in bestimmten Kategorien eingeführt hatte (wir berichteten hier), sind nunmehr die Versandkosten in vielen Bereichen komplett abgeschafft worden, worauf Axel Gronen hinweist (Gronen). Ab dem 15.06.2009 müssen sowohl gewerbliche als auch private Verkäufer in verschiedenen Unterkategorien der Bereiche Kleidung & Accessoires, Audio & Hi-Fi, Foto and Camcorder, Computer, TV, Video & Elektronik, Handy & Organizer sowie PC- & Videospiele auf die Erhebung von Versandkosten verzichten. Damit sollen mehr Käufer auf den Internetmarktplatz gelockt werden. Auch wenn dies funktionieren sollte, bleibt die Frage, ob das Angebot bei eBay weiterhin so vielfältig bleibt. Mit der neuen restriktiven Regelung könnte eine Abwanderung vieler (gewerblicher) Händler einhergehen.

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 O 250/08
    §§
    280 I, 281 I, II, 433, 242 BGB

    Das LG Koblenz hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer nach wenigen Minuten abgebrochenen eBay-Auktion ein Anspruch des zur Zeit des Abbruchs Höchstbietenden auf die Übereignung des angebotenen Porsche für 5,00 EUR gegeben ist. Der objektive Wert des Fahrzeugs lag bei etwa 75.000 EUR. Grundsätzlich, und dieser allgemeinen Rechtsauffassung schloss sich auch das Landgericht an, wird auch bei Abbruch einer bereits bebotenen eBay-Auktion ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen. Das OLG Köln entschied in einem ähnlichen Fall auch konsequent gegen den Verkäufer und sprach einen Rübenroder im Wert von 60.000 EUR dem Kläger für 51,00 EUR zu (Link: OLG Köln). Das Landgericht Koblenz jedoch war der Meinung, dass der Porsche nicht für einen so geringen Preis „über den Tisch gehen“ dürfe, weil dies nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich wäre. Die Verurteilung würde „zu einer mit der Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten [der Verkäufers] führen“. Zwar könne die Durchsetzung eines Schnäppchens nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, insbesondere nicht, wenn es für den angebotenen Artikel regelmäßig keinen Markt gäbe. Für den Porsche gäbe es jedoch einen Markt, so dass davon auszugehen sei, dass noch weitere ernsthafte Gebote abgegeben worden wären, wenn die Auktion nicht vorzeitig beendet worden wäre. Der Kläger, der als Maximalgebot 1.100,00 EUR angegeben hatte, hätte bei normalen Auktionsverlauf nicht davon ausgehen können, dass er zu diesem Preis den Porsche ersteigert hätte. Das Urteil des LG Koblenz mag zwar dem Gerechtigkeitssinn einer großen Mehrheit entsprechen, ob aber die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit mit dem Vorhandensein eines Marktes überzeugt, bezweifeln wir. Hier wurde offensichtlich ergebnisorientiert argumentiert.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08
    §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 Nr. 2
    , 12 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass es irreführend ist, ein Angebot mit einem „Sonderpreis“ zu bewerben, wenn der damit in Bezug gesetzte Ursprungspreis letztmalig sechs Monate zuvor gefordert worden ist. Es bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wann der Ursprungspreis als „veraltet“ gelte und somit nicht mehr als Vergleichspreis herangezogen werden könne. Gerade auf dem im entschiedenen Fall betroffenen Telekommunikationsmarkt gehe der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass es sich bei Angeboten um aktuelle Angebote handele, da auf diesem Sektor ein Preiswandel auf Grund der großen Konkurrenz in kurzen Zeitabständen möglich sei. Das Gericht befand auf dem Telekommunikationsmarkt eine Irreführung als gegeben, wenn der als Normaltarif im Sonderangebot benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten angeboten worden sei, sondern länger als fünf Monate der so bezeichnete „Sonderpreis“ gegolten habe.

  • veröffentlicht am 12. März 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2009, Az. 315 O 477/08
    § 11 Nr. 1 PatG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der wiederholte Verkauf eines Werkzeugs, das gegen fremde Patentrechte verstößt, nicht mehr als private Handlung „zu nichtgewerblichen Zwecken“ im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG angesehen werden kann. Mit einer am 29.04.2006 endenden eBay-Auktion hatte der Beklagte ein Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf angeboten. Das angebotene Werkzeug entsprach nach Klägervortrag bis ins kleinste Detail der Erfindung des Klägers. Der Kläger mahnte damals den Beklagten selbst ab und forderte ihn auf, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen. Da der Kläger den Kaufpreis nicht beglich, weigerte sich der Beklagte, das Werkzeug zu liefern. Aus diesem Grunde forderte der Kläger den Beklagten auf, das Werkzeug zu vernichten. Dies geschah auch. Mit einer am 24.09.2006 endenden Auktion bot der Beklagte erneut ein – nach Vortrag des Klägers patentverletzendes – Bördelwerkzeug auf den Internetseiten des Auktionshauses eBay zum Verkauf an. Diesmal ließ ihn der Patentinhaber anwaltlich abmahnen, worauf der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, sich aber gegen die Kosten wehrte und diese nur teilweise zum Ausgleich brachte. Die Verteidigung des daraufhin auf Zahlung der restlichen Anwaltsgebühren verklagten privaten Verkäufers schien den Hanseatischen Richtern nicht zwingend glaubwürdig zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07
    §§ 145, 151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB

    Das LG Darmstadt hatte hier über den Fall eines Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen Preis in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop kein verbindliches Angebot sei, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2008

    LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07Ns 84 Js 5040/07
    § 259 Abs. 1 StGB

    Zunächst hatte das AG Pforzheim den Käufer eines fabrikneuen VW-Navigationsgerätes (Neuwert: über 2.000,00 EUR) zu einem Preis von 671,00 EUR über die Internethandelsplattform eBay wegen Hehlerei zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt (Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Pforzheim). Das Amtsgericht war der Überzeugung, dass beim Kauf eines Neugeräts zu einem Drittel des Herstellerpreises von einem in Polen ansässigen Händler für den Angeklagten auf der Hand gelegen hätte, dass es sich um Diebesgut handelte. In der zweiten Instanz revidierte das Landgericht Karlsruhe jedoch diese Auffassung. Dabei bezog das Landgericht insbesondere die speziellen Gegebenheiten auf der Auktionsplattform eBay in seine Beurteilung mit ein. Es gelangte zu der Auffassung, dass ein Startgebot von 1,00 EUR auch bei wertvollen Geräten nicht unüblich ist, da der Verkäufer auf diese Weise Gebühren gegenüber einem höheren Startgebot spare. Auch sei der gegenüber dem Herstellerpreis niedrige Endpreis kein Indiz für eine vorliegende Straftat. Gerade die Möglichkeit, ein „Schnäppchen“ zu erlangen, sei Motivation vieler Käufer, bei eBay etwas zu ersteigern, was auch von den Verkäufern berücksichtigt würde. Auch gehört der Verkauf so genannter „B-Ware“, d.h. Ware, die nicht mehr original verpackt ist, aus Retouren stammt oder aufbereitet ist, zu niedrigen Preisen bei eBay zum Alltag. Schließlich sei auch die Tatsache, dass der Verkäufer aus Polen stamme, kein Hinweis auf eine Straftat, zumal dieser Verkäufer über eine 99% positive Bewertungsbilanz verfügte. Im Ergebnis wurde der zuvor vom Amtsgericht Pforzheim verurteilte Angeklagte freigesprochen.

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  • veröffentlicht am 7. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)“eBay ruft mit den WOW! Wochen eine Preisoffensive aus. Bis kurz vor dem Fest gibt es auf dem deutschen Online-Marktplatz jeden Donnerstag ein neues Top-Produkt zum Tiefstpreis – selbst große Einzelhandelsketten liegen mit ihren Schnäppchen-Angeboten über dem ausgerufenen Preis.” berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: WOW!-Wochen). Anbieter der Produkte sind ordentliche Onlinehändler, die sich als Mitglieder auf der Internethandelsplattform eBay registriert haben. eBay tritt anders als Amazon, wie auch in der Vergangenheit, nicht selbst als Anbieter auf.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein Rechtsanwälte (Dr. Winterstein Dr. Ruhrmann) mahnt weiter eBay-Verkäufer unter dem Vorwurf ab, Produktfälschungen der Trendmarke Ed Hardy anzubieten. Dass sich für den – nicht selten unwissenden – Verkäufer von nicht lizenzierter oder gefälschter Ed Hardy-Ware Ungemach zusammenbraut, ist für diesen frühestens dann erkennbar, wenn er von eBay eine Nachricht erhält, dass sein Angebot auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Markenrecht entfernt wurde (s. unten). Betroffene eBay-Onlinehändler sollten in diesem Falle unverzüglich mit DR. DAMM & PARTNER Kontakt aufnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine überaus kostenträchtige Abmahnung (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Streitwert 50.000 EUR) bevorsteht, die sich durchaus vermeiden lässt.
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