IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2011

    OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011, Az. I-4 W 66/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass in Prospekten über die Identität des Unternehmers aufgeklärt werden muss, sofern die Gestaltung des Prospekts bereits die Abgabe eines Angebots ermöglicht. Anderenfalls liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor. Identität und Anschrift des Unternehmers müssten unmittelbar aus dem Prospekt hervorgehen. Es genüge dem Verbraucherschutz nicht, dass sich der Verbraucher die notwendigen Informationen über eine Internetseite oder durch das Aufsuchen eines Geschäftslokals beschaffen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. November 2011

    AG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az. 28 C 15346/10
    §§ 146 ff BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Rücksendung eines Fax-Angebots für die Eintragung bei einer „Gewerbeauskunft-Zentrale“ nach einer darauf angegebenen Ananhmefrist nicht zum Abschluss eines Vertrages führt. Gebe die Beklagte in ihrem Angebot eine Frist zur Rücksendung an, handele es sich bei einer Rücksendung nach Ablauf der Frist um keine Annahme des Angebots, sondern um ein neues Angebot. Dieses wiederum hätte von der Beklagten angenommen werden müssen. Da sie dies nicht innerhalb einer Woche – was der von ihr gesetzten Frist entsprochen hätte – getan habe, könne sie keine Ansprüche geltend machen. Darüber hinaus müsse sie dem Kläger die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. September 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 178/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; AIHonO; HOAI

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Architekt, der auf der Internetseite „my-hammer.de“ (Portal für handwerkliche Dienstleistungen) ein Angebot abgibt, welches ein Drittel unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeshonorar liegt, wettbewerbswidrig handelt. Die Vorschriften über Mindestpreise in der Honorarverordnung für Architekten seien Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Dass andere Wettbewerber ebenfalls zu niedrige Angebote abgegeben hätten, rechtfertige nicht das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten. Vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29.10.2009, Az. 13 U 86/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11
    §§ 611 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142, 305 c BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Adresse in einem Internetportal („Branchenbuch-Vertrag“) für 569,05 EUR/Jahr nicht anfechtbar ist. Zwar habe das Angebotsformular durchaus Ähnlichkeiten mit einem Korrekturbogen gehabt (Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.“), jedoch sei durch die Formulierung „bei Annahme“ klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss gehandelt habe. Auch die Kosten von 39,85 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer im Monat seien verständlich angegeben und nicht als überraschende Klausel zu werten. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung oder eine Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung komme nicht in Betracht. Dieser Entscheidung des AG Köln stehen zahlreiche Entscheidungen gegenüber, die durchaus betrügerische Absichten hinter solchen Formularen erkennen und eine Anfechtung zulassen (vgl. u.a. LG Flensburg, LG Düsseldorf, LG Hamburg, ). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 17.06.2011, Az. 7 U 179/10 – rechtskräftig
    § 434 Abs 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Beschaffenheitsangabe zur Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei einem Privatverkäufer führen kann. Das Angebot im Rahmen einer eBay-Auktion sei bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die in der Beschreibung enthaltenen Elemente seien Bestandteil des Kaufvertrages und hätten nicht nur werbenden Charakter, auch wenn sie in einem nach Abschluss der Auktion gefertigten Dokument nicht mehr aufgeführt seien. Vorliegend hatte der private Verkäufer eines Automobils dieses in der Artikelbeschreibung u.a. als „scheckheftgepflegt“ angepriesen. Da diese Anpreisung nicht den Tatsachen entsprach, sei der Käufer zum Rücktritt berechtigt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. Juni 2011

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10
    §§ 3; 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler, der ein von ihm erstelltes Amazon-Angebot nachträglich mit seiner Marke versieht und Konkurrenten bei Amazon sodann abmahnt, wettbewerbswidrig handelt, da er die Konkurrenten gezielt behindere. Aufschlussreich ist die Erläuterung der Kammer zur Entstehung der Artikelbeschreibungen bei Amazon: „Die Handelsplattform amazon.de funktioniert nach dem Prinzip eines Warenkatalogs, in dem jeder Artikel nur einmal eingestellt wird. Dies führt dazu, dass bei einer Vielzahl von Angeboten gleicher Artikel von verschiedenen Verkäufern jeweils nur ein einziges Angebot angezeigt wird, wenn ein bestimmter Artikel angegeben wird. Eine Vielzahl von Anbietern teilt sich ein Angebot. Nutzer, die am amazon-Verkaufsnetzwerk teilnehmen, sind nicht allein auf die redaktionellen Inhalte von Amazon angewiesen, sondern sind dazu berechtigt, bestehende Angebote zu ergänzen und abzuändern. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Anbieter von ihm selbst gefertigte Bilder einstellt, die anschließend von allen anderen Teilnehmern benutzt werden. Ebenso steht es Anbietern frei, im Rahmen der vorgegebenen Kategorien für neue Artikel neue Artikelseiten zu eröffnen, die anschließend von den anderen Anbietern desselben Artikels mitbenutzt werden. Dies geschieht mittels ASIN, einer aus 10 Ziffern und/oder Buchstaben bestehenden Kennzeichnung.“ Zur rechtlichen Begründung des LG Frankfurt a.M. (Zitat):

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  • veröffentlicht am 22. Dezember 2010

    LG Göttingen, Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 O 8/10
    §§
    339 S. 2, 145 ff BGB

    Das LG Göttingen hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht gefordert werden kann, wenn der Unterlassungsgläubiger die Unterlassungserklärung des Schuldners nicht ausdrücklich angenommen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unterlassungsschuldner die Erklärung nicht in der vom Gläubiger vorgefertigten Form unterzeichnet, sondern diese abgewandelt habe. Dadurch habe der Beklagte das Angebot des Klägers nicht angenommen. Die Erklärung des Beklagten enthalte Einschränkungen und Änderungen des Angebots des Klägers und gelte daher als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Den Zugang einer angeblich darauf erfolgten Annahmeerklärung konnte der Kläger nicht nachweisen. Die geforderte Vertragsstrafe für einen doppelten Verstoß in Höhe von insgesamt 16.000,00 EUR wurde abgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. August 2010

    LG Köln, Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB; 1 Abs. 1 BGB-InfoV; 1 Abs. 2 PAngV; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die fehlenden Angaben über Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie die Anbieterkennzeichnung auf der Auktionsplattform eBay gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies ist insoweit wenig überraschend, da dies gängige Rechtsprechung ist. Die Beklagte hielt diese Angaben auch vor, allerdings betrieb sie auch ein WAP-Portal für ihre Angebote. Nach Einsatz einer neuen WAP-Version wurde die oben genannten Daten bei Aufruf der Angebote über das Portal aus technischen Gründen nicht mehr angezeigt. An Stelle dessen gab es den Hinweis „Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu www.anonym3.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen“. Dies erachtete das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Technische Mängel oder Unerfahrenheit seien kein Argument gegen Wettbewerbsverstöße; im Übrigen hätte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im „eBay“-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden können, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09
    §§ 145; 154; 155; 433 BGB

    Das AG München hat laut einer Presseerklärung noch einmal grundsätzlich zu den rechtlichen Bestandteilen einer Warenbestellung in einem Onlineshop Stellung genommen. Wenig überraschend befand das Amtsgericht, dass „das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops … noch kein Angebot dar[stellt]. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.“ Interessanter dürfte die Feststellung des Münchener Richters sein, dass die üblicherweise vom Warenwirtschaftssystem automatisch versandte Bestellbestätigung keine Annahme des kundenseitigen Angebots (vulgo: „Bestellung“) sei. Zum Wortlaut der Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2010

    AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10
    §§ 119, 145, 280, 281, 433 BGB

    Das AG Gummersbach hat entschieden, dass ein Onlinehändler eine eBay-Auktion nicht nur nach den von eBay vorgegebenen Möglichkeiten vorzeitig abbrechen kann, sondern auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung einer Willenserklärung. Zugleich stellte das Gericht aber Fest, dass „Probleme mit PayPal“ einen Anfechtungsgrund nicht enthalten würden, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellten. Insbesondere seien die Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten gewesen, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten. Vgl. auch AG Stollberg (Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05).

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