Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: „carcheck“ trotz Wortneuschöpfung nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 11. April 2011
EuG, Urteil vom 24.03.2011, Az. T-14/10
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „carcheck“ nicht für u.a. Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Schreibwaren, Computer, Finanzwesen, Unterhaltung und juristische Dienstleistungen eintragungsfähig ist, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handelt. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei dem Begriff „carcheck“ um eine Wortneuschöpfung handele, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Was Wortneuschöpfungen angehe, sei nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen sei eine überaus ungewöhnliche Kombination. Dies sei hier nicht der Fall. „car“ und „check“ würden mit ihren ursprünglichen Bedeutungen zusammen gefügt, ein neuer Bedeutungsgehalt sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BPatG: Anmeldung der Marke „Arschlecken24“ scheitert an der Sittenwidrigkeitveröffentlicht am 25. März 2011
BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 26 W (pat) 31/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer 26. Senat des BPatG hat entschieden, dass der Eintragung der Marke „Arschlecken24“ ein absolutes Schutzhindernis entgegensteht. Die Eintragung scheiterte allerdings nicht daran, dass das Kennzeichen eine rein beschreibende Angabe für die dahinterstehende 24-stündige Dienstleistung sein sollte (programmierter Absturz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) – die Marke war nämlich lediglich für Waren wie Schmuck und Bekleidung gedacht – sondern vielmehr an der Sittenwidrigkeit einer solchen Eintragung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Größere Unbill dürfte bei dem Antragsteller allerdings in Hinblick auf den Umstand entstanden sein, dass eine Marke „fickshui“ etwa ein Jahr vorher durch Mitwirkung des 27. Senats (BPatG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 27 W (pat) 41/10) zur Eintragung gelangte, da „das sittliche Empfinden der Bevölkerung durch inflationären Gebrauch des Wortes ‚Ficken‘ abgestumpft sei“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: „TOOOR!“ ist als Marke für Sportbekleidung eintragungsfähigveröffentlicht am 21. März 2011
BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 29 W (pat) 85/07
§ 8 Abs. 2 MarkenGDas BPatG hat – nach Zurückverweisung durch den BGH – entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ auch für Sportbekleidung unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig ist. Zunächst hatte der Senat die Eintragung insoweit zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich die Markeneigenschaft nur aus der Positionierung der Marke auf dem Bekleidungsstück ergebe und somit eine Anmeldung als Positionsmarke hätte erfolgen müssen. Der BGH hatte jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Unterscheidungskraft hinsichtlich der Wortmarke selbst geprüft werden müsse. Nunmehr kam das BPatG zu dem Ergebnis, dass eine Eignung als Herkunftsnachweis gegeben sei. Eine Wahrnehmung des Begriffs „TOOOR!“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheide für die in Rede stehenden Waren aus, denn die Bezeichnung verfüge infolge ihrer abweichenden Schreibweise zum Begriff „Tor“ und der ausrufartigen Formulierung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Die Zahl „1000“ kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden / Zahlen als Markeveröffentlicht am 11. März 2011
EuGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. C?51/10 P
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass das Zeichen „1000“ nicht als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen eingetragen werden kann, da dies vom Rechtsverkehr als Mengenangabe zu dem jeweiligen Printmedium verstanden werde. Zitat: „haben … und das Gericht festgestellt, dass Technopol die Eintragung des Zeichens „1000“ u. a. für Zeitschriften, einschließlich Rätselhefte, beantragt hatte. Sie haben auch festgestellt, dass zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt vorhanden sind und dass diese Waren im Allgemeinen ganze Zahlen zur Angabe des Inhalts enthalten. Nach einer von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils wesentlich stützt, wird das Zeichen „1000“ auf einer Veröffentlichung dieser Art so verstanden werden, dass diese 1 000 Kreuzworträtsel enthält.“ Zur Entscheidung im Volltext:
(mehr …) - BPatG: Keine „Gute Laune“ bei Gericht – Wortmarke für Getränke nicht eintragungsfähigveröffentlicht am 11. März 2011
BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 527/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Gute Laune“ nicht für Getränke (z.B. Tee, Kaffee) eintragungsfähig ist. Die Marke weise keine Unterscheidungskraft auf und könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dienen. Die Wortfolge „Gute Laune“ werde häufig als Slogan oder Schlagwort eingesetzt und bringe zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren/Dienstleistungen der Herbeiführung bzw. Aufrechterhaltung der gute Laune dienten. Da nicht nur „Tee“ und „Kaffee“, sondern auch sämtliche weiteren beanspruchten Waren oberbegrifflich Erzeugnisse umfassen würden, die als Kalt- und/oder Heißgetränk eine solche Wirkung entfalten könnten, werde der Verkehr in der Wortfolge „Gute Laune“ lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren eine positive Stimmungs- und Gefühlslage und damit ein „gute Laune“ hervorrufen bzw. diese fördern könne. Die angemeldete Marke erschöpfe sich damit in einer schutzunfähigen Sachangabe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Flinkster“ nicht als Wortmarke für den Bereich Transportwesen eintragungsfähigveröffentlicht am 2. März 2011
BPatG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 26 W (pat) 501/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flinkster“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Transportwesen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da „flinkster“ lediglich das Synonym für „schnellster“ sei und damit kein Hinweis auf die Herkunft der Waren und/oder Dienstleistungen gegeben werde. Mit dem bezeichneten Bedeutungsgehalt stelle „Flinkster“ für die Verbraucher nur einen werbeüblich formulierten allgemeinen Hinweis darauf dar, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gegenüber Konkurrenzprodukten vorzugswürdig seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „gelbgewinnt“ als Wortmarke eintragungsfähig für Software, Telekommunikation und Internet-Verzeichnisseveröffentlicht am 25. Februar 2011
BPatG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 29 W (pat) 161/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2; 33 Abs. 2; 41 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „gelbgewinnt“ u.a. für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software, Telekommunikation und Internet eintragungsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, welches der Marke jegliche Unterscheidungskraft absprach, handele es sich bei der Wortschöpfung um eine mehrdeutige interpretationsbedürftige Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen tauglich sei. Es bliebe offen, wer oder was mit „gelb“ gemeint sei – die Eigenschaft des Wettbewerbers, des eingesetzten Produkts oder einer weiteren Voraussetzung -, aus welchem Grund „gelb“ gewinne und ob es sich um einen einmaligen Gewinn oder eine andauernde Gewinnmöglichkeit handele. Ein rein beschreibender Begriffsinhalt liege damit gerade nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Bloße Wahrscheinlichkeit der Nichtbenutzung macht Markenanmeldung nicht bösgläubigveröffentlicht am 7. Februar 2011
BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 29 W (pat) 551/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder einer (Wort-)Marke diese später nicht oder jedenfalls für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, nicht zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmeldung führt. Das DPMA hatte die Anmeldung der Marke „arztrente“ zu den vollständig aufgeführten Klassen 16, 35 und 36 u.a. mit der Begründung zurück gewiesen, dass im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen bestehe, kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden könne. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Die Beschwerdeinstanz sah dies anders und führte aus:
- EuG: „ilink“ nicht als Wortmarke für Telekommunikation eintragungsfähigveröffentlicht am 24. Januar 2011
EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-161/09
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke „ilink“ nicht eintragungsfähig für Telekommunikation und Software ist. Es handele sich dabei um eine rein beschreibende Angabe, die über keine Unterscheidungskraft verfüge. „link“ sei als Begriff aus der englischen Sprache als Verbindung, verbinden im Telekommunikations-/IT-Bereich allgemein verständlich. Der Wortbestandteil „i“ werde allgemein als Abkürzung für Internet aufgefasst werden und nicht z.B. als das englische Personalpronomen „I“, welches immer groß geschrieben werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Im Einklang“ ist keine unterscheidungskräftige Bezeichnung für Getränke / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 19. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 505/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Im Einklang“ für Getränke, insbesondere Tee- und Kaffeeprodukte, nicht eintragungsfähig ist. Die Wortfolge sei nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Der Verbraucher werde die Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als eine werbliche Anpreisung von Eigenschaften dieser Waren im Sinne einer ausgewogenen, harmonischen Mischung bzw. Zubereitung dieser Waren verstehen. Es werde suggeriert, dass die Waren eine besonders wohltuende Wirkung hätten und auch in besonderer Weise gut verträglich seien und damit zur inneren Ausgeglichenheit des Konsumenten beitragen könnten. Zum Volltext der Entscheidung: