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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 526/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Fühl Dich Wohl“ nicht als Wortmarke für Getränke wie Tee, Kaffee, Fruchtsäfte und Energy-Drinks eingetragen werden kann. Der Slogan weise keine Unterscheidungskraft auf und werde vom allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die schlagwortartige Wortkombination eine bloße Werbefunktion ausübe. Bei „Fühl Dich Wohl“ werde der Verkehr in der nach Art eines Slogans mit Aufforderungscharakter gebildeten Wortfolge lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren einer Förderung des Wohlbefindens dienen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2011

    BGH, Beschluss vom 01.07.2010, Az. I ZB 68/09 – Hefteinband
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Bildmarke, die im Wesentlichen aus dekorativen Elementen besteht, die für die angemeldeten Waren typisch sind, zurückgewiesen werden kann. Der allgemeine Verkehr werde diese Elemente in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstehen, auch wenn noch keine exakt gleiche Kombination der Elemente bereits am Markt vorhanden sei. Vorliegend handelte es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die abstrakte Aufmachung von Blöcken, Büchern und Heften. Andere Hersteller verwendeten ähnliche Gestaltungen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 09.12.2010, Az. T-253/09 und T-254/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass eine durch Benutzung der Marke erworbene Unterscheidungskraft (hier: einer dreidimensionalen Bildmarke) bereits beim Anmeldeverfahren vor dem HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) geltend gemacht werden muss. Eine erstmalige Geltendmachung dieses Aspekts vor dem EuG sei zu spät und damit nicht  zu berücksichtigen. Die Berufung auf die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft sei eine gegenüber der Frage der den betreffenden Marken innewohnenden Unterscheidungskraft eigenständige Rechtsfrage. Habe sich daher die Klägerin im Verfahren vor dem HABM nicht auf die von den fraglichen Marken erworbene Unterscheidungskraft berufen, sei das HABM nicht verpflichtet, von Amts wegen deren Vorliegen zu prüfen. Somit sei im vorliegenden Fall die Berufung der Klägerin auf die durch die Benutzung der angemeldeten Marke erworbene Unterscheidungskraft im Verfahren vor dem Gericht unzulässig. Eine Unterscheidungskraft an sich lehnte das Gericht ab, da die Eignung der Bildmarke, die Waren der Kägerin von denjenigen ihrer Konkurrenten zu unterscheiden, sich als bloße übliche Ausführungsvariante der Gehäuse von Pumpen oder deren Elektromotoren erweisen würden. Diese Merkmale seien nicht geeignet, die betreffenden Waren zu individualisieren und als solche eine bestimmte betriebliche Herkunft zu bezeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für  Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2010

    BPatG, Beschluss vom 18.11.2010, Az. 25 W (pat) 18/10
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Guter Start“ für Tee und teeähnliche Erzeugnisse nicht eintragungsfähig ist. Das Markenamt führte aus, dass es sich bei der Wortfolge „Guter Start“ um eine allgemeine Wunschformel handele, die ebenso wie z. B. „Guter Morgen“, „Viel Erfolg“, in alltäglichen Situationen umfangreich verwendet werde. Die Wortfolge weise in Bezug auf die beanspruchten Waren einen sachlichen Bezug auf, weil Tee, Kaffee oder Instantgetränke typischerweise zum Frühstück oder in Pausen getrunken würden und man danach häufig in einen neuen Tagesabschnitt starte. Der Endverbraucher werde das angemeldete Zeichen daher nicht als individuelles Zeichen, sondern lediglich als sachbezogene Anpreisung wahrnehmen. Das BPatG schloss sich dieser Sichtweise an. Die angemeldete Wortfolge besitze keine Unterscheidungskraft und könne deshalb nicht als Herkunftshinweis zu einem bestimmten Unternehme gelten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10
    § 823 Abs. 2 BGB; 263, 23, 27 StGB

    Das AG Osnabrück hat darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher, der sich mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegen die Zahlungsaufforderung einer so genannten Abo-Falle wehrt, Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat – in diesem Fall sogar direkt gegen den Rechtsanwalt des Abo-Fallen-Betreibers. Der Kläger hatte im Internet eine als kostenlos angepriesene Software herunterladen wollen und sich zu diesem Zweck auf der Internetseite der vom Beklagten vertretenen Firma registriert. Den Hinweis, dass mit Registrierung ein Abonnement abgeschlossen werde, habe er nicht wahrgenommen. Die daraufhin geltend gemachte Forderung wehrte der Kläger mit Hilfe eines Rechtsanwalts ab. Die dafür angefallene Gebühr sei nunmehr vom Beklagten zu erstatten. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Firma einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen, der zumindest das Versuchsstadium erreicht habe. Der letzte auf eine abschließende Vermögensverfügung zielende Akt, durch den die Zahlung erreicht werden sollte, liege in der Einschaltung des Beklagten mit dem Auftrag, die unbegründete Forderung beizutreiben. Dem Beklagten sei die Unbegründetheit der Forderung bewusst gewesen und er habe sich die Zielvorstellung des Abo-Fallen-Betreibes zu eigen gemacht. Deshalb hafte er auch selbst auf die Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Chemnitz, Urteil vom 12.08.2010, Az. 16 C 1107/10

    Das AG Chemnitz hat entschieden, dass die Anmeldung bei einem kostenpflichtigen Online-Portal Zahlungspflichten beim Anmelder auslöst, wenn die Zahlungspflicht bei Anmeldung gut erkennbar war. Dafür legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe an. Im entschiedenen Fall war in den Geschäftsbedingungen der Klägerin, durch Fettdruck hervorgehoben, festgelegt, dass das Entgelt für die Nutzung der Dienstleistung 10,00 EUR pro Monat und die Mindestlaufzeit 24 Monate betrage. Das Gericht argumentierte, dass bei aufmerksamem Lesen, welches bei einem Vertragsabschluss durch jeden Internetnutzer zu fordern sei, eindeutig erkennbar gewesen sei, dass der Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht kostenfrei erfolgen solle. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die entsprechenden Klauseln zur Kenntnis genommen habe, sondern nur, ob er sich ohne Weiteres hätte zur Kenntnis nehmen können und müssen. Im Übrigen habe er auch bestätigt, die Nutzerbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben. Durch eine Werbung der Klägerin, dass die Anmeldegebühr entfalle, habe der Beklagte auch nicht annehmen dürfen, dass sämtliche Nutzungskosten entfallen. Unterschied zu den im Internet bekannten so genannten Abo-Fallen war hier, dass das Internet-Portal sich ausschließlich an Unternehmer wandte und jeder Nutzer bei der Anmeldung bestätigen musste, Unternehmer gemäß § 14 BGB zu sein. In Fällen, in denen Verbraucher betroffen sind, lassen die Gericht häufig – aber nicht immer – größere Milde auf Seiten des Betroffenen walten (s. z.B. AG Gummersbach, AG München, anders jedoch wieder AG Mettmann).

  • veröffentlicht am 11. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010, Az. 327 O 634/09
    §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2, 4 Nr. 11, 8 UWG; 1 Abs. 6 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass auf einem Online-Portal, auf dem nach vorheriger Anmeldung Software heruntergeladen werden kann, deutlich auf etwaige Kosten der Registrierung hingewiesen werden muss. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um eine bekanntermaßen kostenfreie Software handele. In diesem Fall rechne der Verbraucher nicht damit, für die normalerweise frei verfügbare Software im Falle des Downloads eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (1-Jahres-Abo) mit dem Betreiber des Online-Portals abschließen zu müssen. Ein unauffälliger Kostenhinweis auf der Anmeldeseite der Beklagten, auf die der Verbraucher gelange, nachdem er den „Download Button“ betätigt habe, sei kaum wahrnehmbar. Er finde sich in verhältnismäßig kleiner Schrift, grau auf weißem Hintergrund im Fließtext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks, wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsteche und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehe. Damit sei die Gestaltung der Kostenpflicht irreführend und damit wettbewerbswidrig, so dass der Beklagte zur Unterlassung  verurteilt wurde. Das Gericht führte im einzelnen aus:

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  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 30 W (pat) 61/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Neuanmeldung einer ähnlichen Marke, nachdem zuvor die gleiche Marke wie die eines Konkurrenten benutzt wurde, nicht rechtsmissbräuchlich ist. Eine Bösgläubigkeit des Anmelders liege nicht vor. Der Anmelder, der sein Nagelstudio ursprünglich unter der Bezeichnung „California Nails“ betrieb, wandelte nach Anschreiben der Antragstellerin, die sich auf ältere Rechte an eben dieser Bezeichnung berief, den Namen um in „Nagelstudio Cali Nails“. Diese Bezeichnung meldete er sodann als Marke an. Kurz darauf wurde von der Antragstellerin „Nagelstudio California Nails“ angemeldet und die Löschung von „Cali Nails“ wegen Bösgläubigkeit gefordert. Das Gericht folgte dem nicht. Auszugehen sei davon, dass ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter handele, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Dies könne beispielsweise die Absicht zur Störung des Besitzstandes des anderen oder zur Erzielung einer Sperrwirkung sein. Dass es dem Antragsgegner jedoch um die Störung eines schutzwürdigen Besitzstands oder um die Erlangung eines Druckmittels bzw. um die Durchsetzung – objektiv nicht berechtigter – Geldforderungen gegangen wäre, sei objektiv nach den Umständen nicht dargetan und lasse sich aufgrund der dargelegten berechtigten eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht feststellen.

  • veröffentlicht am 29. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 14.01.2010, Az. I ZB 32/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass einem als Grußformel verwendeten Wort, welches mit sehr einfachen grafischen Elementen kombiniert und als Marke angemeldet wird, keine Unterscheidungskraft zukommt. Vorliegend sollte das Wort „hey!“ als Wort-/Bildmarke für verschiedene Klassen, unter anderem für Bild- und Tonträger, Schreibwaren, Bekleidung, Spielzeug u.a., eingetragen werden. Die grafische Gestaltung war sehr schlicht gehalten (3 Buchstaben mit Ausrufezeichen auf dunklem Untergrund). Das BPatG führte dazu aus, dass „hey“ ein gebräuchliches Wort sei, welches der Verkehr als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehe. Auch im Zusammenhang mit dem Ausrufezeichen werde der Verkehr die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als allgemeine Ansprache oder Grußformel interpretieren. Der BGH stimmte mit dieser Einschätzung des BPatG überein und wies die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurück. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortbestandteils seien einfache graphische Elemente und Verzierungen auch nicht ausreichend, dieses Schutzhindernis zu überwinden.

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